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Onlinehandel · Abmahnung

Abmahnung: Beweis sichern, bevor die Seite geändert wird

Bei einer Abmahnung entscheidet ein Zeitfenster von Stunden. Wer abmahnt, muss den Verstoß sichern, bevor die Gegenseite ihn korrigiert. Wer abgemahnt wird, muss den Zustand der eigenen Seite sichern, bevor er selbst korrigiert. ProofSnap versiegelt beide Richtungen in einem Durchlauf, samt der tatsächlichen Umstände, die § 13 Abs. 2 UWG verlangt. Stand 2026.

Diese Seite ist nach dem zeitlichen Ablauf gegliedert: was vor dem Versand einer Abmahnung zu tun ist, was unmittelbar nach dem Erhalt, und woran sich erkennen lässt, ob eine Abmahnung die Pflichtangaben nach § 13 Abs. 2 UWG überhaupt erfüllt.

Von Radim Motycka · Zuletzt geprüft am 27. August 2026 · Keine Rechtsberatung im Einzelfall

Warum die Uhr gegen Sie läuft

Eine Abmahnung ist der Moment, in dem beide Seiten gleichzeitig ein Interesse daran bekommen, dass eine bestimmte Webseite anders aussieht als bisher. Der Abmahnende will, dass der Verstoß verschwindet. Der Abgemahnte will das auch, denn jede weitere Stunde erhöht sein Risiko. Das Ergebnis ist, dass der Streitgegenstand innerhalb weniger Stunden nach Zugang des Schreibens aufhört zu existieren.

Beweisrechtlich ist das eine ungewöhnliche Lage. In den meisten Streitigkeiten bleibt das Beweismittel liegen: der Vertrag im Ordner, die E-Mail im Postfach, die Rechnung in der Buchhaltung. Eine Webseite ist das Gegenteil. Sie existiert nur im Moment des Abrufs, und wer sie nicht in diesem Moment festhält, hält sie nie fest.

Die Reihenfolge, die fast alle falsch machen

Die verbreitete Reaktion auf eine Abmahnung lautet: erst korrigieren, dann Anwalt, dann überlegen. Die ersten beiden Schritte sind richtig, nur die Reihenfolge kostet Sie Ihre Verteidigung.

Sobald Sie korrigiert haben, ist der Zustand weg, über den gestritten wird. Damit ist auch der Teil weg, der Sie entlastet: dass die Passage anders lautete, dass ein Hinweis an anderer Stelle stand, dass der Screenshot der Gegenseite eine Fassung aus dem Zwischenspeicher zeigt. Das alles sind Tatsachenbehauptungen, für die Sie beweispflichtig sind. Sichern Sie zuerst, korrigieren Sie danach.

Beide Schritte kollidieren dabei nicht. Der Zeitdruck der Frist ist kein Argument gegen die Dokumentation, er ist das Argument dafür, sie an den Anfang zu stellen.

Vor dem Versand: die Seite der Gegenseite

Wenn Sie selbst abmahnen wollen, ist der Zeitpunkt der Sicherung der einzige, den Sie vollständig kontrollieren. Danach kontrolliert ihn die Gegenseite.

  1. Sichern, bevor Sie irgendjemanden kontaktieren

    Auch eine freundliche Vorabanfrage ist eine Warnung. Sichern Sie zuerst, fragen Sie danach.

  2. Die ganze Seite, nicht den Ausschnitt

    § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG verlangt die Angabe der tatsächlichen Umstände der Rechtsverletzung. Ein Ausschnitt lädt zum Einwand ein, er sei aus dem Zusammenhang gerissen.

  3. Alle Seiten, auf denen der Verstoß wirkt

    Bei Preisangaben sind das Produktseite und Warenkorb, bei Widerrufsrechten Angebot und Belehrungsseite, bei Bewertungen die Liste über mehrere Seiten hinweg.

  4. Den Zeitpunkt aus fremder Quelle belegen

    Ein ausgedruckter Screenshot ist keine Urkunde, sondern ein Augenscheinsobjekt nach § 371 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sein Beweiswert richtet sich allein nach der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Einen gesteigerten Beweiswert erkennt das Thüringer Oberlandesgericht nur bei qualifizierten Signaturen oder elektronischen Zeitstempeln an (Urteil vom 28.11.2018, Az. 2 U 524/17). Die eigene Systemuhr leistet das nicht, ein Anker über OpenTimestamps oder ein qualifizierter eIDAS-Zeitstempel stammt aus einer Quelle, die Sie nicht kontrollieren.

