Deutscher Zivilprozess · Beweisrecht
§ 371a ZPO gibt elektronischen Dokumenten die Beweiskraft einer Urkunde, aber nur mit qualifizierter elektronischer Signatur. Ein Screenshot oder eine gesicherte Webseite trägt diese Signatur nicht und ist damit Augenscheinsobjekt nach § 371 ZPO, das der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO unterliegt. Ein qualifizierter Zeitstempel nach Artikel 41 eIDAS beweist Zeitpunkt und Unversehrtheit, nicht die Urheberschaft.
Diese Seite bringt den Wortlaut der Norm, die Abgrenzung zu § 371 und § 371b ZPO, die Lücke beim qualifizierten elektronischen Siegel, den einen Satz zum Beweisantritt, den fast alle übersehen, und eine ehrliche Antwort darauf, was ein qualifizierter Zeitstempel im Prozess leistet und was nicht.
Von Radim Motycka · Zuletzt geprüft am 27. August 2026 · Alle Normtexte im Wortlaut geprüft gegen gesetze-im-internet.de und EUR-Lex, die zitierte Entscheidung gegen zwei unabhängige Fundstellen
Die Norm trägt die Überschrift Beweiskraft elektronischer Dokumente, und schon der erste Satz enthält die Bedingung, an der die meisten Fälle scheitern:
„Die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden sind entsprechend anzuwenden auf private elektronische Dokumente, die versehen sind mit 1. einer qualifizierten elektronischen Signatur oder 2. einer notariell beglaubigten elektronischen Unterschrift oder einem notariell beglaubigten elektronischen Handzeichen."
§ 371a Absatz 1 Satz 1 ZPO
Zwei Tatbestandsvarianten also, und beide setzen eine Handlung einer bestimmten Person voraus. Beide führen über Satz 1 zur entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden. Satz 2 fügt eine zusätzliche Verstärkung hinzu, und hier lohnt genaues Lesen:
„Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung von der verantwortenden Person abgegeben worden ist."
§ 371a Absatz 1 Satz 2 ZPO, gekürzt um die Fundstellenangabe der Verordnung
Eine Feinheit, die regelmäßig übersehen wird: Satz 2 knüpft nach seinem Wortlaut ausschließlich an die Prüfung der qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 32 eIDAS an. Die notariell beglaubigte elektronische Unterschrift der Nummer 2 löst über Satz 1 die entsprechende Anwendung der §§ 416 ff. ZPO aus, aber nicht die erhöhte Erschütterungsschwelle des Satzes 2. Wer beides in einem Atemzug nennt, konstruiert eine Rechtsfolge, die das Gesetz für Nummer 2 nicht anordnet.
Beachten Sie die Verweisung. Der Anschein knüpft nicht an das Vorhandensein einer Signatur an, sondern an das Ergebnis ihrer Prüfung nach Artikel 32 eIDAS. Viele Darstellungen zitieren an dieser Stelle noch das Signaturgesetz, das seit dem Vertrauensdienstegesetz nicht mehr gilt. Wer die Norm in einem Schriftsatz zitiert, sollte die aktuelle Fassung nehmen.
Die restlichen Absätze sind schnell erzählt. Absatz 2 betrifft die De-Mail: wer sich bei einem ihm allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet hat, erhält für die versandte Nachricht denselben schwer erschütterbaren Anschein der Echtheit. Absatz 3 betrifft öffentliche elektronische Dokumente von Behörden und von Personen mit öffentlichem Glauben, also insbesondere Notaren, und verweist für qualifiziert signierte oder gesiegelte Behördendokumente auf § 437 ZPO. Für ausländische öffentliche elektronische Dokumente gilt § 438 ZPO entsprechend.
Das ist der Punkt, an dem Mandantengespräche regelmäßig schiefgehen. Ein Screenshot einer Webseite, ein PDF-Ausdruck eines Chatverlaufs, eine gespeicherte HTML-Datei: nichts davon trägt eine qualifizierte elektronische Signatur einer natürlichen Person. § 371a Absatz 1 ZPO ist damit nicht einschlägig, und zwar unabhängig davon, wie sorgfältig die Sicherung erfolgt ist. Woran ein Screenshot vor Gericht praktisch scheitert, steht ausführlich in unserem Beitrag dazu; hier geht es um die dogmatische Einordnung.
Das ergibt sich auch aus der Norm, auf die § 371a verweist. § 416 ZPO knüpft die volle Beweiskraft einer Privaturkunde an eine formale Bedingung:
„Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind."
§ 416 ZPO, Beweiskraft von Privaturkunden
Und selbst dort reicht die Beweiskraft nur so weit, dass die Erklärung abgegeben wurde. Ob ihr Inhalt zutrifft, sagt § 416 ZPO nicht. Die Urkunde ist also auch im Idealfall enger, als der Alltagsgebrauch des Wortes vermuten lässt.
Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 10. Oktober 2023, Az. XI ZB 1/23, einen Screenshot ausdrücklich als Augenscheinsobjekt im Sinne des § 371 Absatz 1 ZPO behandelt und ihn zur Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit nach § 130d Satz 3 ZPO genügen lassen, ohne eine zusätzliche anwaltliche Versicherung zu verlangen. Das Berufungsgericht hatte die Anforderungen überspannt. Der Aussagegehalt ist allerdings begrenzt, und das sollte man wissen, bevor man die Entscheidung zitiert: Maßstab der Glaubhaftmachung ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit nach § 294 ZPO, nicht die volle Überzeugung nach § 286 ZPO. Zum Beweiswert eines Screenshots im Strengbeweis hat sich der XI. Zivilsenat nicht geäußert. Festgehalten ist aber die Einordnung, und darauf kommt es hier an: § 371 ZPO, nicht § 371a ZPO. Im einstweiligen Verfügungsverfahren, wo ohnehin § 294 ZPO gilt, ist die Entscheidung deshalb besonders gut zu gebrauchen.
Ein elektronisches Dokument ohne qualifizierte Signatur ist Gegenstand des Augenscheinsbeweises nach § 371 ZPO. Gewürdigt wird es dann nach § 286 Absatz 1 Satz 1 ZPO: „Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei." Absatz 2 stellt klar, dass das Gericht an gesetzliche Beweisregeln nur in den vom Gesetz bezeichneten Fällen gebunden ist. Frei heißt hier: nicht ungeprüft, sondern ungebunden. Das Gericht darf einer gut dokumentierten Sicherung glauben und einem nackten Screenshot nicht. Genau deshalb entscheidet im Augenscheinsbeweis die Qualität der Dokumentation über das Ergebnis, während sie im Urkundenbeweis durch die Form ersetzt wird.
Eine Weiche, die im Regelfall der Online-Beweissicherung noch vor jeder Beweiswürdigung nach § 286 ZPO gestellt wird und die in Ratgebertexten fast nie vorkommt. Nach § 138 Absatz 2 ZPO hat sich jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Und Absatz 4 zieht die Grenze:
„Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind."
§ 138 Absatz 4 ZPO
Für die Praxis ist das die entscheidende Weiche. Wer verklagt wird, weil auf seiner eigenen Webseite eine Aussage stand, kann den Inhalt dieser Seite nicht mit Nichtwissen bestreiten: es sind Tatsachen aus seinem eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich, und ihn trifft insoweit eine Erkundigungspflicht. Genau das ist der Regelfall der Online-Beweissicherung, also Wettbewerbsverstoß, Bewertung, Inserat, geänderte AGB oder Preisangabe. Ein prüfbares Paket wirkt hier doppelt: es macht das pauschale Bestreiten unsubstantiiert und zwingt die Gegenseite zu konkretem Vortrag, und zwar schon bevor das Gericht überhaupt in die Beweisaufnahme eintritt.
Hier ist eine Klarstellung nötig, an der viele Darstellungen scheitern, auch weil die Überschrift „Beweiswege" dazu verführt. § 371a ZPO ist eine Beweiskraftregel, keine Beweismittelregel. Er macht das elektronische Dokument nicht zur Urkunde und eröffnet keinen eigenen Beweisantritt. Auch das qualifiziert signierte Dokument wird nach § 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei eingeführt und in Augenschein genommen; § 371a ordnet lediglich an, dass auf das Ergebnis die Beweiskraftvorschriften der §§ 416 ff. entsprechend anzuwenden sind.
Der Weg in die Akte ist also in allen Fällen derselbe. Was sich unterscheidet, ist die Beweiskraft, die das Gesetz dem Ergebnis beimisst. Die Zuordnung entscheiden Sie nicht, sie folgt aus dem, was dem Dokument beigefügt ist.
| Beweiskraft nach | Voraussetzung | Rechtsfolge | Typischer Fall |
|---|---|---|---|
| Beweiskraft der Privaturkunde § 371a Abs. 1 ZPO, §§ 416 ff. |
Qualifizierte elektronische Signatur oder notariell beglaubigte elektronische Unterschrift | Entsprechende Anwendung der §§ 416 ff. Der erhöhte Anschein der Echtheit nach Satz 2 gilt nur bei der qualifizierten Signatur | Qualifiziert signierter Vertrag, signierte Kündigungserklärung |
| Augenscheinsbeweis § 371 ZPO, § 286 ZPO |
Keine besondere Form. Jedes elektronische Dokument ohne qualifizierte Signatur | Freie Beweiswürdigung. Keine gesetzliche Beweisregel, das Gericht entscheidet nach Überzeugung | Gesicherte Webseite, Screenshot, Chatverlauf, E-Mail ohne Signatur |
| Öffentliche Urkunde § 371a Abs. 3, § 371b ZPO |
Erstellung oder Scan durch eine Behörde oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person | Beweiskraft öffentlicher Urkunden, bei qualifizierter Signatur oder Siegel zusätzlich § 437 ZPO | Elektronischer Behördenbescheid, notariell übertragene Urkunde |
Normtexte im Wortlaut geprüft gegen gesetze-im-internet.de am 27. August 2026. Die Zuordnung ist die Lesart von ProofSnap und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Es gibt eine vierte Möglichkeit, und sie ist dogmatisch die stärkste. Der Notar kann nach § 20 Absatz 1 BNotO in Verbindung mit den §§ 36, 37 BeurkG den Inhalt einer Internetseite als Tatsache feststellen. Das Ergebnis ist eine öffentliche Urkunde mit der Beweiskraft des § 415 ZPO, und damit die einzige Variante, die aus der freien Beweiswürdigung tatsächlich herausführt. Sie ist teurer, sie braucht einen Termin, und in der Zwischenzeit kann die Seite verschwinden. Aber wer behauptet, eine Softwaresicherung sei die stärkste verfügbare Option, sagt nicht die Wahrheit. Die richtige Frage lautet, ob der Aufwand im konkreten Fall lohnt: bei hohem Streitwert und stabiler Seite eher ja, bei flüchtigen Inhalten und Eilbedürfnis eher nein, weil ein Termin in drei Tagen wertlos ist, wenn der Beitrag heute gelöscht wird.
