Deutscher Zivilprozess · Beweisrecht
Stand 2026 gilt in Deutschland: Die ZPO-Vorschrift über elektronische Dokumente gibt privaten elektronischen Dokumenten die Beweiskraft einer Privaturkunde nur mit qualifizierter elektronischer Signatur oder notariell beglaubigter elektronischer Unterschrift. Screenshots und Websicherungen sind Augenscheinsobjekte, die das Gericht frei würdigt; deshalb zählt die Prüfbarkeit. ProofSnap liefert Hashwerte, ein signiertes Manifest und je nach Tarif einen qualifizierten Zeitstempel für Zeitpunkt und Unversehrtheit.
Von Radim Motycka, Gründer und leitender Ingenieur von ProofSnap, verantwortlich für Manifestsignatur, Beweiskette und Zeitstempelanbindung der Erweiterung · Zuletzt geprüft:
Die Norm trägt die Überschrift „Beweiskraft elektronischer Dokumente“, und schon der erste Satz enthält die Bedingung, an der die meisten Fälle scheitern:
„Die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden sind entsprechend anzuwenden auf private elektronische Dokumente, die versehen sind mit 1. einer qualifizierten elektronischen Signatur oder 2. einer notariell beglaubigten elektronischen Unterschrift oder einem notariell beglaubigten elektronischen Handzeichen.“
Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift, Wortlaut geprüft am 27. September 2026
Zwei Tatbestandsvarianten also, und beide setzen eine Handlung einer bestimmten Person voraus. Satz 2 verstärkt die erste Variante: Den Anschein der Echtheit, der sich aus der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signatur ergibt, können nur Tatsachen erschüttern, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung von der verantwortenden Person stammt.
Eine Feinheit, die regelmäßig übersehen wird: Die erhöhte Erschütterungsschwelle des Satzes 2 knüpft nach dem Wortlaut nur an die qualifizierte elektronische Signatur an. Die notariell beglaubigte elektronische Unterschrift führt über Satz 1 zu den Vorschriften über Privaturkunden, aber nicht zu dieser Schwelle.
Die übrigen Absätze sind schnell erzählt. Absatz 2 betrifft die De-Mail nach sicherer Anmeldung, Absatz 3 öffentliche elektronische Dokumente von Behörden und von mit öffentlichem Glauben versehenen Personen, etwa Notaren.
Ein Screenshot einer Webseite, ein PDF-Ausdruck eines Chatverlaufs, eine gespeicherte HTML-Datei: nichts davon trägt eine qualifizierte elektronische Signatur einer natürlichen Person. Die Vorschrift ist damit nicht einschlägig, unabhängig davon, wie sorgfältig die Sicherung erfolgt ist. Woran ein Screenshot vor Gericht praktisch scheitert, steht in unserem Beitrag dazu; hier geht es um die Einordnung.
Auch die Vorschriften über Privaturkunden, auf die verwiesen wird, verlangen für die volle Beweiskraft die Unterschrift des Ausstellers oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen. Und selbst dann beweist die Urkunde nur, dass die Erklärung abgegeben wurde, nicht aber, dass ihr Inhalt zutrifft.
Im Beschluss vom 10. Oktober 2023, Az. XI ZB 1/23, hat der Bundesgerichtshof einen Screenshot als Augenscheinsobjekt behandelt und ihn zur Glaubhaftmachung einer technischen Störung genügen lassen, weil sein Inhalt mit weiteren Angaben übereinstimmte. Der Aussagegehalt ist begrenzt: Glaubhaftmachung verlangt nur überwiegende Wahrscheinlichkeit, nicht die volle Überzeugung des Gerichts. Festzuhalten ist aber die Einordnung, und darauf kommt es hier an.
Ein elektronisches Dokument ohne qualifizierte Signatur ist Gegenstand des Augenscheinsbeweises nach § 371 ZPO, und das Gericht würdigt es frei. Frei heißt hier: nicht ungeprüft, sondern ungebunden. Das Gericht kann einer gut dokumentierten Sicherung glauben; einem bloßen Screenshot muss es nicht glauben. Deshalb entscheidet im Augenscheinsbeweis die Qualität der Dokumentation über das Ergebnis.
Jede Partei muss sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen erklären. Mit Nichtwissen bestreiten darf sie nur Tatsachen, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung waren.