  5. Nach dem Versand erneut sichern

    Der Vergleich zweier Erfassungen zeigt, dass und wann reagiert wurde. Das ist relevant für die Frage der Wiederholungsgefahr und für die Kostenfolge.

Welche Ebenen dabei im Einzelnen zu erfassen sind und welche Fallgruppen im Onlinehandel typisch sind, steht ausführlich auf der Seite Wettbewerbsverstoß beweissicher dokumentieren.

Nach Erhalt: die eigene Seite

Dieser Teil wird fast immer übersehen, weil sich die Aufmerksamkeit sofort auf Frist und Kosten richtet. Dabei entscheidet sich hier, ob Sie überhaupt etwas erwidern können.

Sofort, vor jeder Änderung

  • Die beanstandete Seite in ihrem jetzigen Zustand sichern.
  • Alle Seiten sichern, auf die sich die Abmahnung bezieht, auch die, von denen Sie meinen, dass sie in Ordnung sind.
  • Falls die Gegenseite einen Screenshot beigefügt hat: die entsprechende Seite live sichern, um den Zustand zum jetzigen Zeitpunkt zu belegen.
  • Erst danach korrigieren.

Was Sie damit später belegen können

  • Dass die beanstandete Passage anders lautete als behauptet.
  • Dass ein Pflichthinweis an anderer Stelle der Seite vorhanden war.
  • Dass der Zustand bereits vor Zugang der Abmahnung korrigiert war.
  • Wann genau Sie reagiert haben, was für die Kostenfolge erheblich sein kann.

Und unterschreiben Sie nichts ungeprüft

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig weiter gefasst als der behauptete Verstoß und enthält eine feste Vertragsstrafe. Sie ist ein Vertragsangebot, kein Formular. Mit Ihrer Unterschrift geben Sie ein Angebot ab, das der Bundesgerichtshof im Regelfall als unbefristet und damit jederzeit annehmbar ansieht (BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. I ZR 217/07, Testfundstelle). Der Vertrag entsteht erst mit der Annahme durch die Gegenseite.

Zustande kommt dann ein Dauerschuldverhältnis, für das das Gesetz keine Höchstdauer vorsieht. Es endet nicht von selbst, kann aber wie jedes Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund nach § 314 BGB gekündigt werden, etwa wenn der zugrunde liegende gesetzliche Unterlassungsanspruch durch eine Gesetzesänderung entfällt (BGH, Urteil vom 26.09.1996, Az. I ZR 194/95, Altunterwerfung II). Was das praktisch bedeutet, steht auf der Seite Unterlassungserklärung einhalten und Vertragsstrafe vermeiden.

Erfüllt die Abmahnung § 13 Abs. 2 UWG?

Eine Abmahnung, die die gesetzlichen Pflichtangaben nicht enthält, kann teuer für den Absender werden. Diese fünf Punkte lassen sich in wenigen Minuten durchgehen, bevor der Termin bei der Anwältin oder beim Anwalt stattfindet.

„Die Abmahnung muss klar und verständlich Angaben enthalten zu 1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters, 2. den Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3, 3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet, 4. der Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände.“
§ 13 Abs. 2 UWG im Wortlaut, hier ohne die Nummer 5, die den Hinweis nach Absatz 4 betrifft. Von diesen fünf Angaben lässt sich genau eine nicht nachträglich herstellen: die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände nach Nummer 4.

1. Wer mahnt ab?

Name oder Firma des Abmahnenden, bei Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters.

2. Warum darf er das?

Die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG müssen angegeben sein. Die bloße Behauptung, Mitbewerber zu sein, genügt nach dem Wortlaut nicht.

3. Was soll das kosten und wie berechnet sich das?

Ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz verlangt wird und wie sich der Betrag berechnet. Eine Summe ohne Berechnungsgrundlage erfüllt die Angabe nicht.

4. Was genau wird beanstandet?

Die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände. Ein pauschaler Verweis auf eine Norm ohne Bezug zum konkreten Verhalten reicht nicht.

5. Der Hinweis in den Fällen des Absatzes 4

In den Fällen des Absatzes 4 muss die Abmahnung darauf hinweisen, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

Punkt 5 ist für Onlinehändler der wichtigste

§ 13 Abs. 4 UWG schließt den Aufwendungsersatz für abmahnende Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) in zwei Fallgruppen aus:

  • Nr. 1: bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten. Das ist genau der Bereich, in dem Onlinehändler typischerweise abgemahnt werden: Impressum, Widerrufsbelehrung, Preisangaben, Grundpreise, Textilkennzeichnung. Die Mitarbeiterzahl spielt hier keine Rolle.
  • Nr. 2: bei sonstigen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt.