Die mittlere Zeile ist die, in der praktisch jede Online-Beweissicherung landet. Wer eine Webseite, einen Chatverlauf oder ein Inserat sichert, arbeitet im Augenscheinsbeweis und damit in der freien Beweiswürdigung. Das Ziel ist deshalb nicht, eine Urkunde zu erzeugen, sondern dem Gericht eine Sicherung vorzulegen, die es überprüfen kann.
Er steht nicht in § 371a, sondern eine Nummer davor, und er entscheidet darüber, ob Ihre sorgfältige Sicherung im Prozess überhaupt ankommt:
„Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten."
§ 371 Absatz 1 Satz 2 ZPO
Durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei. Nicht durch einen Ausdruck, nicht durch ein eingebettetes Bild im Schriftsatz, nicht durch eine PDF-Anlage, die einen Screenshot abbildet. Wer ausdruckt, reicht ein Bild von einem Beweismittel ein statt des Beweismittels und verschenkt dabei alles, was die Datei an Prüfbarem enthält: Hashwerte, Signatur, Zeitstempel, Metadaten, Serverantworten.
Das ist keine Auslegungsfrage, sondern obergerichtlich entschieden. Das Thüringer Oberlandesgericht hat sich im Urteil vom 28. November 2018 genau mit dem ausgedruckten Screenshot befasst:
„Der Ausdruck eines Screenshots auf Papier sei, anders als ein als Bildschirmdatei übergebener Screenshot, kein elektronisches Dokument im Sinne des § 371 Abs. 1 S. 2 ZPO."
Thüringer Oberlandesgericht (OLG Jena), Urteil vom 28.11.2018, Az. 2 U 524/17
Der Ausdruck ist damit nicht wertlos, aber er rutscht eine Stufe tiefer: er wird als Augenscheinsersatz nach § 371 Abs. 1 Satz 1 ZPO behandelt und allein nach § 286 ZPO gewürdigt. Im selben Verfahren fiel dem Gericht zusätzlich auf, dass der vorgelegte Screenshot kein Datum trug und veralteten Inhalt aus dem Zwischenspeicher zeigte. Beide Punkte sind genau das, was eine dokumentierte Sicherung mitliefert und ein Ausdruck nicht.
Ausdruck als Anlage
Das Gericht sieht ein Bild. Prüfbar ist daran nichts. Die Gegenseite bestreitet mit einem Satz, und das Gericht hat keine Grundlage, dem Bild mehr zu glauben als dem Bestreiten. Die gesamte Arbeit der Sicherung ist im Ausdruck verloren gegangen.
Datei nach § 371 Absatz 1 Satz 2
Das Gericht und die Gegenseite erhalten das vollständige Paket. Jeder Hashwert lässt sich nachrechnen, die Signatur prüfen, der Zeitstempel gegen den Vertrauensdiensteanbieter validieren. Ein Bestreiten muss jetzt sagen, an welcher Stelle die Kette brechen soll.
Hier scheitert der gut gemeinte Rat, einfach die Datei einzureichen, wenn man ihn wörtlich nimmt. Nach § 130a Absatz 2 Satz 1 ZPO muss das elektronische Dokument zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein, und § 2 Absatz 1 ERVV legt dafür PDF fest, ersatzweise TIFF für bildliche Darstellungen, die sich nicht verlustfrei in PDF überführen lassen. Ein ZIP-Archiv mit JPEG, JSON, PEM, TSR und Prüfskripten ist kein zulässiges Einreichungsformat. Über das beA gelten zusätzlich Grenzen für Größe und Anzahl der Anhänge je Nachricht.
