Urheberrecht · Bildnutzung
Wer ein fremdes Foto auf einer Website findet, hat nur Stunden Zeit: nach der ersten Kontaktaufnahme ist das Bild weg. Der Nachweis trägt nur, wenn fünf Elemente zusammenkommen: Bilddatei samt Herkunfts-URL, Seite mit Einbindung, HTML-Quelltext, HTTP-Antwortheader und ein Zeitpunkt aus fremder Quelle. ProofSnap sichert sie 2026 als Grundlage für § 97 UrhG.
In der Händlerbund-Erhebung für 2022 nannten rund 21 Prozent der abgemahnten Onlinehändler das Urheberrecht als Abmahngrund, hinter Wettbewerbsrecht, Verpackungsgesetz und Markenrecht. Es handelt sich um eine Händlerbefragung mit Mehrfachnennungen, nicht um eine amtliche Statistik. Diese Seite zeigt beide Richtungen: den Nachweis für den Rechteinhaber und die Dokumentation für den Abgemahnten.
Von Radim Motycka · Zuletzt geprüft am 27. August 2026 · Keine Rechtsberatung im Einzelfall
Die häufigste Fehlvorstellung auf Seiten der Verletzer lautet, ein einfaches Produktfoto sei zu banal für den Urheberrechtsschutz. Das Gesetz sieht es anders, und zwar über zwei Wege.
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
Fotografien mit persönlicher geistiger Schöpfung, etwa durch Bildaufbau, Licht, Perspektive oder Bearbeitung. Sie genießen den vollen Werkschutz. Das Urheberrecht erlischt nach § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.
§ 72 UrhG
Alle übrigen Fotografien, auch schlichte Produktaufnahmen und Schnappschüsse. Sie erhalten den Leistungsschutz für Lichtbilder. Das Recht erlischt nach § 72 Abs. 3 UrhG fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn die erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Ist das Lichtbild innerhalb dieser Frist weder erschienen noch erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden, erlischt es fünfzig Jahre nach der Herstellung.
Für die Praxis heißt das: Die Einordnung entscheidet über die Schutzdauer, aber fast nie darüber, ob die Nutzung ohne Erlaubnis rechtswidrig war. Wer ein fremdes Produktfoto in sein Angebot kopiert, kann sich auf mangelnde Schöpfungshöhe nicht berufen. Relevanz gewinnt die Unterscheidung erst bei der Schutzdauer und bei der Höhe des Schadensersatzes. Für ein Foto aus dem Netz ist die Schutzfrist praktisch nie abgelaufen: Selbst bei einem einfachen Lichtbild aus den 1990er Jahren läuft sie noch.
Bei Bildern ist die Lage noch stärker zugespitzt als bei Wettbewerbsverstößen. Ein Bild lässt sich nicht nur entfernen, es lässt sich austauschen, und zwar unter derselben Adresse. Wenn die Datei danach anders aussieht als bei Ihrer Entdeckung, steht Aussage gegen Aussage.
Dazu kommt eine zweite Ebene, die bei reinem Text keine Rolle spielt: Der Streit dreht sich um Identität. Sie müssen nicht nur belegen, dass irgendein Bild dort stand, sondern dass es Ihres war. Ein Bildschirmfoto einer Webseite zeigt eine skalierte, neu komprimierte Darstellung. Es ist nicht die Datei, die ausgeliefert wurde, und lässt sich mit Ihrer Originaldatei nicht sinnvoll vergleichen.
Das Bild allein
Beweist nicht, wo es eingebunden war. Ohne die Seite und deren Adresse fehlt der Zusammenhang zwischen Datei und Verletzer.
Die Seite allein
Zeigt eine Darstellung, nicht die ausgelieferte Datei. Für den Vergleich mit Ihrem Original ist sie zu ungenau.
Beides mit Hashwert
Datei und Seite in einem Paket, jede mit eigenem SHA-256-Wert und beide an denselben belegbaren Zeitpunkt gebunden.
Fünf Elemente, und das Bild ist nur eines davon. Sichern Sie alles in einem Durchgang, bevor Sie den Verletzer kontaktieren.
Nicht der Ausschnitt aus dem Bildschirmfoto, sondern die Datei, die der Server ausliefert, samt ihrer eigenen URL. Nur so lässt sie sich mit Ihrem Original vergleichen.
Der Zusammenhang, in dem das Bild verwendet wurde, ist für die Lizenzanalogie erheblich: werbliche Nutzung wird anders bewertet als redaktionelle.