Der Ausschluss gilt nur für Mitbewerber, nicht für Verbände und Kammern nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG. Der Unterlassungsanspruch selbst bleibt in beiden Fällen bestehen, es entfällt allein der Kostenerstattungsanspruch. Wer trotzdem zahlt, zahlt möglicherweise ohne Rechtsgrund.

Die Rechtsfolge, und ihre zwei Grenzen

Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte nach § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen.

Zwei Grenzen stehen direkt daneben und werden häufig übersehen. Nach Satz 2 ist der Anspruch der Höhe nach auf den Aufwendungsersatz beschränkt, den der Abmahnende selbst geltend macht. Nach Satz 3 ist er bei einer unberechtigten Abmahnung ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Bei einem Verstoß gegen Absatz 2 oder Absatz 4 gilt dieser Ausschluss nicht. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben nach Satz 4 unberührt.

Ob dieser Anspruch im konkreten Fall besteht, ist eine Rechtsfrage und gehört in die anwaltliche Prüfung. Diese Übersicht dient allein dazu, das Gespräch vorzubereiten.

Drei Vorschriften, die in der Abmahnung selten stehen

Ein Abmahnschreiben nennt die Normen, auf die sich der Abmahnende stützt. Die Normen, die den Abgemahnten stützen, stehen dort naturgemäß nicht. Diese drei sind im Onlinehandel die praktisch wichtigsten.

§ 8c UWG

Missbräuchliche Geltendmachung

Nach § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Absatz 2 nennt sieben Regelbeispiele, bei deren Vorliegen Missbrauch im Zweifel anzunehmen ist. Für den Onlinehandel sind vor allem diese einschlägig:

  • Nr. 2: ein Mitbewerber macht eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen dieselbe Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend, wenn das außer Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit steht oder er das wirtschaftliche Risiko nicht selbst trägt.
  • Nr. 3: der Gegenstandswert wird unangemessen hoch angesetzt.
  • Nr. 4: es werden offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert.
  • Nr. 5: die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung geht erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus.
  • Nr. 6: mehrere Verstöße werden einzeln abgemahnt, obwohl eine Zusammenfassung möglich gewesen wäre.

Die Rechtsfolge steht in § 8c Abs. 3 UWG: Der Anspruchsgegner kann Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern.

Für die Beweissicherung ist das die praktisch wichtigste Vorschrift. Nummer 2 ist ein Mengen- und Verhältnisargument, es lässt sich nur mit Material führen: die eigene Abmahnung, weitere Abmahnungen desselben Absenders, sein tatsächlicher Geschäftsbetrieb, das Angebot in seinem Shop. Wer diese Fundstellen erst Monate später sucht, findet sie oft nicht mehr. Wer sie im Moment des Zugangs sichert, hat sie.

§ 13a UWG

Grenzen der Vertragsstrafe

Die Höhe der Vertragsstrafe in der beigefügten Erklärung ist kein feststehender Betrag, sondern gesetzlich gebunden. § 13a Abs. 1 UWG nennt die Kriterien der Angemessenheit: Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung, das Verschulden, Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie dessen wirtschaftliches Interesse an dem Verstoß. Zwei Regelungen greifen darüber hinaus unmittelbar zugunsten kleiner Händler:

  • Abs. 2: Bei einer erstmaligen Abmahnung durch einen Mitbewerber wegen eines Verstoßes nach § 13 Abs. 4 UWG ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
  • Abs. 3: Vertragsstrafen dürfen 1.000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern nur unerheblich beeinträchtigt und der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des Abmahnenden eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, schuldet er nach § 13a Abs. 4 UWG lediglich eine Strafe in angemessener Höhe. Ist die Höhe noch nicht beziffert, kann er bei Uneinigkeit nach § 13a Abs. 5 UWG auch ohne Zustimmung der Gegenseite eine Einigungsstelle nach § 15 UWG anrufen.

§ 11 UWG

Verjährung in sechs Monaten

Die Ansprüche aus § 8, § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 UWG verjähren nach § 11 Abs. 1 UWG in sechs Monaten. Die Frist beginnt nach § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Das ist für beide Seiten eine Datumsfrage. Wer abmahnt, muss innerhalb der Frist bleiben. Wer abgemahnt wird, prüft, ob der Verstoß der Gegenseite schon so lange bekannt war, dass die sechs Monate abgelaufen sind. Beides hängt von einem Zeitpunkt ab, den im Streitfall jemand belegen muss, und der Zeitpunkt der eigenen Kenntnisnahme ist die Art von Tatsache, an die sich niemand erinnert und die niemand notiert.