Der gangbare Weg ist deshalb zweigleisig: das lesbare PDF über den elektronischen Rechtsverkehr, und das vollständige Paket auf einem Datenträger, der als Beiakte zur elektronischen Akte genommen wird. Seit Juli 2025 sind neben CD und DVD auch USB-Speichermedien zugelassen. Formulierungsvorschlag für den Beweisantritt: „Beweis: Inaugenscheinnahme der als Anlage K 5 auf Datenträger übermittelten Datei proofsnap_20260825_065354.zip, hilfsweise Sachverständigengutachten. Der Ausdruck Anlage K 5a dient allein der Lesbarkeit." Wer das nicht beachtet, bekommt sein Beweispaket zurück und hat den richtigen Rat befolgt und trotzdem verloren.
Und beachten Sie § 371 Absatz 3 ZPO: vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden. Wer die Datei zurückhält, riskiert also mehr als nur einen schwachen Beweis.
Der qualifizierte elektronische Zeitstempel wirkt nicht über die ZPO, sondern unmittelbar über europäisches Recht. Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ist kurz genug, um ihn ganz zu lesen, und Absatz 2 ist die einzige Stelle, auf die es ankommt:
„Für qualifizierte elektronische Zeitstempel gilt die Vermutung der Richtigkeit des Datums und der Zeit, die darin angegeben sind, sowie der Unversehrtheit der mit dem Datum und der Zeit verbundenen Daten."
Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Zwei Vermutungen, und nur diese zwei: der angegebene Zeitpunkt ist richtig, und die verbundenen Daten sind unversehrt. Absatz 1 verbietet zusätzlich, einem elektronischen Zeitstempel die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel abzusprechen, und zwar aus zwei Gründen nicht: weder allein wegen seiner elektronischen Form, noch allein deshalb, weil er die Anforderungen an qualifizierte Zeitstempel nicht erfüllt. Die zweite Alternative ist praktisch die wichtigere, weil sie den einfachen Zeitstempel schützt. Absatz 3 verpflichtet alle Mitgliedstaaten zur Anerkennung. Was in Artikel 41 nicht steht, ist ebenso wichtig:
Der Zeitstempel sagt nichts darüber, wer die Daten erzeugt oder die Seite aufgerufen hat. Diese Frage beantwortet im Prozess Ihr Vortrag, gegebenenfalls die Vernehmung der Person, die gesichert hat.
Dass eine Behauptung auf der gesicherten Seite stand, ist etwas anderes als dass sie stimmt. Der Zeitstempel deckt nur den Bestand der Datei ab, nicht die Wahrheit ihres Inhalts.
Der Zeitstempel ist keine qualifizierte elektronische Signatur einer natürlichen Person und löst § 371a Absatz 1 ZPO deshalb nicht aus. Der Beweisweg bleibt der Augenschein.
Trotzdem ist der Zeitstempel im Augenscheinsbeweis das stärkste einzelne Element, das Sie beibringen können, weil er das häufigste Gegenargument entwertet. Der Einwand lautet fast immer, die Datei könne nachträglich verändert oder rückdatiert worden sein. Genau diese beiden Punkte deckt Artikel 41 Absatz 2 ab, und zwar aus einer Quelle, die nicht die beweisführende Partei ist. ProofSnap bezieht seine qualifizierten Zeitstempel über Disig a.s., einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter auf der EU-Vertrauensliste. Mehr dazu auf der Seite zum qualifizierten Zeitstempel nach eIDAS.
Wer grenzüberschreitend arbeitet, sollte wissen, dass die deutsche Lage nicht der europäische Normalfall ist, sondern der ungünstigste der vier großen Rechtsordnungen. Alle vier gehen von derselben eIDAS-Verordnung aus und kommen zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen.
| Rechtsordnung | Was die Norm verlangt | Erfüllt eine Websicherung das? |
|---|---|---|
| Deutschland, § 371a ZPO | Qualifizierte elektronische Signatur einer natürlichen Person, also eine Formvoraussetzung | Nicht aus eigener Kraft. Es bleibt beim Augenschein nach § 371 mit freier Würdigung nach § 286 |
| Italien, Art. 2712 c.c. | Nichts. Die Reproduktion wirkt aus sich heraus | Ja, volle Beweiskraft, die aber ein qualifiziertes Bestreiten wieder zu Fall bringt |
| Frankreich, Art. 1366 Code civil | Zurechenbarkeit und Integrität, ohne ein Verfahren vorzuschreiben | Ja, wenn beides dokumentiert ist |
| Spanien, Art. 326.4 LEC | Qualifizierter Vertrauensdienst | Ja, und die Initiative der Überprüfung geht auf die bestreitende Partei über |
Jede Rechtsordnung ist in ihrer eigenen Sprache aufgearbeitet: Artikel 2712 des italienischen Codice civile, Artikel 1366 des französischen Code civil und Artikel 326 der spanischen Ley de Enjuiciamiento Civil.
Die praktische Folge für die Aktenführung: ein Paket, das in Deutschland nur der freien Beweiswürdigung dient, kann in Spanien die Überprüfungslast verschieben und in Italien von vornherein volle Beweiskraft tragen. Wer denselben Sachverhalt in mehreren Ländern verfolgt, sollte deshalb nach dem strengsten Maßstab sichern, und das ist hier der deutsche.
