Vermögensschmälernde Handlungen werden zum Endvermögen fiktiv hinzugerechnet: (1) unentgeltliche Zuwendungen ohne sittliche Pflicht, (2) Verschwendung, (3) absichtsvoll-illoyale Handlungen.
BGH XII ZB 558/23 (13.11.2024): Wenn das Endvermögen erheblich niedriger ist als das Trennungsvermögen, trifft den verfügenden Ehegatten die sekundäre Darlegungslast. Er muss erklären, wo das Geld geblieben ist. Kann er es nicht, wird der fehlende Betrag fiktiv zum Endvermögen addiert. Quelle: juris.bundesgerichtshof.de, familienrecht-bremen.de.
Jeder Ehegatte kann bei Beendigung des Güterstandes oder bei Trennung Auskunft über Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen verlangen, mit Belegpflicht.
BGH XII ZB 386/22 (22.11.2023) und XII ZB 508/23 (25.09.2024): Auskunfts- und Belegpflichten verschärft für Selbstständige. Falsche Vermögensauskunft = strafbar (§ 263 StGB Betrug, § 156 StGB falsche Versicherung an Eides statt).
§ 1566 BGB, Trennungsjahr / Scheitern der Ehe
Unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns bei 1 Jahr Getrenntleben (einvernehmlich) oder 3 Jahren (strittig). Beweislast für den Trennungszeitpunkt trägt der Antragsteller.
Praxistipp: Nachweise = neuer Mietvertrag, Meldebescheinigung, getrennte Konten, schriftliche Trennungsmitteilung mit Datum, WhatsApp-Verlauf zum Auszug. Der Trennungstermin muss taggenau benennbar sein.
§ 1579 BGB, Verwirkung nachehelichen Unterhalts
Acht Verwirkungs-Tatbestände, praxisrelevant ist Nr. 7: schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen.
OLG Bamberg 2 UF 222/23 (06.06.2024): Trennungsunterhalts-Antrag des Ehemanns vollständig verwirkt. Er hatte seit Juni 2013 etwa 2 Jahre eine außereheliche Beziehung zu einer Zeugin, bat nach Trennung um Versöhnungsversuch und setzte die Affäre heimlich fort. Die anhaltende verschwiegene Untreue qualifiziert sich als grobe Unbilligkeit. Quelle: gesetze-bayern.de, kanzlei-hasselbach.de.
§ 371a ZPO, Beweiskraft elektronischer Dokumente
Elektronische Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES) erhalten die Beweiskraft einer Privaturkunde nach § 416 ZPO. Ohne Signatur: nur Augenscheinsbeweis nach § 371 ZPO.
Praxisrelevanz: Screenshot auf Handy = Augenscheinsbeweis (schwach, bestreitbar). Mit SHA-256, RSA-4096 und qualifiziertem eIDAS-Zeitstempel bleibt es der Augenscheinsbeweis, aber die Vermutung aus Art. 41 Abs. 2 eIDAS deckt Zeitpunkt und Unversehrtheit ab, sodass die Gegenseite konkret vortragen muss. Urkundenqualität nach § 371a ZPO entsteht erst mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, Einzelheiten dazu hier.