Eine Sicherung mit nachprüfbarem Zeitanker hält genau das fest: dass ein bestimmter Seitenzustand zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlag. Für den vertraglichen Anspruch aus einer unterschriebenen Unterlassungserklärung gilt § 11 UWG dagegen nicht, dort greift die regelmäßige Verjährung des BGB.

Alle drei Vorschriften sind Prüfpunkte, keine automatischen Ausgänge. Ob sie im konkreten Fall greifen, entscheidet die anwaltliche Bewertung.

Wie hoch das Risiko wirklich ist

Abmahnungen im Onlinehandel sind kein Randphänomen und die Tendenz zeigt nach oben.

18 %

der befragten Onlinehändler erhielten 2024 eine Abmahnung (Händlerbund Abmahnstudie 2025)

12 %

waren es 2023, der Anteil stieg also um sechs Prozentpunkte (Händlerbund Abmahnstudie 2025)

32 %

der Betroffenen wurden mehrfach abgemahnt (Händlerbund, Bezugsjahr 2022, davor 18 %)

41 %

nannten Kosten bis 500 Euro je Abmahnung, im Einzelfall über 3.000 Euro (Händlerbund, Bezugsjahr 2022)

Quellen: Händlerbund Abmahnstudie 2025 für die Werte zu 2024, eine Befragung von 164 Händlern, sowie die frühere Händlerbund-Erhebung für die Werte zu 2022. Es handelt sich um Selbstauskünfte aus kleinen, nicht repräsentativen Stichproben, nicht um eine amtliche Statistik. Sie beschreiben eine Größenordnung, nicht den Einzelfall, und ein steigender Anteil betroffener Händler ist nicht dasselbe wie eine steigende Zahl von Abmahnungen.

Was im Beweispaket steht

Ob Sie abmahnen oder abgemahnt werden: Die Anforderung ist dieselbe. Was Sie sichern, muss auch Monate später von jemandem nachgeprüft werden können, der Ihnen nicht glaubt.

Der Inhalt

  • screenshot.jpeg die Seite, wie sie erschien
  • page.html der Quelltext mit eingebetteten Stylesheets
  • domtextcontent.txt der reine Textinhalt
  • metadata.json URL, HTTP-Header, DNS, TLS-Kette
  • evidence.pdf der lesbare Bericht für die Akte

Der Nachweis

  • manifest.json SHA-256 über jede einzelne Datei
  • manifest.sig RSA-4096-Signatur des Manifests
  • publickey.pem der öffentliche Schlüssel zur Prüfung
  • manifest.json.ots Bitcoin-Anker über OpenTimestamps, ab Professional enthalten, bei Essential nur mit bezahltem Guthaben
  • forensic_log.json Protokoll nach ISO/IEC 27037
  • chain_of_custody.json die Beweismittelkette

Je nach Tarif enthält das Paket 11 bis 15 Dateien. Enterprise und Company ergänzen den qualifizierten eIDAS-Zeitstempel als manifest.json.tsr samt Validierungsdaten. Ein Ordner verification/ liegt immer bei, mit einem Skript für Windows und einem für macOS und Linux.

Der entscheidende Punkt für die Gegenseite und für das Gericht: Diese Prüfung läuft offline und ohne ProofSnap. Die Skripte lesen das Manifest, rechnen die Hashwerte nach und prüfen die Signatur gegen den beiliegenden öffentlichen Schlüssel. Wer will, prüft dasselbe im Trust Verifier im Browser, ohne Konto.

Preise

Jeder Tarif erzeugt dasselbe forensische Protokoll. Unterschiede gibt es beim Volumen, beim Bitcoin-Anker, beim qualifizierten eIDAS-Zeitstempel und bei der eigenen Kanzlei- oder Firmenmarke im PDF.

Alle Tarife enthalten eine 7-tägige Testphase. Bei der Anmeldung ist eine Kreditkarte erforderlich. Jederzeit kündbar. Abrechnung in US-Dollar.