Diese Feinheit steht in kaum einem Ratgebertext, und sie betrifft jedes Unternehmen, das seine Dokumente mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versieht statt mit einer persönlichen Signatur.
Lesen Sie § 371a noch einmal daraufhin, wo das Siegel vorkommt. Absatz 1, der die privaten elektronischen Dokumente regelt, nennt ausschließlich die qualifizierte elektronische Signatur und die notariell beglaubigte elektronische Unterschrift beziehungsweise das notariell beglaubigte elektronische Handzeichen. Das qualifizierte elektronische Siegel erscheint im gesamten Paragraphen nur in Absatz 3, also bei den öffentlichen elektronischen Dokumenten von Behörden.
Die Folge ist unbequem. Nach dem Wortlaut löst das Siegel § 371a Absatz 1 ZPO nicht aus. Ob eine analoge Anwendung in Betracht kommt, ist, soweit ersichtlich, nicht höchstrichterlich geklärt; verlassen sollte man sich darauf nicht. Ein Unternehmen, das eine Rechnung oder ein Angebot mit seinem qualifizierten Siegel versieht, erhält die Vermutung aus Artikel 35 Absatz 2 eIDAS:
„Für ein qualifiziertes elektronisches Siegel gilt die Vermutung der Unversehrtheit der Daten und der Richtigkeit der Herkunftsangabe der Daten, mit denen das qualifizierte elektronische Siegel verbunden ist."
Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Was das Siegel nicht mitbringt, ist die Urkundenwirkung des § 371a Absatz 1 ZPO. Ein Siegel wird einer juristischen Person zugeordnet, während § 416 ZPO und der Anschein der Echtheit auf die Erklärung einer verantwortenden natürlichen Person zugeschnitten sind.
Praktische Konsequenz für die Vertragsgestaltung: wenn es Ihnen auf die Beweiskraft nach § 371a Absatz 1 ZPO ankommt, lassen Sie durch eine natürliche Person qualifiziert signieren, nicht durch das Unternehmen siegeln. Das Siegel ist für Massenprozesse und Integritätsnachweise das richtige Werkzeug, für die Urkundenwirkung im Zivilprozess ist es das falsche. Beide Instrumente sind gültig, sie beweisen nur nicht dasselbe.
Für den Regelfall, also eine Online-Sicherung im Augenscheinsbeweis. Die Reihenfolge folgt dem Ablauf des Mandats, nicht der Paragraphenfolge.
Eine Bewertung, ein Inserat oder ein Beitrag kann jederzeit vom Urheber gelöscht werden, und rückwirkend sichern kann kein Werkzeug. Der Zeitpunkt der Sicherung ist der einzige Teil des Beweises, der später nicht mehr herstellbar ist.
URL, geprüfte Zeitquelle, HTTP-Antwortheader, DNS-Auflösung, das HTML und die Textebene. In der freien Beweiswürdigung ist jedes zusätzliche unabhängig prüfbare Element ein Argument, das die Gegenseite ausräumen muss.
Cookie-Banner, fixierte Kopfzeilen und endlose Empfehlungsleisten müssen für eine vollständige Aufnahme behandelt werden. Wird das verschwiegen, öffnet die Abweichung zur Live-Seite der Gegenseite genau die Lücke, die die Sicherung schließen sollte. Wird es protokolliert, ist es Methode statt Makel.
Er bringt die Vermutung aus Artikel 41 Absatz 2 eIDAS für Zeitpunkt und Unversehrtheit und stammt von einem Vertrauensdiensteanbieter, nicht von Ihnen. Das ist der Unterschied zwischen einer Behauptung und einem Nachweis.
§ 371 Absatz 1 Satz 2 ZPO verlangt Vorlegung oder Übermittlung der Datei. Legen Sie das Paket bei, benennen Sie den Ausdruck ausdrücklich als Lesehilfe, und weisen Sie im Schriftsatz darauf hin, dass jede Prüfung offline nachvollzogen werden kann.
Zwei Sätze genügen: welches Verfahren die Sicherung erzeugt hat und wie das Gericht die Hashwerte und die Signatur selbst nachrechnen kann. Im Rahmen des § 286 ZPO würdigt das Gericht, was es nachvollziehen kann, und nicht, was es glauben soll.
So sieht ProofSnap aus
Kein Desktop-Programm, kein separates Portal. Sie öffnen die Seite, die in die Akte soll, öffnen die ProofSnap-Seitenleiste und klicken auf Aufnehmen. Die Sicherung läuft auf Ihrem eigenen Rechner, deshalb wird auch eine Seite hinter Ihrem eigenen Login so aufgenommen, wie Sie sie sehen. Genau um diese Fassung dreht sich der Streit meistens.
ProofSnap-Seitenleiste, Benutzeroberfläche auf Englisch
Im Augenscheinsbeweis würdigt das Gericht, was es nachprüfen kann. Links steht, was nichts zum Nachprüfen bietet. Rechts steht, was dieselbe Sicherung zusätzlich geschrieben hat, und jede Zeile lässt sich ohne Rückfrage bei uns überprüfen.