Genau hier liegt der Regelfall der Online-Beweissicherung. Wer verklagt wird, weil auf seiner eigenen Website eine Aussage stand, kann den Inhalt dieser Seite nicht mit Nichtwissen bestreiten, denn es geht um Tatsachen aus seinem eigenen Bereich. Das gilt für Wettbewerbsverstöße, Inserate, geänderte AGB und Preisangaben. Ein prüfbares Paket erhöht zusätzlich die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten, noch bevor das Gericht in die Beweisaufnahme eintritt.
Die Vorschrift ist eine Beweiskraftregel, keine Beweismittelregel. Auch das qualifiziert signierte Dokument wird durch Vorlegung der Datei eingeführt und in Augenschein genommen; die Vorschrift ordnet nur an, dass für seine Beweiskraft die Vorschriften über Privaturkunden entsprechend gelten. Der Weg in die Akte ist also immer derselbe. Was sich unterscheidet, ist die Beweiskraft, und die folgt aus dem, was dem Dokument beigefügt ist.
| Stufe | Voraussetzung | Rechtsfolge | Typischer Fall |
|---|---|---|---|
| Beweiskraft der Privaturkunde | Qualifizierte elektronische Signatur oder notariell beglaubigte elektronische Unterschrift | Regeln über Privaturkunden gelten entsprechend | Qualifiziert signierter Vertrag |
| Augenscheinsbeweis | Keine besondere Form | Freie Beweiswürdigung durch das Gericht | Gesicherte Webseite, Screenshot, Chatverlauf, E-Mail ohne Signatur |
| Öffentliche Urkunde | Erstellung oder Scan durch eine Behörde oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person | Beweiskraft öffentlicher Urkunden | Elektronischer Bescheid, vom Notar elektronisch beglaubigte Abschrift |
Die mittlere Zeile ist die, in der praktisch jede Online-Beweissicherung landet. Das Ziel ist deshalb nicht, eine Urkunde zu erzeugen, sondern dem Gericht eine Sicherung vorzulegen, die es überprüfen kann. Den Weg zur öffentlichen Urkunde gibt es auch hier: Ein Notar kann den Inhalt einer Internetseite in einer Tatsachenbescheinigung beurkunden. Das ist bei hohem Streitwert und einer stabilen Seite sinnvoll; bei flüchtigen Inhalten hilft ein Termin in drei Tagen nicht, wenn der Beitrag heute gelöscht wird.
Er steht in der unmittelbar vorangehenden Vorschrift und entscheidet darüber, ob Ihre Sicherung im Prozess überhaupt ankommt:
„Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.“
Durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei. Nicht durch einen Ausdruck und nicht durch ein Bild im Schriftsatz. Ein ausgedruckter Screenshot ist kein elektronisches Dokument mehr; das Gericht würdigt dann nur noch das Papier. Wer ausdruckt, reicht ein Bild von einem Beweismittel ein und verschenkt alles, was die Datei an Prüfbarem enthält: Hashwerte, Signatur, Zeitstempel, Metadaten und Serverantworten.
Das Gericht sieht ein Bild und würdigt es frei, prüfen kann es daran aber nichts: keinen Hashwert, keine Signatur, keinen Zeitstempel. Ob es dem Bild glaubt, hängt dann allein davon ab, was sonst dafür spricht.
Gericht und Gegenseite erhalten das vollständige Paket. Jeder Hashwert lässt sich nachrechnen, die Signatur prüfen, der Zeitstempel anhand des Zertifikats des Vertrauensdiensteanbieters prüfen. Ein Bestreiten überzeugt erst, wenn es eine konkrete Stelle benennt.
Über den elektronischen Rechtsverkehr werden Schriftsätze und Anlagen grundsätzlich als PDF eingereicht; ein ZIP-Archiv mit JPEG, JSON und Prüfskripten ist dafür nicht vorgesehen. Der gangbare Weg ist zweigleisig: das lesbare PDF über den elektronischen Rechtsverkehr und das vollständige Paket auf einem Datenträger als Anlage. Formulierungsvorschlag: „Beweis: Inaugenscheinnahme der als Anlage K 5 auf Datenträger vorgelegten Datei beweispaket.zip; hilfsweise Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der als Anlage K 5a beigefügte Ausdruck dient allein der Lesbarkeit.“
Der qualifizierte elektronische Zeitstempel wirkt nicht kraft der ZPO, sondern unmittelbar kraft Unionsrechts:
„Für qualifizierte elektronische Zeitstempel gilt die Vermutung der Richtigkeit des Datums und der Zeit, die darin angegeben sind, sowie der Unversehrtheit der mit dem Datum und der Zeit verbundenen Daten.“
Art. 41 Abs. 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014, konsolidierte Fassung
Zwei Vermutungen, und nur diese zwei: Der angegebene Zeitpunkt ist richtig, und die verbundenen Daten sind unversehrt. Der erste Absatz desselben Artikels verbietet zusätzlich, einem elektronischen Zeitstempel die Rechtswirkung abzusprechen, nur weil er elektronisch vorliegt oder nicht qualifiziert ist.