Für einen Einzelfall

SnapPack

4,99 $

einmalig, ca. 4,30 €

  • 10 Websicherungen
  • 3 Dateizertifizierungen für vorhandene Screenshots
  • Bitcoin-Anker über OpenTimestamps
  • Kein Abo, nichts verlängert sich

Essential

8,99 $

pro Monat, ca. 7,70 €

  • 100 Sicherungen pro Monat
  • Beweispaket mit 11 Dateien
  • SHA-256 und RSA-4096-Signatur
  • Bitcoin-Anker nur mit bezahltem Guthaben

Professional

16,99 $

pro Monat, ca. 14,60 €

  • 200 Sicherungen pro Monat
  • Beweispaket mit 12 Dateien
  • Bitcoin-Anker und C2PA Content Credentials

Enterprise

28,99 $

pro Monat, ca. 24,90 €

  • Unbegrenzte Sicherungen
  • Beweispaket mit 15 Dateien
  • Qualifizierter eIDAS-Zeitstempel
  • Eigene Marke im PDF

eIDAS SnapPack: qualifizierte Zeitstempel ohne Abo

Ein qualifizierter eIDAS-Zeitstempel begründet nach Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die Vermutung der Richtigkeit von Datum und Zeit sowie der Unversehrtheit der verbundenen Daten. Wer ihn nur für einen einzelnen Fall braucht, kauft ihn einzeln, ohne in einen höheren Tarif zu wechseln.

1 Zeitstempel

6,99 $

einmalig, ca. 6,00 €

  • 6,99 $ je Stempel
  • Für einen einzelnen Vorgang
Meistgewählt

5 Zeitstempel

24,99 $

einmalig, ca. 21,50 €

  • 5,00 $ je Stempel, ca. 4,30 €
  • Für eine Sache mit mehreren Fundstellen

10 Zeitstempel

49,99 $

einmalig, ca. 43,00 €

  • 5,00 $ je Stempel, ca. 4,30 €
  • Für laufende Kontrollen über Monate

Guthaben ist 12 Monate ab Kauf gültig. Kein Abo, nichts verlängert sich automatisch. Die Zeitstempel stammen von Disig a.s., einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter auf der EU-Trusted-List. Enterprise und Company enthalten qualifizierte Zeitstempel bereits im Tarif.

Für Teams gibt es Company ab 18,99 $ pro Platz und Monat (ca. 16,30 €), mindestens zwei Plätze, mit gemeinsamer Verwaltung und gemeinsamer Kanzlei- oder Firmenmarke im PDF.

Abrechnung erfolgt in US-Dollar, die Euro-Beträge sind gerundete Näherungswerte zur Orientierung. Der tatsächlich belastete Betrag hängt vom Kurs am Abrechnungstag und von einer etwaigen Fremdwährungsgebühr Ihrer Bank ab.

Häufige Fragen

Ich habe eine Abmahnung erhalten. Was mache ich zuerst?+

Bevor Sie irgendetwas ändern: Sichern Sie den aktuellen Zustand Ihrer eigenen Seite. Sobald Sie korrigieren, ist der Zustand, über den gestritten wird, unwiederbringlich weg, und zwar auch der Teil, der Sie entlastet. Erst danach prüfen Sie die Abmahnung auf die Pflichtangaben nach § 13 Abs. 2 UWG und wenden sich an eine Anwältin oder einen Anwalt. Unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft, sie ist regelmäßig weiter gefasst als der behauptete Verstoß.

Die Frist ist sehr kurz. Ist das zulässig?+

Fristen von einer Woche bis zu zehn Tagen gelten in der Rechtsprechung regelmäßig als angemessen (OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2014, Az. I-4 U 121/13). Ist die gesetzte Frist unangemessen kurz, wird die Abmahnung dadurch nicht unwirksam, an ihre Stelle tritt eine angemessene Frist (BGH, Urteil vom 19.10.1989, Az. I ZR 63/88). Verlassen sollten Sie sich darauf nicht, denn was angemessen ist, hängt von der Dringlichkeit des Einzelfalls ab. Der Zeitdruck ist genau der Grund, die Beweissicherung an den Anfang zu stellen: Sie dauert unter einer Minute, während die rechtliche Prüfung Tage braucht.

Warum soll ich meine eigene Seite sichern, wenn ich abgemahnt werde?+

Weil Sie sonst nichts in der Hand haben, um dem Vorwurf zu widersprechen. Typische Verteidigungen lauten: die beanstandete Passage stand so nie auf der Seite, sie lautete anders, sie war bereits vor Zugang der Abmahnung korrigiert, oder der Screenshot der Gegenseite zeigt eine Fassung aus dem Zwischenspeicher. Jede dieser Aussagen ist eine Tatsachenbehauptung, die Sie belegen müssen. Nach der Korrektur lässt sich das nicht mehr herstellen.

