Onlinehandel · Abmahnung
Bei einer Abmahnung entscheidet ein Zeitfenster von Stunden. Wer abmahnt, muss den Verstoß sichern, bevor die Gegenseite ihn korrigiert. Wer abgemahnt wird, muss den Zustand der eigenen Seite sichern, bevor er selbst korrigiert. ProofSnap versiegelt beide Richtungen in einem Durchlauf, samt der tatsächlichen Umstände, die § 13 Abs. 2 UWG verlangt. Stand 2026.
Diese Seite ist nach dem zeitlichen Ablauf gegliedert: was vor dem Versand einer Abmahnung zu tun ist, was unmittelbar nach dem Erhalt, und woran sich erkennen lässt, ob eine Abmahnung die Pflichtangaben nach § 13 Abs. 2 UWG überhaupt erfüllt.
Von Radim Motycka · Zuletzt geprüft am 27. August 2026 · Keine Rechtsberatung im Einzelfall
Eine Abmahnung ist der Moment, in dem beide Seiten gleichzeitig ein Interesse daran bekommen, dass eine bestimmte Webseite anders aussieht als bisher. Der Abmahnende will, dass der Verstoß verschwindet. Der Abgemahnte will das auch, denn jede weitere Stunde erhöht sein Risiko. Das Ergebnis ist, dass der Streitgegenstand innerhalb weniger Stunden nach Zugang des Schreibens aufhört zu existieren.
Beweisrechtlich ist das eine ungewöhnliche Lage. In den meisten Streitigkeiten bleibt das Beweismittel liegen: der Vertrag im Ordner, die E-Mail im Postfach, die Rechnung in der Buchhaltung. Eine Webseite ist das Gegenteil. Sie existiert nur im Moment des Abrufs, und wer sie nicht in diesem Moment festhält, hält sie nie fest.
Die verbreitete Reaktion auf eine Abmahnung lautet: erst korrigieren, dann Anwalt, dann überlegen. Die ersten beiden Schritte sind richtig, nur die Reihenfolge kostet Sie Ihre Verteidigung.
Sobald Sie korrigiert haben, ist der Zustand weg, über den gestritten wird. Damit ist auch der Teil weg, der Sie entlastet: dass die Passage anders lautete, dass ein Hinweis an anderer Stelle stand, dass der Screenshot der Gegenseite eine Fassung aus dem Zwischenspeicher zeigt. Das alles sind Tatsachenbehauptungen, für die Sie beweispflichtig sind. Sichern Sie zuerst, korrigieren Sie danach.
Beide Schritte kollidieren dabei nicht. Der Zeitdruck der Frist ist kein Argument gegen die Dokumentation, er ist das Argument dafür, sie an den Anfang zu stellen.
Wenn Sie selbst abmahnen wollen, ist der Zeitpunkt der Sicherung der einzige, den Sie vollständig kontrollieren. Danach kontrolliert ihn die Gegenseite.
Auch eine freundliche Vorabanfrage ist eine Warnung. Sichern Sie zuerst, fragen Sie danach.
§ 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG verlangt die Angabe der tatsächlichen Umstände der Rechtsverletzung. Ein Ausschnitt lädt zum Einwand ein, er sei aus dem Zusammenhang gerissen.
Bei Preisangaben sind das Produktseite und Warenkorb, bei Widerrufsrechten Angebot und Belehrungsseite, bei Bewertungen die Liste über mehrere Seiten hinweg.
Ein ausgedruckter Screenshot ist keine Urkunde, sondern ein Augenscheinsobjekt nach § 371 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sein Beweiswert richtet sich allein nach der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Einen gesteigerten Beweiswert erkennt das Thüringer Oberlandesgericht nur bei qualifizierten Signaturen oder elektronischen Zeitstempeln an (Urteil vom 28.11.2018, Az. 2 U 524/17). Die eigene Systemuhr leistet das nicht, ein Anker über OpenTimestamps oder ein qualifizierter eIDAS-Zeitstempel stammt aus einer Quelle, die Sie nicht kontrollieren.
Der Vergleich zweier Erfassungen zeigt, dass und wann reagiert wurde. Das ist relevant für die Frage der Wiederholungsgefahr und für die Kostenfolge.
Welche Ebenen dabei im Einzelnen zu erfassen sind und welche Fallgruppen im Onlinehandel typisch sind, steht ausführlich auf der Seite Wettbewerbsverstoß beweissicher dokumentieren.
Dieser Teil wird fast immer übersehen, weil sich die Aufmerksamkeit sofort auf Frist und Kosten richtet. Dabei entscheidet sich hier, ob Sie überhaupt etwas erwidern können.