Wer die Daten erzeugt oder die Seite aufgerufen hat, klärt Ihr Vortrag, nicht der Zeitstempel.
Dass eine Behauptung auf der Seite stand, heißt nicht, dass sie stimmt.
Der Zeitstempel ist keine qualifizierte Signatur einer natürlichen Person; es bleibt beim Augenschein.
Im Augenscheinsbeweis ist der qualifizierte Zeitstempel trotzdem das stärkste einzelne Element, weil er das häufigste Gegenargument entwertet: die Datei sei nachträglich verändert oder rückdatiert worden. Und er stammt nicht von der beweisführenden Partei. ProofSnap bezieht qualifizierte Zeitstempel von Disig a.s., einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter auf der EU-Vertrauensliste. Mehr dazu auf der Seite zum qualifizierten Zeitstempel nach eIDAS.
Für private elektronische Dokumente nennt Absatz 1 der Vorschrift nur die qualifizierte elektronische Signatur und die notariell beglaubigte elektronische Unterschrift. Das qualifizierte elektronische Siegel kommt nur in Absatz 3 vor, bei öffentlichen Dokumenten von Behörden.
Siegelt ein Unternehmen eine Rechnung oder ein Angebot qualifiziert, gilt für das Dokument nach der eIDAS-Verordnung die Vermutung der Unversehrtheit und der Richtigkeit der Herkunftsangabe, aber nach dem Wortlaut nicht die Urkundenwirkung des Absatzes 1. Ob eine analoge Anwendung in Betracht kommt, ist, soweit ersichtlich, nicht höchstrichterlich geklärt. Wer die Urkundenwirkung braucht, lässt deshalb eine natürliche Person qualifiziert signieren.
Für den Regelfall, eine Online-Sicherung im Augenscheinsbeweis, in der Reihenfolge, in der die Schritte im Mandat anfallen:
Eine Bewertung, ein Inserat oder ein Beitrag kann jederzeit gelöscht werden, und rückwirkend sichern kann kein Werkzeug.
URL, geprüfte Zeitquelle, HTTP-Antwortheader, DNS-Auflösung, HTML und Textebene. Jedes unabhängig prüfbare Element ist ein Argument, das die Gegenseite ausräumen muss.
Cookie-Banner, fixierte Kopfzeilen und endlose Empfehlungsleisten müssen für eine vollständige Aufnahme ausgeblendet oder neutralisiert werden. Wird jeder Eingriff protokolliert, ist er Methode statt Makel.
Er begründet die gesetzliche Vermutung für Zeitpunkt und Unversehrtheit und stammt von einem Vertrauensdiensteanbieter, nicht von Ihnen.
Legen Sie das Paket bei, bezeichnen Sie den Ausdruck ausdrücklich als Lesehilfe und weisen Sie darauf hin, dass jede Prüfung offline nachvollzogen werden kann.
Zwei Sätze genügen: welches Verfahren die Sicherung erzeugt hat und wie das Gericht Hashwerte und Signatur selbst nachrechnen kann.
So sieht ProofSnap aus
Kein Desktop-Programm, kein separates Portal. Sie öffnen die Seite, die in die Akte soll, öffnen die ProofSnap-Seitenleiste und klicken auf „Aufnehmen“. Die Aufnahme läuft in Ihrem eigenen Browser, deshalb wird auch eine Seite hinter Ihrem eigenen Login so erfasst, wie Sie sie sehen.
Die ProofSnap-Seitenleiste in Chrome
Im Augenscheinsbeweis würdigt das Gericht, was es nachprüfen kann. Links steht, was ein bloßer Screenshot bietet. Rechts steht, was dieselbe Sicherung mit ProofSnap zusätzlich festhält.
Ein bloßer Screenshot
Keine Kennung. Keine geprüfte Zeit. Keine Serverantwort. Nichts, was sich ändert, wenn ein Pixel bearbeitet wird. Zu würdigen gibt es nur, wie das Bild aussieht.