Er zeigt, ob das Bild lokal gespeichert oder von einer fremden Adresse eingebunden wurde, und ob eine Urhebernennung im Alt-Attribut oder in einer Bildunterschrift stand. Fehlt die Nennung, kann ein eigener Schadensposten entstehen.
Statuscode, Servername, Datum und Last-Modified belegen, dass die Datei zum Erfassungszeitpunkt tatsächlich von diesem Server ausgeliefert wurde und nicht aus Ihrem Zwischenspeicher stammt.
Für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB ist der Zeitpunkt Ihrer Kenntnis erheblich, für die Höhe des Anspruchs der Zeitraum der Nutzung. Beides beruht auf einem Datum, das nicht von Ihrer eigenen Systemuhr stammen sollte.
Der zweite Teil des Nachweises betrifft Ihre Urheberschaft. Zertifizieren Sie Ihre Originaldatei mit ihren Aufnahme-Metadaten als Datei, unabhängig von der Webseite des Verletzers. Damit liegt ein datierter, signierter Beleg dafür vor, dass die Datei zu einem bestimmten Zeitpunkt in Ihrem Besitz war und wie sie aussah.
Der übliche Weg ist die Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG.
„Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.“
Das ist eine hypothetische Rechnung, und genau deshalb hängt sie an Tatsachen, die belegt sein müssen: welches Bild, in welchem Kontext, über welchen Zeitraum, in welcher Größe, mit oder ohne Urhebernennung. Das Gericht schätzt die Höhe nach § 287 ZPO.
Die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing werden in Abmahnungen gern als Maßstab herangezogen. Der BGH hat dem eine Grenze gesetzt. Vorrangig ist die eigene, tatsächlich geübte Lizenzpraxis des Fotografen. Fehlt sie, können branchenübliche Vergütungssätze herangezogen werden, sofern sie sich im betreffenden Markt herausgebildet haben. Ob die MFM-Empfehlungen solche branchenüblichen Sätze abbilden, hat der BGH ausdrücklich als zweifelhaft bezeichnet, weil sie einseitig von einer Interessenvertretung der Anbieterseite aufgestellt wurden, und das gilt insbesondere für Fotos im Internet, die nicht von professionellen Marktteilnehmern stammen.
Die Zahlen der Leitentscheidung sind ernüchternd. BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17 (Sportwagenfoto): Ein Amateur hatte einen Sportwagen auf einem Parkplatz fotografiert und das Bild ins Netz gestellt, ein Verbrauchermarkt übernahm es in bearbeiteter Form für die Bewerbung einer Veranstaltung auf seiner Website. Gefordert waren 450 Euro. Zugesprochen und vom BGH bestätigt wurden 100 Euro Lizenzanalogie und 100 Euro Zuschlag wegen fehlender Urhebernennung, zusammen 200 Euro. Der Gegenstandswert für die Abmahnkosten lag bei 6.000 Euro. Wer bei einem einfachen Foto eines Amateurs vierstellige Beträge erwartet, verkennt diese Rechtsprechung. Umgekehrt: Bei einer professionell erstellten Aufnahme mit belegbarer eigener Lizenzpraxis sieht die Rechnung völlig anders aus, und genau diese Lizenzpraxis muss man belegen können.
Hinzu kommen kann ein Zuschlag wegen fehlender Urhebernennung. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft steht in § 13 Satz 1 UrhG; wird der Urheber nicht benannt, ist das ein eigener Schadensposten neben der fiktiven Lizenz. Die verbreitete Größenordnung ist ein Zuschlag von 100 Prozent, also eine Verdopplung der fiktiven Lizenz. Der BGH hat das im Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13 (Motorradteile), gebilligt und im Sportwagenfoto-Urteil bestätigt. Ein Automatismus ist es nicht: Das Gericht schätzt nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände, ein pauschaler Aufschlag ohne Begründung trägt nicht. Die Tatsachengrundlage bleibt dieselbe: Es muss belegt sein, dass keine Nennung erfolgte. Genau dafür ist der Quelltext aus Schritt drei da.
Schließlich zählt der Nutzungszeitraum. Je länger das Bild nachweislich online war, desto höher die hypothetische Lizenz. Wer nur einmal am Tag der Entdeckung erfasst, kann den Zeitraum nicht belegen. Zwei oder drei Erfassungen im Abstand von Wochen belegen ihn, und sie kosten fast nichts.
