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Unterlassungsvertrag · Vertragsstrafe

Unterlassungserklärung einhalten und die Vertragsstrafe vermeiden

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erlischt nicht durch Zeitablauf. Die Korrektur der eigenen Seite erfüllt sie nicht: Nach OLG Celle (2015, Az. 13 U 58/14) muss der Schuldner auch auf die Entfernung bei der Suchmaschine hinwirken. Das Verschulden wird vermutet, den Entlastungsbeweis führt nur, wer laufend dokumentiert. ProofSnap erzeugt ihn bei jedem Durchlauf.

Diese Seite erklärt, wie lange die Bindung wirklich reicht, wie die Vertragsstrafe bestimmt wird, wo der beanstandete Inhalt nach der Korrektur unbemerkt wieder auftaucht und wie eine Routine aussieht, die den Nachweis der Einhaltung von selbst erzeugt.

Von Radim Motycka · Zuletzt geprüft am 27. August 2026 · Keine Rechtsberatung im Einzelfall

Eine Pflicht ohne Enddatum

In Foren, Ratgebern und sogar in Beratungsgesprächen hält sich die Vorstellung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung laufe nach 30 Jahren aus. Das ist falsch, und der Irrtum ist gefährlich, weil er zu einer Sorglosigkeit führt, die genau in dem Moment teuer wird, in dem niemand mehr an die Sache denkt.

Was tatsächlich gilt

Eine gesetzliche Höchstdauer für vertragliche Unterlassungspflichten gibt es nicht. Der Irrtum entsteht durch eine Verwechslung: § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB sieht eine dreißigjährige Verjährung für rechtskräftig festgestellte Ansprüche vor, also für Titel aus Urteil oder Vergleich. Auf den freiwillig geschlossenen Unterlassungsvertrag passt diese Vorschrift nicht.

Der Grund ist systematisch und einfach: Der Unterlassungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis. Er endet, wenn er beendet wird, nicht wenn Zeit vergeht. Für den verwandten Fall des schuldrechtlichen Verfügungsverbots hat der Bundesgerichtshof genau das entschieden: Unterlassungsverpflichtungen nach § 137 Satz 2 BGB werden nicht nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam (BGH, Urteil vom 06.07.2012, Az. V ZR 122/11).

Einordnung, weil diese Entscheidung häufig verkürzt zitiert wird: Sie betraf einen Grundstücksübergabevertrag zur vorweggenommenen Erbfolge, nicht eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung. Sie trägt den Satz, dass bloßer Zeitablauf eine Unterlassungspflicht nicht beseitigt. Sie sagt zugleich, dass eine übermäßige Bindung nach § 138 BGB sittenwidrig sein kann, wobei es auf eine Gesamtwürdigung von Dauer, Umfang und Interessenlage ankommt und nicht auf eine starre Frist.

Der Vertrag verjährt nicht, die Ansprüche daraus schon

Die verbreitete Kurzformel, wonach Ansprüche verjähren und Verträge nicht, führt in die Irre. § 194 Abs. 1 BGB unterwirft ausdrücklich jedes Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen, der Verjährung, und dazu gehören der vertragliche Unterlassungsanspruch und der Anspruch auf die Vertragsstrafe. Beide verjähren regelmäßig in drei Jahren nach § 195 BGB, gerechnet nach § 199 Abs. 1 BGB ab dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von Verstoß und Schuldner erfahren hat, spätestens zehn Jahre nach Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB). Die kurze Frist des § 11 UWG gilt für den vertraglichen Anspruch nicht.

Was nicht verjährt, ist das Schuldverhältnis selbst. Jede neue Zuwiderhandlung lässt einen neuen Anspruch entstehen, und die Frist läuft von vorn. Deshalb schützt Zeitablauf nicht: Er beseitigt allenfalls alte Ansprüche, nie die Pflicht.

Beendet werden kann der Vertrag durchaus: durch Aufhebungsvertrag, durch Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB, durch Anfechtung, durch Eintritt einer auflösenden Bedingung oder durch Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der BGH hat die Kündigung anerkannt, wenn eine Gesetzesänderung das beanstandete Verhalten legal werden lässt (Urteile vom 26.09.1996, Az. I ZR 265/95 und I ZR 194/95) und wenn der Gläubiger die Vereinbarung rechtsmissbräuchlich zur Erzielung von Zahlungen einsetzt (Urteil vom 14.02.2019, Az. I ZR 6/17). All das setzt eine aktive Handlung und eine rechtliche Prüfung voraus. Von selbst passiert nichts.

Praktisch bedeutet das: Eine Erklärung, die Sie heute unterschreiben, kann Sie in acht Jahren einholen, wenn ein Produktfeed einen alten Text wieder ausspielt oder ein Partnershop eine archivierte Beschreibung übernimmt. Die Frage, die dann gestellt wird, lautet nicht, ob Sie es gut gemeint haben, sondern was Sie belegen können.