Sofort, vor jeder Änderung
Was Sie damit später belegen können
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig weiter gefasst als der behauptete Verstoß und enthält eine feste Vertragsstrafe. Sie ist ein Vertragsangebot, kein Formular. Mit Ihrer Unterschrift geben Sie ein Angebot ab, das der Bundesgerichtshof im Regelfall als unbefristet und damit jederzeit annehmbar ansieht (BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. I ZR 217/07, Testfundstelle). Der Vertrag entsteht erst mit der Annahme durch die Gegenseite.
Zustande kommt dann ein Dauerschuldverhältnis, für das das Gesetz keine Höchstdauer vorsieht. Es endet nicht von selbst, kann aber wie jedes Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund nach § 314 BGB gekündigt werden, etwa wenn der zugrunde liegende gesetzliche Unterlassungsanspruch durch eine Gesetzesänderung entfällt (BGH, Urteil vom 26.09.1996, Az. I ZR 194/95, Altunterwerfung II). Was das praktisch bedeutet, steht auf der Seite Unterlassungserklärung einhalten und Vertragsstrafe vermeiden.
Eine Abmahnung, die die gesetzlichen Pflichtangaben nicht enthält, kann teuer für den Absender werden. Diese fünf Punkte lassen sich in wenigen Minuten durchgehen, bevor der Termin bei der Anwältin oder beim Anwalt stattfindet.
„Die Abmahnung muss klar und verständlich Angaben enthalten zu 1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters, 2. den Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3, 3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet, 4. der Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände.“
Name oder Firma des Abmahnenden, bei Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters.
Die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG müssen angegeben sein. Die bloße Behauptung, Mitbewerber zu sein, genügt nach dem Wortlaut nicht.
Ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz verlangt wird und wie sich der Betrag berechnet. Eine Summe ohne Berechnungsgrundlage erfüllt die Angabe nicht.
Die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände. Ein pauschaler Verweis auf eine Norm ohne Bezug zum konkreten Verhalten reicht nicht.
In den Fällen des Absatzes 4 muss die Abmahnung darauf hinweisen, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
§ 13 Abs. 4 UWG schließt den Aufwendungsersatz für abmahnende Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) in zwei Fallgruppen aus:
Der Ausschluss gilt nur für Mitbewerber, nicht für Verbände und Kammern nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG. Der Unterlassungsanspruch selbst bleibt in beiden Fällen bestehen, es entfällt allein der Kostenerstattungsanspruch. Wer trotzdem zahlt, zahlt möglicherweise ohne Rechtsgrund.
Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte nach § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen.
Zwei Grenzen stehen direkt daneben und werden häufig übersehen. Nach Satz 2 ist der Anspruch der Höhe nach auf den Aufwendungsersatz beschränkt, den der Abmahnende selbst geltend macht. Nach Satz 3 ist er bei einer unberechtigten Abmahnung ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Bei einem Verstoß gegen Absatz 2 oder Absatz 4 gilt dieser Ausschluss nicht. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben nach Satz 4 unberührt.
Ob dieser Anspruch im konkreten Fall besteht, ist eine Rechtsfrage und gehört in die anwaltliche Prüfung. Diese Übersicht dient allein dazu, das Gespräch vorzubereiten.
Ein Abmahnschreiben nennt die Normen, auf die sich der Abmahnende stützt. Die Normen, die den Abgemahnten stützen, stehen dort naturgemäß nicht. Diese drei sind im Onlinehandel die praktisch wichtigsten.
§ 8c UWG
Nach § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Absatz 2 nennt sieben Regelbeispiele, bei deren Vorliegen Missbrauch im Zweifel anzunehmen ist. Für den Onlinehandel sind vor allem diese einschlägig:
Die Rechtsfolge steht in § 8c Abs. 3 UWG: Der Anspruchsgegner kann Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern.
Für die Beweissicherung ist das die praktisch wichtigste Vorschrift. Nummer 2 ist ein Mengen- und Verhältnisargument, es lässt sich nur mit Material führen: die eigene Abmahnung, weitere Abmahnungen desselben Absenders, sein tatsächlicher Geschäftsbetrieb, das Angebot in seinem Shop. Wer diese Fundstellen erst Monate später sucht, findet sie oft nicht mehr. Wer sie im Moment des Zugangs sichert, hat sie.
§ 13a UWG
Die Höhe der Vertragsstrafe in der beigefügten Erklärung ist kein feststehender Betrag, sondern gesetzlich gebunden. § 13a Abs. 1 UWG nennt die Kriterien der Angemessenheit: Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung, das Verschulden, Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie dessen wirtschaftliches Interesse an dem Verstoß. Zwei Regelungen greifen darüber hinaus unmittelbar zugunsten kleiner Händler:
Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des Abmahnenden eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, schuldet er nach § 13a Abs. 4 UWG lediglich eine Strafe in angemessener Höhe. Ist die Höhe noch nicht beziffert, kann er bei Uneinigkeit nach § 13a Abs. 5 UWG auch ohne Zustimmung der Gegenseite eine Einigungsstelle nach § 15 UWG anrufen.