Ein bloßer Screenshot
Keine Kennung. Keine geprüfte Zeit. Keine Serverantwort. Nichts, was sich ändert, wenn ein Pixel bearbeitet wird. Zu würdigen gibt es nur, wie das Bild aussieht.
Dieselbe Sicherung, in manifest.json und chain_of_custody.json
evidence_id ps_e41dffe2-eda0-4652-bf04-76bfcd1f3ff4
url https://www.arabnews.com/node/2655769/middle-east
captured_at 2026-08-25T06:53:54.954Z
hash_algorithm SHA-256
gehashte Dateien 32 (davon 17 Seitenbilder)
screenshot.jpeg bf4117...fcb851
page.html ec8486...b1d9fe
metadata.json 76b387...7173a6
ntp_verification (wann)
sources_agreed 3 consensus_offset 82 ms
dns_verification (woher)
sources_queried 2 sources_agreed 2
all_ips_match true status verified
layout_modifications (offengelegt)
fixed_hidden 7 headers 6 footers 1
forensic_log (Protokollkette)
Operationen hashverkettet 29 Operationstypen definiert
Echte Werte aus einer ProofSnap-Sicherung eines Nachrichtenartikels vom 25. August 2026, gekürzt und mit verkürzten Hashwerten. Das vollständige Manifest führt alle 32 Dateien auf.
Ein Protokoll, das sich nachträglich bearbeiten lässt, ist im Prozess wenig wert. Jeder Eintrag in forensic_log.json trägt deshalb den Hashwert des vorherigen Eintrags und einen fortlaufenden Gesamthash, der an einen Zufallswert und die Vorgangskennung gebunden ist. Wird ein Vorgang entfernt oder geändert, brechen alle nachfolgenden Hashwerte, und zwar nachweisbar für jeden, der die Datei hat. Die Chain of Custody von ProofSnap definiert 29 Operationstypen, von der ersten NTP-Zeitprüfung bis zur Erstellung des ZIP-Archivs.
Ein Nachweis, dem das Gericht nur glauben kann, ist im Rahmen des § 286 ZPO wenig wert. Jedes Paket enthält je nach Tarif 11 bis 15 Dateien und dazu verify.sh und verify.ps1, die alle Hashwerte neu berechnen und die Signatur offline mit Standardwerkzeugen prüfen, samt schriftlicher Anleitung für die Prüfung von Hand. Die Gegenseite kann alles selbst nachvollziehen. Wer will, nutzt den kostenlosen Trust Verifier im Browser, ohne Konto.
Jeder Tarif erzeugt das oben beschriebene Protokoll. Unterschiede gibt es beim Volumen, beim Bitcoin-Anker, beim qualifizierten eIDAS-Zeitstempel und bei der eigenen Kanzleimarke im PDF.
Alle Tarife enthalten eine 7-tägige Testphase. Bei der Anmeldung ist eine Kreditkarte erforderlich. Jederzeit kündbar. Abrechnung in US-Dollar.
4,99 $
einmalig, ca. 4,30 €
8,99 $
pro Monat, ca. 7,70 €
16,99 $
pro Monat, ca. 14,60 €
28,99 $
pro Monat, ca. 24,90 €
Mehrere Personen in der Kanzlei? Company kostet 18,99 $ pro Platz und Monat (ca. 16,30 €), mindestens zwei Plätze und nach oben offen, mit demselben Paket aus 15 Dateien, qualifizierten eIDAS-Zeitstempeln und eigener Marke wie Enterprise, dazu die gemeinsame Nutzerverwaltung.
Wenn Sie sich im Schriftsatz auf Artikel 41 Absatz 2 eIDAS berufen wollen, brauchen Sie den qualifizierten Zeitstempel, und der ist in Enterprise und Company enthalten. Für den ersten Fall genügt oft ein SnapPack, weil auch dort jede Datei gehasht, signiert und über die Bitcoin-Blockchain verankert wird. Der qualifizierte Zeitstempel lässt sich zusätzlich als Guthaben zukaufen.
Sicherungen erledigt meist die Person, die den Posteingang und die Aktenanlage betreut, nicht jeder Berufsträger einzeln. Ein Platz plus Vertretung deckt daher den Bedarf einer kleinen Kanzlei ab. Das ist genau das Company-Minimum von zwei Plätzen zu 37,98 $ im Monat (ca. 32,70 €). Für eine Rechnung auf die Kanzlei, für die Jahresabrechnung oder bei Fragen zur Umsatzsteuer schreiben Sie vorab an support@getproofsnap.com.
Abrechnung erfolgt in US-Dollar, die Euro-Beträge sind gerundete Näherungswerte zur Orientierung. Der tatsächlich belastete Betrag hängt vom Kurs am Abrechnungstag und von einer etwaigen Fremdwährungsgebühr Ihrer Bank ab.