Wie die Vertragsstrafe bestimmt wird

Es gibt zwei gängige Gestaltungen, und der Unterschied entscheidet über das Risiko im Verletzungsfall.

Feste Vertragsstrafe

Der Betrag steht im Vertrag

So sind vorgelegte Erklärungen typischerweise gebaut. Der Betrag bewegt sich meist zwischen 2.500 und 10.000 Euro je Verstoß. Verwirkt ist er nach § 339 BGB nur bei Verschulden, dieses wird jedoch vermutet: Für fehlendes Verschulden ist der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig (OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14). Bei mehreren selbständigen Verstößen kann sich der Betrag vervielfachen.

Hamburger Brauch

Der Gläubiger bestimmt, das Gericht prüft

Die Erklärung nennt keinen festen Betrag. Der Gläubiger bestimmt ihn im Verletzungsfall nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB), und die Bestimmung ist nach § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfbar; ist sie unbillig, setzt das Gericht den Betrag durch Urteil fest. Das OLG Celle hielt im selben Verfahren statt der geforderten 5.001 Euro einen Betrag von 2.500 Euro für angemessen (Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14).

Welche Variante im Einzelfall vorzuziehen und wie sie zu formulieren ist, gehört in anwaltliche Hände. Für die Dokumentation ist der Unterschied allerdings zweitrangig, denn beide Varianten haben dieselbe Voraussetzung: Es muss überhaupt erst ein Verstoß festgestellt werden.

Der Punkt, an dem sich Ihr Aufwand entscheidet

Behauptet der Gläubiger einen Verstoß, legt er dafür regelmäßig einen eigenen Screenshot vor. Ihre Verteidigung besteht dann darin, zu zeigen, dass die Seite zum behaupteten Zeitpunkt anders aussah, oder dass Sie das Ihnen Mögliche und Zumutbare getan haben. Weil das Verschulden nach § 339 BGB vermutet wird, tragen Sie für beides die Darlegungs- und Beweislast, und beides lässt sich rückwirkend nicht mehr herstellen. Eine Reihe datierter, versiegelter Erfassungen ist der praktikabelste Weg, diesen Nachweis vorrätig zu haben, bevor man ihn braucht. Ob er im Einzelfall genügt, entscheidet das Gericht.

Was die Höhe der Vertragsstrafe begrenzt

Eine verwirkte Vertragsstrafe ist nicht automatisch in der genannten Höhe geschuldet. Welcher Kontrollmaßstab greift, hängt von der Gestaltung der Erklärung ab und davon, ob Sie Kaufmann sind. Gerade der zweite Punkt wird bei Onlinehändlern regelmäßig übersehen.

„Eine Vertragsstrafe, die ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen hat, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.“
§ 348 HGB im Wortlaut. Für einen eingetragenen Onlinehändler ist damit der Weg über § 343 BGB versperrt, während die Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB beim Hamburger Brauch unabhängig von der Kaufmannseigenschaft erhalten bleibt. Zur Beendigung des Dauerschuldverhältnisses siehe § 314 BGB.
Norm Was sie ermöglicht Wann sie greift
§ 343 BGBHerabsetzung einer unverhältnismäßig hohen verwirkten Strafe durch Urteil auf den angemessenen Betrag.Bei fester Vertragsstrafe, aber nur außerhalb des Handelsgewerbes.
§ 348 HGBSchließt die Herabsetzung nach § 343 BGB aus. Eine Korrektur bleibt allenfalls im Ausnahmefall über § 242 BGB denkbar.Bei einem Kaufmann, der die Strafe im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen hat.
§ 315 Abs. 3 BGBBilligkeitskontrolle der Bestimmung durch den Gläubiger. Ist sie unbillig, setzt das Gericht den Betrag durch Urteil fest.Beim Hamburger Brauch, unabhängig von der Kaufmannseigenschaft.
§ 13a UWGKriterien der Angemessenheit (Abs. 1), Ausschluss der Vertragsstrafe bei bestimmten Erstabmahnungen (Abs. 2), Obergrenze von 1.000 Euro bei unerheblichen Verstößen (Abs. 3), Beschränkung auf die angemessene Höhe (Abs. 4) und Anrufung der Einigungsstelle (Abs. 5).Bei Unterlassungserklärungen nach einer Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes.

Daraus folgt eine Regel, die in der Verhandlung über den Text der Erklärung oft untergeht: Wer Kaufmann ist, verliert mit einer festen Vertragsstrafe die Möglichkeit der gerichtlichen Herabsetzung nach § 343 BGB, behält die Kontrolle beim Hamburger Brauch aber über § 315 Abs. 3 BGB. Die Absätze 2 und 3 des § 13a UWG knüpfen an Betriebsgrößen und an die Erheblichkeit des Verstoßes an; ob sie im konkreten Fall eingreifen, gehört in die anwaltliche Prüfung.