Dieselbe Sicherung, in manifest.json und chain_of_custody.json
evidence_id ps_e41dffe2-eda0-4652-bf04-76bfcd1f3ff4
captured_at 2026-08-25T06:53:54.954Z
hash_algorithm SHA-256
screenshot.jpeg bf4117...fcb851
page.html ec8486...b1d9fe
ntp_verification sources_agreed 3
dns_verification all_ips_match true
layout_modifications fixed_hidden 7
forensic_log hashverkettet
Echte Werte aus einer ProofSnap-Sicherung eines Nachrichtenartikels vom 25. August 2026, gekürzt.
Jedes Paket enthält je nach Tarif 11, 12 oder 15 Dateien und dazu die Prüfskripte verify.sh und verify.ps1, die alle Hashwerte neu berechnen und die Signatur offline prüfen. Jeder Eintrag im Protokoll trägt den Hashwert des vorherigen Eintrags; wird ein Vorgang entfernt oder geändert, bricht die Kette nachweisbar. Wer will, prüft das Paket kostenlos im Vertrauens-Verifizierer, ohne Konto.
Jeder Tarif erzeugt das oben beschriebene Protokoll. Unterschiede gibt es beim Volumen, beim Bitcoin-Anker, beim qualifizierten eIDAS-Zeitstempel und bei der eigenen Kanzleimarke im PDF.
7-tägige Testphase, bei der Anmeldung ist eine Kreditkarte erforderlich. Abrechnung in US-Dollar, die Eurobeträge sind gerundete Näherungswerte (Stand: August 2026).
4,99 $
einmalig, ca. 4,30 €
8,99 $
pro Monat, ca. 7,80 €
16,99 $
pro Monat, ca. 14,80 €
28,99 $
pro Monat, ca. 25,20 €
Mehrere Personen in der Kanzlei? Company kostet 18,99 $ pro Platz und Monat (ca. 16,50 €), mindestens zwei Plätze, mit denselben Leistungen wie Enterprise und gemeinsamer Nutzerverwaltung.
Wenn Sie sich im Schriftsatz auf Art. 41 Abs. 2 eIDAS berufen wollen, brauchen Sie den qualifizierten Zeitstempel. Er ist in Enterprise und Company enthalten und lässt sich als eIDAS SnapPack ab 6,99 $ (ca. 6,10 €) einzeln zukaufen. Für eine Rechnung auf die Kanzlei schreiben Sie an support@getproofsnap.com.
Sie ordnet an, dass die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechend auf private elektronische Dokumente anzuwenden sind, die eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine notariell beglaubigte elektronische Unterschrift tragen. Weitere Absätze betreffen die De-Mail und öffentliche elektronische Dokumente. Ohne eine dieser Voraussetzungen greift die Vorschrift nicht.
Nein. Ein Screenshot ist weder unterschrieben noch qualifiziert signiert. Er ist ein Augenscheinsobjekt, das das Gericht frei würdigt. Das ist kein Nachteil, sondern ein anderer Beweisweg: Weil die Würdigung frei ist, entscheidet die Qualität der Dokumentation über das Ergebnis.
Durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei, nicht durch einen Ausdruck. Wer einen Screenshot ausdruckt und als Anlage einreicht, legt dem Gericht ein Bild des Beweismittels vor und verschenkt alles, was die Datei an Prüfbarem enthält: Hashwerte, Signatur, Zeitstempel und Metadaten.
Er ist zulässig, aber er ist kein elektronisches Dokument mehr, und das Gericht würdigt dann nur das Papier. Reichen Sie die Datei ein und legen Sie den Ausdruck nur als Lesehilfe bei.
Er begründet die Vermutung, dass Datum und Uhrzeit stimmen und die verbundenen Daten unversehrt sind. Er beweist nicht, wer die Daten erzeugt hat, und nicht, dass ihr Inhalt wahr ist. Die Vermutung folgt unmittelbar aus der eIDAS-Verordnung und gilt in allen Mitgliedstaaten.
Nach dem Wortlaut nicht. Für private elektronische Dokumente nennt die Vorschrift nur die qualifizierte elektronische Signatur und die notariell beglaubigte elektronische Unterschrift. Ein qualifiziert gesiegeltes Dokument erhält nach der eIDAS-Verordnung die Vermutung der Unversehrtheit und der richtigen Herkunftsangabe, aber nicht die Urkundenwirkung.