§ 11 UWG
Die Ansprüche aus § 8, § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 UWG verjähren nach § 11 Abs. 1 UWG in sechs Monaten. Die Frist beginnt nach § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Das ist für beide Seiten eine Datumsfrage. Wer abmahnt, muss innerhalb der Frist bleiben. Wer abgemahnt wird, prüft, ob der Verstoß der Gegenseite schon so lange bekannt war, dass die sechs Monate abgelaufen sind. Beides hängt von einem Zeitpunkt ab, den im Streitfall jemand belegen muss, und der Zeitpunkt der eigenen Kenntnisnahme ist die Art von Tatsache, an die sich niemand erinnert und die niemand notiert.
Eine Sicherung mit nachprüfbarem Zeitanker hält genau das fest: dass ein bestimmter Seitenzustand zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlag. Für den vertraglichen Anspruch aus einer unterschriebenen Unterlassungserklärung gilt § 11 UWG dagegen nicht, dort greift die regelmäßige Verjährung des BGB.
Alle drei Vorschriften sind Prüfpunkte, keine automatischen Ausgänge. Ob sie im konkreten Fall greifen, entscheidet die anwaltliche Bewertung.
Abmahnungen im Onlinehandel sind kein Randphänomen und die Tendenz zeigt nach oben.
18 %
der befragten Onlinehändler erhielten 2024 eine Abmahnung (Händlerbund Abmahnstudie 2025)
12 %
waren es 2023, der Anteil stieg also um sechs Prozentpunkte (Händlerbund Abmahnstudie 2025)
32 %
der Betroffenen wurden mehrfach abgemahnt (Händlerbund, Bezugsjahr 2022, davor 18 %)
41 %
nannten Kosten bis 500 Euro je Abmahnung, im Einzelfall über 3.000 Euro (Händlerbund, Bezugsjahr 2022)
Quellen: Händlerbund Abmahnstudie 2025 für die Werte zu 2024, eine Befragung von 164 Händlern, sowie die frühere Händlerbund-Erhebung für die Werte zu 2022. Es handelt sich um Selbstauskünfte aus kleinen, nicht repräsentativen Stichproben, nicht um eine amtliche Statistik. Sie beschreiben eine Größenordnung, nicht den Einzelfall, und ein steigender Anteil betroffener Händler ist nicht dasselbe wie eine steigende Zahl von Abmahnungen.
Ob Sie abmahnen oder abgemahnt werden: Die Anforderung ist dieselbe. Was Sie sichern, muss auch Monate später von jemandem nachgeprüft werden können, der Ihnen nicht glaubt.
Der Inhalt
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Der entscheidende Punkt für die Gegenseite und für das Gericht: Diese Prüfung läuft offline und ohne ProofSnap. Die Skripte lesen das Manifest, rechnen die Hashwerte nach und prüfen die Signatur gegen den beiliegenden öffentlichen Schlüssel. Wer will, prüft dasselbe im Trust Verifier im Browser, ohne Konto.
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Bevor Sie irgendetwas ändern: Sichern Sie den aktuellen Zustand Ihrer eigenen Seite. Sobald Sie korrigieren, ist der Zustand, über den gestritten wird, unwiederbringlich weg, und zwar auch der Teil, der Sie entlastet. Erst danach prüfen Sie die Abmahnung auf die Pflichtangaben nach § 13 Abs. 2 UWG und wenden sich an eine Anwältin oder einen Anwalt. Unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft, sie ist regelmäßig weiter gefasst als der behauptete Verstoß.
Fristen von einer Woche bis zu zehn Tagen gelten in der Rechtsprechung regelmäßig als angemessen (OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2014, Az. I-4 U 121/13). Ist die gesetzte Frist unangemessen kurz, wird die Abmahnung dadurch nicht unwirksam, an ihre Stelle tritt eine angemessene Frist (BGH, Urteil vom 19.10.1989, Az. I ZR 63/88). Verlassen sollten Sie sich darauf nicht, denn was angemessen ist, hängt von der Dringlichkeit des Einzelfalls ab. Der Zeitdruck ist genau der Grund, die Beweissicherung an den Anfang zu stellen: Sie dauert unter einer Minute, während die rechtliche Prüfung Tage braucht.
Weil Sie sonst nichts in der Hand haben, um dem Vorwurf zu widersprechen. Typische Verteidigungen lauten: die beanstandete Passage stand so nie auf der Seite, sie lautete anders, sie war bereits vor Zugang der Abmahnung korrigiert, oder der Screenshot der Gegenseite zeigt eine Fassung aus dem Zwischenspeicher. Jede dieser Aussagen ist eine Tatsachenbehauptung, die Sie belegen müssen. Nach der Korrektur lässt sich das nicht mehr herstellen.