Ein Punkt, der in Abmahnungen oft vergessen wird: Was die gerichtsfeste Dokumentation der Rechtsverletzung kostet, ist ein durch die Verletzung verursachter Schaden und nach § 97 Abs. 2 UrhG ersatzfähig. Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 27.08.2021, Az. 6 U 96/21, Dokumentationskosten von 113,05 Euro zugesprochen, und zwar ausdrücklich unabhängig davon, dass die Abmahnung selbst an § 97a Abs. 2 UrhG scheiterte. Der Anspruch auf die Dokumentationskosten steht neben dem Anspruch auf Abmahnkosten und fällt mit einer unwirksamen Abmahnung nicht weg.
Wie im Wettbewerbsrecht ist auch hier die Abmahnung formgebunden. § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG verlangt vier Angaben in klarer und verständlicher Weise. Fehlt eine davon, ist die Abmahnung nach § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG unwirksam, und ein Formfehler kehrt die Kostenlast um.
Diese Pflicht greift nach dem Wortlaut nur, wenn nicht der Verletzte selbst, sondern ein Vertreter abmahnt. Dann muss offengelegt werden, für wen der Vertreter auftritt. Mahnt der Rechteinhaber selbst ab, ergibt sich das ohnehin aus dem Absender.
Der Abgemahnte muss erkennen können, um welches Werk und welche Nutzung es geht. Das LG Köln hat mit Urteil vom 20.05.2021, Az. 14 O 167/20, eine Abmahnung wegen unerlaubter Bildnutzung für unwirksam gehalten, weil weder das betroffene Foto wiedergegeben noch sonst hinreichend konkretisiert war. Das OLG Köln hat die Entscheidung mit Beschluss vom 27.08.2021, Az. 6 U 96/21, bestätigt. Praktisch bedeutet das: Der gesicherte Beweis wandert in die Anlage, mit Bild, Adresse und Zeitpunkt.
Getrennt nach Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen. Eine Gesamtsumme ohne Aufschlüsselung genügt nicht.
Enthält die Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung, ist anzugeben, ob die vorgeschlagene Verpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Es handelt sich also um eine Angabepflicht in beide Richtungen, nicht nur um einen Hinweis für den Fall des Hinausgehens, und das Gesetz stellt auf ein erhebliches Hinausgehen ab.
Häufig missverstanden: Gedeckelt wird nicht der Streitwert eines Prozesses und schon gar nicht der Schadensersatz, sondern nur der Ersatz der gesetzlichen Anwaltsgebühren für die Abmahnung. Diese Gebühren sind nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro zu berechnen, wenn beide Voraussetzungen zusammen vorliegen: Der Abgemahnte ist erstens eine natürliche Person, die geschützte Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und ist zweitens nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder einstweilige Verfügung zur Unterlassung verpflichtet.
Nach § 97a Abs. 3 Satz 3 UrhG gilt derselbe Wert auch dann, wenn Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 4 nimmt die Deckelung zurück, wenn der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Im gewerblichen Umfeld, um das es bei übernommenen Produktfotos meist geht, scheitert die Deckelung schon an der ersten Voraussetzung.
Zwei Punkte, die über die Höhe des Anspruchs entscheiden und in Ratgebertexten meist fehlen: Woher kommen die Zahlen für die Lizenzanalogie, und wie lange lässt sich der Anspruch überhaupt noch durchsetzen.
§ 101 UrhG und § 242 BGB
Die Lizenzanalogie braucht Zahlen: Dauer der Nutzung, Reichweite, Zahl der Verwendungen. Der Verletzer kennt sie, der Rechteinhaber nicht. § 101 Abs. 1 UrhG gibt einen Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertriebsweg, setzt aber eine Verletzung in gewerblichem Ausmaß voraus. Für ein einzelnes Foto auf einer Website ist diese Schwelle oft nicht erreicht.
Praktisch trägt dann der unselbständige Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben nach § 242 BGB, der neben dem Schadensersatzanspruch besteht und der Bezifferung dient. Er setzt voraus, dass die Verletzung feststeht. Auch dafür ist die Dokumentation die Grundlage.
§ 102 UrhG, § 199 BGB, § 852 BGB
§ 102 Satz 1 UrhG verweist auf das Verjährungsrecht des BGB: regelmäßig drei Jahre, beginnend nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Rechteinhaber von Verletzung und Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Damit ist der Fall aber nicht erledigt. § 102 Satz 2 UrhG verweist zusätzlich auf § 852 BGB: Hat der Verletzer durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, bleibt ein Restschadensersatzanspruch, der erst in zehn Jahren ab seiner Entstehung verjährt, ohne Rücksicht darauf in dreißig Jahren ab der Verletzungshandlung.
Der BGH hat mit Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13 (Motorradteile), entschieden, dass mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB die Herausgabe des durch die Verletzung erlangten Gebrauchsvorteils nach der Lizenzanalogie verlangt werden kann. Wer eine drei Jahre alte Bildnutzung entdeckt, ist also nicht automatisch zu spät dran.