§ 371a ZPO trägt die Überschrift Beweiskraft elektronischer Dokumente und ordnet an, dass die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechend auf private elektronische Dokumente anzuwenden sind, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einer notariell beglaubigten elektronischen Unterschrift beziehungsweise einem notariell beglaubigten elektronischen Handzeichen versehen sind. Absatz 2 regelt die De-Mail mit sicherer Anmeldung, Absatz 3 die öffentlichen elektronischen Dokumente von Behörden und Personen mit öffentlichem Glauben. Entscheidend ist: ohne eine der in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen greift die Norm nicht.
Nein. Eine Urkunde im Sinne der §§ 415 ff. ZPO ist eine verkörperte Gedankenerklärung, und § 416 ZPO verlangt für die volle Beweiskraft einer Privaturkunde die Unterschrift des Ausstellers oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen. Ein Screenshot ist weder unterschrieben noch qualifiziert signiert, also weder Urkunde noch von § 371a ZPO erfasst. Er ist ein Augenscheinsobjekt nach § 371 ZPO und unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Das ist kein Nachteil, sondern nur ein anderer Beweisweg: das Gericht ist frei in der Würdigung, und genau deshalb entscheidet die Qualität der Dokumentation über das Ergebnis.
§ 371 Absatz 1 Satz 2 ZPO sagt es wörtlich: Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten. Das ist der praktisch wichtigste Satz der ganzen Materie und der am häufigsten übersehene. Der Beweisantritt erfolgt mit der Datei, nicht mit einem Ausdruck. Wer einen Screenshot ausdruckt und als Anlage einreicht, legt dem Gericht ein Bild von einem Beweismittel vor statt des Beweismittels selbst und verschenkt alles, was in der Datei an Prüfbarem steckt: Hashwerte, Signatur, Zeitstempel und Metadaten.
Er ist zulässig, aber er ist nicht dasselbe wie die Datei, und das hat ein Obergericht ausdrücklich festgestellt. Das Thüringer Oberlandesgericht hat im Urteil vom 28.11.2018, Az. 2 U 524/17, entschieden: Der Ausdruck eines Screenshots auf Papier sei, anders als ein als Bildschirmdatei übergebener Screenshot, kein elektronisches Dokument im Sinne des § 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Der Ausdruck wird deshalb als Augenscheinsersatz nach § 371 Abs. 1 Satz 1 ZPO behandelt und allein nach § 286 ZPO gewürdigt. Im entschiedenen Fall kam hinzu, dass der Screenshot kein Datum trug und veralteten Inhalt aus dem Zwischenspeicher zeigte. Reichen Sie deshalb die Datei ein und legen Sie den Ausdruck nur als Lesehilfe bei.
Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 lautet: Für qualifizierte elektronische Zeitstempel gilt die Vermutung der Richtigkeit des Datums und der Zeit, die darin angegeben sind, sowie der Unversehrtheit der mit dem Datum und der Zeit verbundenen Daten. Zwei Dinge also, und nur diese zwei: der Zeitpunkt und die Unversehrtheit der verbundenen Daten. Der Zeitstempel beweist nicht, wer die Daten erzeugt hat, und er beweist nicht, dass ihr Inhalt wahr ist. Wer mehr behauptet, überdehnt die Norm. Diese Vermutung gilt unmittelbar und in allen Mitgliedstaaten, ohne dass § 371a ZPO dafür einschlägig sein müsste.
Nach dem Wortlaut nicht. § 371a Absatz 1 ZPO nennt für private elektronische Dokumente ausschließlich die qualifizierte elektronische Signatur und die notariell beglaubigte elektronische Unterschrift beziehungsweise das notariell beglaubigte elektronische Handzeichen. Das qualifizierte elektronische Siegel taucht im Paragraphen nur in Absatz 3 auf, also bei öffentlichen elektronischen Dokumenten von Behörden. Ein Unternehmen, das ein Dokument mit seinem qualifizierten Siegel versieht, erhält damit die Vermutung nach Artikel 35 Absatz 2 eIDAS für Unversehrtheit und Ursprung, aber nicht die Urkundenwirkung des § 371a Absatz 1 ZPO. Diese Unterscheidung geht in Marketingtexten regelmäßig unter.
§ 371a ZPO betrifft originär elektronische Dokumente, § 371b ZPO betrifft das Einscannen. § 371b setzt voraus, dass eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen wurde und die Bestätigung vorliegt, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Beides sind enge Tatbestände: § 371b gilt nur für öffentliche Urkunden und nur für den Scan durch eine Behörde oder einen Notar. Ein Scan, den eine Partei selbst anfertigt, fällt unter keine der beiden Normen.
Nein, und diese Behauptung sollte Sie bei jedem Anbieter misstrauisch machen. Der Zeitstempel wirkt über Artikel 41 Absatz 2 eIDAS und begründet dort die Vermutung für Zeitpunkt und Unversehrtheit. Er ersetzt keine qualifizierte elektronische Signatur einer natürlichen Person und löst deshalb § 371a Absatz 1 ZPO nicht aus. Der Beweisweg bleibt der Augenschein nach § 371 ZPO mit freier Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Was der Zeitstempel leistet, ist trotzdem erheblich: er nimmt der Gegenseite das Argument, die Datei sei nachträglich verändert oder rückdatiert worden, und er tut das aus einer Quelle, die nicht Sie sind.