Wann sichere ich, wenn ich selbst abmahnen will?+

Vor dem Versand, und zwar bevor die Gegenseite von Ihrem Interesse erfährt. Nach Zugang der Abmahnung wird die beanstandete Seite in der Praxis binnen Stunden geändert. Sichern Sie außerdem nicht nur die eine Stelle, sondern die ganze Seite samt URL, HTTP-Antwortheadern und Quelltext, denn § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG verlangt die Angabe der tatsächlichen Umstände der Rechtsverletzung.

Was passiert, wenn die Abmahnung formal fehlerhaft ist?+

Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG hat der Abgemahnte einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen, soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 Aufwendungsersatz geltend gemacht wird. Zwei Einschränkungen stehen direkt daneben: Der Anspruch ist nach Satz 2 auf die Höhe des Aufwendungsersatzes beschränkt, den der Abmahnende selbst verlangt, und bei einer unberechtigten Abmahnung ist er nach Satz 3 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben nach Satz 4 unberührt. Ob das im Einzelfall greift, prüft eine Anwältin oder ein Anwalt.

Wie hoch ist das Risiko im Onlinehandel wirklich?+

Nach der Abmahnstudie 2025 des Händlerbunds, einer Befragung von 164 Händlern, erhielten 18 Prozent der befragten deutschen Onlinehändler im Jahr 2024 eine Abmahnung, gegenüber 12 Prozent im Jahr 2023. In einer früheren Händlerbund-Erhebung für 2022 berichteten 32 Prozent der Betroffenen von mehreren Abmahnungen, gegenüber 18 Prozent im Jahr davor, und 41 Prozent gaben Kosten bis 500 Euro pro Abmahnung an, in Einzelfällen über 3.000 Euro.

Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?+

Eine Fassung, die der Abgemahnte selbst formuliert und die enger ist als die vorgelegte. Die vorgelegte Erklärung ist typischerweise weiter gefasst als der behauptete Verstoß und enthält eine feste Vertragsstrafe. Eine modifizierte Erklärung kann den Anwendungsbereich einschränken und die Strafe nach dem sogenannten Hamburger Brauch offen lassen, also der Bestimmung durch den Gläubiger nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB, überprüfbar durch das Gericht (BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. I ZR 217/07, Testfundstelle). Rechtlich ist die modifizierte Erklärung ein neues Angebot, das der Abmahnende annehmen kann oder nicht. Wie sie im Einzelfall zu formulieren ist, gehört in anwaltliche Hände. Die Folgen für die laufende Dokumentation beschreibt unsere Seite zur Einhaltung der Unterlassungserklärung.

Kann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein?+

Ja. Nach § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. § 8c Abs. 2 UWG nennt sieben Regelbeispiele, bei denen Missbrauch im Zweifel anzunehmen ist, darunter die Abmahnung einer erheblichen Anzahl von Verstößen gegen dieselbe Vorschrift außer Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit, ein unangemessen hoch angesetzter Gegenstandswert, offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen und eine Unterlassungsverpflichtung, die über die Rechtsverletzung hinausgeht. Nach § 8c Abs. 3 UWG kann der Anspruchsgegner dann Ersatz seiner erforderlichen Rechtsverteidigungsaufwendungen fordern. Der Nachweis eines Musters setzt Dokumentation voraus, jede einzelne Abmahnung und jede beanstandete Fundstelle mit nachprüfbarem Zeitbezug.

Wann verjähren Ansprüche aus einer Abmahnung?+

Nach § 11 Abs. 1 UWG verjähren die Ansprüche aus § 8, § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 UWG in sechs Monaten. Die Frist beginnt nach § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Beginn hängt damit von einem Zeitpunkt ab, den im Streitfall jemand belegen muss. Genau dafür ist eine Sicherung mit nachprüfbarem Zeitanker nützlich: Sie hält fest, wann ein Zustand vorlag und ab wann er auffindbar war. Für den vertraglichen Anspruch aus einer Unterlassungserklärung gilt § 11 UWG nicht, dort greift die regelmäßige Verjährung des BGB.

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Sichern Sie zuerst, korrigieren Sie danach

Die Sicherung dauert unter einer Minute, die Korrektur kann unmittelbar folgen. Umgekehrt geht es nicht: Was einmal geändert ist, lässt sich nicht mehr belegen.

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