Zugleich hat der BGH in derselben Entscheidung klargestellt, dass ein andauerndes öffentliches Zugänglichmachen im Internet verjährungsrechtlich in einzelne Handlungen aufzuspalten ist, für die jeweils eine eigene Frist läuft. Genau deshalb ist der belegte Nutzungszeitraum doppelt relevant: für die Höhe der fiktiven Lizenz und für die Frage, welche Tage noch nicht verjährt sind. Ein einziger Screenshot ohne unabhängigen Zeitbezug leistet für keines von beidem etwas.
Die Richtung dreht sich, die Logik bleibt: Sichern Sie, bevor Sie ändern. Der Reflex, das Bild sofort zu löschen, vernichtet zugleich Ihre eigene Verteidigung.
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Warum das zählt
Lizenzseiten von Bildportalen ändern sich. Wer erst nach der Abmahnung nachschaut, findet unter Umständen andere Bedingungen vor als zum Zeitpunkt seines Bezugs, und kann dann nicht mehr belegen, worauf er sich verlassen hat.
Eine datierte, versiegelte Erfassung der Lizenzbedingungen zum Bezugszeitpunkt ist der einzige Beleg, der diese Lücke schließt. Sie entsteht in weniger als einer Minute und ist danach nicht mehr herstellbar.
Zur Frage, ob die Abmahnung selbst formgerecht ist und wie mit der beigefügten Unterlassungserklärung umzugehen ist, siehe Abmahnung: Beweis sichern und Unterlassungserklärung einhalten.
Bei Bildern zählt eine Besonderheit: Die ausgelieferte Bilddatei liegt als eigene Datei im Paket, mit eigenem Hashwert. Sie lässt sich damit unmittelbar mit Ihrem Original vergleichen, was ein Bildschirmfoto nie leistet.
Der Inhalt
screenshot.jpeg die Seite, wie sie erschienpage.html der Quelltext mit eingebetteten Stylesheetsdomtextcontent.txt der reine Textinhaltmetadata.json URL, HTTP-Header, DNS, TLS-Ketteevidence.pdf der lesbare Bericht für die AkteDer Nachweis
manifest.json SHA-256 über jede einzelne Dateimanifest.sig RSA-4096-Signatur des Manifestspublickey.pem der öffentliche Schlüssel zur Prüfungmanifest.json.ots Bitcoin-Anker über OpenTimestamps, ab Professional enthalten, bei Essential nur mit bezahltem Guthabenforensic_log.json Protokoll nach ISO/IEC 27037chain_of_custody.json die BeweismittelketteJe nach Tarif enthält das Paket 11 bis 15 Dateien. Enterprise und Company ergänzen den qualifizierten eIDAS-Zeitstempel als manifest.json.tsr samt Validierungsdaten. Ein Ordner verification/ liegt immer bei, mit einem Skript für Windows und einem für macOS und Linux.
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Sichern Sie die Seite, bevor Sie den Verletzer kontaktieren. Nach der ersten Kontaktaufnahme wird das Bild in der Regel binnen Stunden entfernt, und danach lässt sich der Zustand nicht mehr herstellen. Der Nachweis muss fünf Elemente zusammen enthalten: die Bilddatei selbst mit ihrer Herkunfts-URL, die Seite, auf der sie eingebunden war, den HTML-Quelltext dieser Seite, die HTTP-Antwortheader der Bilddatei und einen Erfassungszeitpunkt, der nicht von Ihrer eigenen Systemuhr abhängt. Ein Bildschirmfoto liefert keines dieser fünf Elemente in prüfbarer Form.
Praktisch ja. Fotografien mit persönlicher geistiger Schöpfungshöhe sind Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG; das Urheberrecht daran erlischt nach § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Alle übrigen Fotografien, also auch schlichte Produktaufnahmen und Schnappschüsse, genießen den Leistungsschutz für Lichtbilder nach § 72 UrhG. Dieses Recht erlischt nach § 72 Abs. 3 UrhG fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn die erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser; ist das Lichtbild innerhalb dieser Frist weder erschienen noch erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden, erlischt es fünfzig Jahre nach der Herstellung. Für die Frage, ob eine Nutzung ohne Erlaubnis rechtswidrig ist, macht die Einordnung meist keinen Unterschied.