Bestreiten kann sie immer, denn im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO gibt es keine gesetzliche Beweisregel, die das Gericht bindet. Die Frage ist, was das Bestreiten dem Gericht bietet. Gegen eine bloße Bilddatei genügt die Behauptung, sie könne bearbeitet sein. Gegen ein Paket mit SHA-256-Hashwert je Datei, signiertem Manifest, qualifiziertem Zeitstempel eines Vertrauensdiensteanbieters aus der EU-Vertrauensliste und offengelegtem Chain-of-Custody-Protokoll muss die Gegenseite konkret vortragen, an welcher Stelle die Kette brechen soll, und sie kann jede Prüfung selbst nachvollziehen. Das verschiebt nicht die Beweislast, aber es verschiebt, was ein Bestreiten kosten muss, um ernst genommen zu werden.
Nein, und der Unterschied zwischen Österreich und der Schweiz ist größer, als meist dargestellt wird. Österreich erreicht ein vergleichbares Ergebnis über § 294 öZPO, der Privaturkunden ausdrücklich auch in elektronisch errichteter Form erfasst; als EU-Mitgliedstaat gilt dort die eIDAS-Verordnung unmittelbar, die Vermutung aus Artikel 41 Absatz 2 greift also auch vor österreichischen Gerichten.
Für die Schweiz gilt beides nicht, und das sagen wir deutlich, weil wir selbst einen Zeitstempel aus der EU anbieten. Die Schweiz ist weder EU- noch EWR-Mitglied, die eIDAS-Verordnung ist dort nicht anwendbar, und maßgeblich ist das ZertES. Die Anerkennung ausländischer Zertifikate und Zeitstempel setzt nach dem ZertES einen Staatsvertrag voraus, den es zwischen der Schweiz und der EU bis heute nicht gibt. Ein qualifizierter Zeitstempel eines EU-Vertrauensdiensteanbieters ist in der Schweiz also kein qualifizierter Zeitstempel im Sinne des ZertES, und Artikel 41 Absatz 2 eIDAS hilft vor einem Schweizer Gericht nicht weiter.
Dafür braucht man ihn dort auch weniger dringend: Artikel 177 der Schweizerischen ZPO zählt elektronische Dateien ausdrücklich zu den Urkunden. Ein Screenshot ist in der Schweiz also, anders als in Deutschland, Urkunde im prozessualen Sinn. Die Echtheit wird über Artikel 178 ZPO bestritten, gewürdigt wird frei nach Artikel 157 ZPO. Wer vor einem Schweizer Gericht auftritt, stützt sich auf diese Normen und nicht auf § 371a ZPO oder Artikel 41 eIDAS. Die gesamte deutsche Dogmatik, der Screenshot sei keine Urkunde, lässt sich auf die Schweiz nicht übertragen.
Alles, was ein Dritter nachrechnen kann, ohne Ihnen glauben zu müssen. Konkret: die URL und den Zeitpunkt aus einer geprüften Zeitquelle, die HTTP-Antwortheader des Servers, die DNS-Auflösung, das HTML und die Textebene neben dem Bild, einen SHA-256-Hashwert für jede einzelne Datei, eine Signatur über die Hashliste, einen qualifizierten Zeitstempel, und eine vollständige Offenlegung jeder Veränderung, die zur Aufnahme der Seite nötig war. Ein ProofSnap-Paket enthält je nach Tarif 11 bis 15 Dateien und dazu Prüfskripte, mit denen jede Partei alle Hashwerte und die Signatur offline nachrechnen kann. Genau diese Nachprüfbarkeit ist das, was ein Gericht im Rahmen des § 286 ZPO würdigen kann.
eIDAS
Woher die Vermutung kommt und wie Sie den Vertrauensdiensteanbieter selbst prüfen.
Einzelfall
Eine einzelne Sicherung mit qualifiziertem Zeitstempel, ohne laufenden Vertrag.
Kanzlei
Wie die Sicherung in den Mandatsablauf und in die Akte passt.
Header, Zustellung und warum die unsignierte E-Mail denselben Weg geht wie der Screenshot.
Verträge
Den Stand einer Klausel oder von AGB zu einem Stichtag festhalten.
Dienstleistung
Wenn die Sicherung nicht aus Ihrer eigenen Hand kommen soll.
Was einmal gelöscht ist, holt keine Software zurück. Eine Aufnahme dauert einen Klick und schreibt URL, geprüfte Zeit, Serverantworten, Hashwerte und jede vorgenommene Veränderung mit, damit das Gericht im Rahmen des § 286 ZPO etwas Prüfbares vor sich hat.
SnapPack ab 4,99 $ (ca. 4,30 €) für 10 Sicherungen, einmalig, ohne automatische Verlängerung. Für die 7-tägige Testphase ist bei der Anmeldung eine Kreditkarte erforderlich.