Vor dem Versand, und zwar bevor die Gegenseite von Ihrem Interesse erfährt. Nach Zugang der Abmahnung wird die beanstandete Seite in der Praxis binnen Stunden geändert. Sichern Sie außerdem nicht nur die eine Stelle, sondern die ganze Seite samt URL, HTTP-Antwortheadern und Quelltext, denn § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG verlangt die Angabe der tatsächlichen Umstände der Rechtsverletzung.
Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG hat der Abgemahnte einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen, soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 Aufwendungsersatz geltend gemacht wird. Zwei Einschränkungen stehen direkt daneben: Der Anspruch ist nach Satz 2 auf die Höhe des Aufwendungsersatzes beschränkt, den der Abmahnende selbst verlangt, und bei einer unberechtigten Abmahnung ist er nach Satz 3 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben nach Satz 4 unberührt. Ob das im Einzelfall greift, prüft eine Anwältin oder ein Anwalt.
Nach der Abmahnstudie 2025 des Händlerbunds, einer Befragung von 164 Händlern, erhielten 18 Prozent der befragten deutschen Onlinehändler im Jahr 2024 eine Abmahnung, gegenüber 12 Prozent im Jahr 2023. In einer früheren Händlerbund-Erhebung für 2022 berichteten 32 Prozent der Betroffenen von mehreren Abmahnungen, gegenüber 18 Prozent im Jahr davor, und 41 Prozent gaben Kosten bis 500 Euro pro Abmahnung an, in Einzelfällen über 3.000 Euro.
Eine Fassung, die der Abgemahnte selbst formuliert und die enger ist als die vorgelegte. Die vorgelegte Erklärung ist typischerweise weiter gefasst als der behauptete Verstoß und enthält eine feste Vertragsstrafe. Eine modifizierte Erklärung kann den Anwendungsbereich einschränken und die Strafe nach dem sogenannten Hamburger Brauch offen lassen, also der Bestimmung durch den Gläubiger nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB, überprüfbar durch das Gericht (BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. I ZR 217/07, Testfundstelle). Rechtlich ist die modifizierte Erklärung ein neues Angebot, das der Abmahnende annehmen kann oder nicht. Wie sie im Einzelfall zu formulieren ist, gehört in anwaltliche Hände. Die Folgen für die laufende Dokumentation beschreibt unsere Seite zur Einhaltung der Unterlassungserklärung.
Ja. Nach § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. § 8c Abs. 2 UWG nennt sieben Regelbeispiele, bei denen Missbrauch im Zweifel anzunehmen ist, darunter die Abmahnung einer erheblichen Anzahl von Verstößen gegen dieselbe Vorschrift außer Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit, ein unangemessen hoch angesetzter Gegenstandswert, offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen und eine Unterlassungsverpflichtung, die über die Rechtsverletzung hinausgeht. Nach § 8c Abs. 3 UWG kann der Anspruchsgegner dann Ersatz seiner erforderlichen Rechtsverteidigungsaufwendungen fordern. Der Nachweis eines Musters setzt Dokumentation voraus, jede einzelne Abmahnung und jede beanstandete Fundstelle mit nachprüfbarem Zeitbezug.
Nach § 11 Abs. 1 UWG verjähren die Ansprüche aus § 8, § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 UWG in sechs Monaten. Die Frist beginnt nach § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Beginn hängt damit von einem Zeitpunkt ab, den im Streitfall jemand belegen muss. Genau dafür ist eine Sicherung mit nachprüfbarem Zeitanker nützlich: Sie hält fest, wann ein Zustand vorlag und ab wann er auffindbar war. Für den vertraglichen Anspruch aus einer Unterlassungserklärung gilt § 11 UWG nicht, dort greift die regelmäßige Verjährung des BGB.
Die sechs Ebenen, die der Beweis tragen muss, und typische Fallgruppen im Onlinehandel.
Warum die Pflicht kein Enddatum hat und wo der Verstoß unbemerkt wieder auftaucht.
Die zweite große Abmahnwelle: fremde Fotos und übernommene Texte.
Wenn es nur um einen Fall geht: qualifizierter eIDAS-Zeitstempel als Einzelkauf.
Fake-Rabatte, erfundene Bewertungen und geklaute Inhalte des Mitbewerbers gerichtsfest sichern.
Die Sicherung dauert unter einer Minute, die Korrektur kann unmittelbar folgen. Umgekehrt geht es nicht: Was einmal geändert ist, lässt sich nicht mehr belegen.
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