Nein. Der Zeitstempel ist keine qualifizierte Signatur einer natürlichen Person, der Beweisweg bleibt der Augenschein. Was er leistet, ist trotzdem erheblich: Er nimmt der Gegenseite das Argument, die Datei sei nachträglich verändert oder rückdatiert worden, und er stammt von einem Vertrauensdiensteanbieter, nicht von Ihnen.
Bestreiten kann sie immer; das Gericht würdigt dann frei. Gegen ein Paket mit Hashwert je Datei, signiertem Manifest, qualifiziertem Zeitstempel und offengelegtem Protokoll hat ein pauschales Bestreiten aber wenig Gewicht; überzeugend wird es erst, wenn es eine konkrete Stelle benennt, an der die Kette brechen soll.
Nein, sie ist Teil der deutschen ZPO. In Österreich gilt die eIDAS-Verordnung unmittelbar, die Vermutung für den qualifizierten Zeitstempel greift also auch vor österreichischen Gerichten. In der Schweiz ist die eIDAS-Verordnung nicht anwendbar, dort würdigt das Gericht einen EU-Zeitstempel frei. Dafür zählt die Schweizer ZPO elektronische Dateien ausdrücklich zu den Urkunden.
Ja, als Augenscheinsobjekte, die das Gericht frei würdigt. Ein Chat trägt keine qualifizierte elektronische Signatur, die Vorschrift greift also nicht. Stärker als ein einzelner Screenshot ist der vollständige Export des Chats als Datei, gesichert mit Hashwerten und Zeitstempel.
Dann entscheidet das Gericht, ob es eine Prüfung braucht, und kann einen Sachverständigen beauftragen. Ein Paket mit Hashwerten, Signatur und Zeitstempel gibt dem Sachverständigen etwas, das er nachrechnen kann; ein bloßes Bild nicht. Deshalb gehört in den Beweisantritt hilfsweise das Sachverständigengutachten.
Nur für E-Mails mit qualifizierter elektronischer Signatur. Eine gewöhnliche E-Mail ist wie ein Screenshot ein Augenscheinsobjekt, das das Gericht frei würdigt. Wie Sie einen E-Mail-Verlauf sichern, erklärt die Seite E-Mail als Beweis vor Gericht.
Nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Plattformen wie DocuSign bieten einfache, fortgeschrittene und qualifizierte Signaturen an; welche verwendet wurde, zeigt das Signaturzertifikat im PDF. Einfache und fortgeschrittene Signaturen fallen nicht unter die Vorschrift: Das PDF ist dann ein Augenscheinsobjekt, das das Gericht frei würdigt, wie einen Screenshot oder eine E-Mail.
Alles, was ein Dritter nachrechnen kann, ohne Ihnen glauben zu müssen: URL und Zeitpunkt aus einer geprüften Zeitquelle, HTTP-Antwortheader, DNS-Auflösung, HTML und Textebene, einen SHA-256-Hashwert je Datei, eine Signatur über die Hashliste, einen qualifizierten Zeitstempel und die Offenlegung jeder Veränderung, die zur Aufnahme nötig war. Ein ProofSnap-Paket enthält je nach Tarif 11, 12 oder 15 Dateien und dazu Prüfskripte für die Offline-Prüfung.
eIDAS
Woher die Vermutung kommt und wie Sie den Vertrauensdiensteanbieter selbst prüfen.
Einzelfall
Eine einzelne Sicherung mit qualifiziertem Zeitstempel, ohne laufenden Vertrag.
Kanzlei
Wie die Sicherung in den Mandatsablauf und in die Akte passt.
Header, Zustellung und warum die unsignierte E-Mail denselben Weg geht wie der Screenshot.
Verträge
Den Stand einer Klausel oder von AGB zu einem Stichtag festhalten.
Dienstleistung
Wenn die Sicherung nicht aus Ihrer eigenen Hand kommen soll.
Was einmal gelöscht ist, holt keine Software zurück. Eine Aufnahme braucht nur einen Klick und schreibt URL, geprüfte Zeit, Serverantworten, Hashwerte und jede vorgenommene Veränderung mit, damit das Gericht etwas Prüfbares vor sich hat.
SnapPack ab 4,99 $ (ca. 4,30 €) für 10 Sicherungen, einmalig, ohne automatische Verlängerung. Für die 7-tägige Testphase ist bei der Anmeldung eine Kreditkarte erforderlich.