Regelmäßig über die Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG: Der Anspruch kann auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis eingeholt hätte. Das Gericht schätzt die Höhe nach § 287 ZPO. Vorrangig ist die eigene Lizenzpraxis des Fotografen; fehlt sie, kommen branchenübliche Vergütungssätze in Betracht. Ob die Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing solche Sätze abbildet, hat der BGH als zweifelhaft bezeichnet, weil sie einseitig von der Anbieterseite aufgestellt wurde, und das gilt insbesondere für Internetfotos, die nicht von professionellen Marktteilnehmern stammen. Im Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17 (Sportwagenfoto), bestätigte der BGH bei einer Amateuraufnahme 100 Euro Lizenzanalogie und weitere 100 Euro Zuschlag wegen fehlender Urhebernennung, zusammen 200 Euro; der Gegenstandswert für die Abmahnkosten lag bei 6.000 Euro. Der Zuschlag von 100 Prozent für die fehlende Nennung nach § 13 UrhG ist die verbreitete Größenordnung, aber kein Automatismus.
§ 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG verlangt vier Angaben in klarer und verständlicher Weise: Name oder Firma des Verletzten, wenn nicht der Verletzte selbst, sondern ein Vertreter abmahnt; die genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung; die Aufschlüsselung geltend gemachter Zahlungsansprüche nach Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen; und, wenn eine Unterlassungsverpflichtung gefordert wird, die Angabe, ob die vorgeschlagene Verpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Eine Abmahnung, die dem nicht entspricht, ist nach § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG unwirksam, und der Abgemahnte kann nach § 97a Abs. 4 UrhG Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten verlangen. Das LG Köln hat mit Urteil vom 20.05.2021, Az. 14 O 167/20, eine Abmahnung wegen unerlaubter Bildnutzung für unwirksam gehalten, weil das betroffene Foto weder wiedergegeben noch sonst hinreichend konkretisiert war; das OLG Köln hat das mit Beschluss vom 27.08.2021, Az. 6 U 96/21, bestätigt.
Sie kann greifen, betrifft aber nur die Abmahnkosten. § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG begrenzt den Ersatz der gesetzlichen Anwaltsgebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro, wenn der Abgemahnte erstens eine natürliche Person ist, die geschützte Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und zweitens nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder einstweilige Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. Der Schadensersatz selbst und der Streitwert eines späteren Prozesses werden davon nicht gedeckelt. Nach Satz 3 gilt derselbe Wert auch, wenn Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden; nach Satz 4 entfällt die Deckelung, wenn der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Bei gewerblich übernommenen Produktfotos scheitert sie meist schon an der ersten Voraussetzung.
§ 102 Satz 1 UrhG verweist auf das Verjährungsrecht des BGB: regelmäßig drei Jahre, beginnend nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Danach ist der Fall aber nicht erledigt: § 102 Satz 2 UrhG verweist auf § 852 BGB. Hat der Verletzer durch die Verletzung auf Ihre Kosten etwas erlangt, bleibt ein Restschadensersatzanspruch, der erst in zehn Jahren ab seiner Entstehung verjährt, ohne Rücksicht darauf in dreißig Jahren ab der Verletzungshandlung. Der BGH hat mit Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13 (Motorradteile), entschieden, dass darüber die Herausgabe des erlangten Gebrauchsvorteils nach der Lizenzanalogie verlangt werden kann, und zugleich klargestellt, dass ein andauerndes öffentliches Zugänglichmachen im Internet verjährungsrechtlich in einzelne Handlungen aufzuspalten ist.
§ 101 Abs. 1 UrhG gibt einen Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertriebsweg, setzt aber eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus; bei einem einzelnen Foto auf einer Website ist diese Schwelle oft nicht erreicht. Praktisch trägt dann der unselbständige Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben nach § 242 BGB, der neben dem Schadensersatzanspruch besteht und dessen Bezifferung dient. Er setzt voraus, dass die Verletzung feststeht, und genau dafür braucht es die Dokumentation. Eigene wiederholte Erfassungen im Abstand von Wochen belegen den Nutzungszeitraum unabhängig von der Auskunft der Gegenseite.
Nach der Rechtsprechung ja. Die Kosten einer gerichtsfesten Dokumentation der Rechtsverletzung sind ein durch die Verletzung verursachter Schaden und nach § 97 Abs. 2 UrhG ersatzfähig. Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 27.08.2021, Az. 6 U 96/21, Dokumentationskosten von 113,05 Euro zugesprochen, und zwar unabhängig davon, dass die Abmahnung selbst an § 97a Abs. 2 UrhG scheiterte. Der Anspruch auf Dokumentationskosten steht neben dem Anspruch auf Abmahnkosten und fällt mit einer unwirksamen Abmahnung nicht weg. Ob er im Einzelfall durchgeht, hängt davon ab, wie substantiiert die Kosten dargelegt werden.
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