§ 1375 Abs. 2 BGB — Illoyale Vermögensminderung
Vermögensschmälernde Handlungen werden zum Endvermögen fiktiv hinzugerechnet: (1) unentgeltliche Zuwendungen ohne sittliche Pflicht, (2) Verschwendung, (3) absichtsvoll-illoyale Handlungen.
BGH XII ZB 558/23 (13.11.2024): Wenn das Endvermögen erheblich niedriger ist als das Trennungsvermögen, trifft den verfügenden Ehegatten die sekundäre Darlegungslast. Er muss erklären, wo das Geld geblieben ist. Kann er es nicht, wird der fehlende Betrag fiktiv zum Endvermögen addiert. Quelle: juris.bundesgerichtshof.de, familienrecht-bremen.de.