Mehrere Fundstellen sind nicht zwingend mehrere Verstöße

Der BGH hat entschieden, dass mehrere Einzelhandlungen bei wertender Betrachtung eine einzige Zuwiderhandlung bilden können, sodass die Vertragsstrafe nur einmal verwirkt ist (Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12). Ob ein einheitlicher Verstoß oder eine Mehrzahl vorliegt, hängt vom Zusammenhang der Handlungen, vom Verschuldensgrad und von der Fassung der Erklärung ab, denn viele vorformulierte Texte schließen den Einwand des Fortsetzungszusammenhangs ausdrücklich aus. Wer belegen kann, wann welche Fundstelle entstand und wann sie beseitigt wurde, kann diese Frage überhaupt erst führen.

Die Cache-Falle

Der häufigste Weg in die Vertragsstrafe führt nicht über Nachlässigkeit, sondern über eine falsche Vorstellung davon, wann die Pflicht erfüllt ist. Sie ist nicht erfüllt, wenn die eigene Seite korrigiert ist.

Wer eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, muss auf die Löschung des entsprechenden Eintrags bei Google einschließlich des Cache hinwirken, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Die bloße Entfernung des Inhalts von der eigenen Webseite genügt nicht.
OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14, sinngemäß zusammengefasst. Ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2015, Az. I-15 U 119/14. Beide stützen sich auf die Rechtsprechung des BGH, wonach der Unterlassungsschuldner im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einwirken muss, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, wenn er mit Verstößen ernsthaft rechnen muss und rechtlich oder tatsächlich Einfluss nehmen kann (BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12; BGH, Urteil vom 04.05.2017, Az. I ZR 208/15).

Das ist eine Handlungspflicht, keine Erfolgspflicht: Verlangt wird das Hinwirken, also der Antrag auf Entfernung, nicht die Garantie, dass ein Dritter reagiert. Genau deshalb ist die Dokumentation hier so wertvoll. Was Sie im Streitfall belegen müssen, ist nicht, dass der Eintrag verschwunden ist, sondern dass Sie das Ihnen Mögliche und Zumutbare unternommen haben, und wann.

Die Pflicht hat Grenzen, und die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Das OLG Frankfurt am Main hat die Reichweite über die Auslegung der Erklärung nach §§ 133, 157 BGB enger gezogen (Urteil vom 22.08.2019, Az. 6 U 83/19), und der EuGH hat entschieden, dass Einträge, die Betreiber anderer Websites aus eigenem Antrieb und im eigenen Namen ohne Zutun des Schuldners veröffentlichen, diesem nicht als eigene Benutzung zuzurechnen sind (Urteil vom 02.07.2020, Rs. C-684/19). Verlangt ist Einwirkung dort, wo Einfluss besteht, keine Haftung für alles, was irgendwo im Netz steht. Wo diese Linie im Einzelfall verläuft, ist streitig, was den Wert einer belegbaren eigenen Sorgfalt eher erhöht.

Ein praktischer Hinweis noch: Google hat die öffentliche Cache-Ansicht im Lauf des Jahres 2024 abgeschaltet. Die Pflicht verschwindet damit nicht, sie verlagert sich. Zu prüfen und zu dokumentieren sind nun der Eintrag selbst, das Snippet in der Trefferliste, die Bildersuche und die weiteren allgemein genutzten Dienste, über die der Inhalt noch erreichbar ist.

Eine Erfassung der Suchergebnisseite und der betroffenen Fundstelle vor und nach dem Löschantrag, jeweils mit belegbarem Zeitpunkt, ist dafür der direkteste Nachweis. Sie zeigt den Zustand, den Zeitpunkt Ihres Eingreifens und die Entwicklung danach.

Wo der Inhalt wieder auftaucht

Die eigene Seite ist der eine Ort, an dem jeder nachschaut. Die folgenden sind die, an denen der beanstandete Inhalt Monate später unbemerkt wieder erscheint, oft ohne jedes Zutun.

Fundstelle Warum es dort wieder auftaucht Was zu dokumentieren ist
SuchmaschinenIndex und Snippet zeigen weiter den alten Stand, teils über Wochen, auch nachdem die Seite korrigiert ist. Die öffentliche Cache-Ansicht hat Google 2024 abgeschaltet, die Trefferliste bleibt.Die Suchergebnisseite zum Stichwort, der Löschantrag und der Zustand danach.
MarktplätzeAngebote werden dort separat gepflegt. Eine Korrektur im eigenen Shop erreicht sie nicht automatisch.Jedes betroffene Angebot einzeln, mit vollständiger URL und Anbieterkennung.
ProduktdatenfeedsPreisvergleiche und Partner übernehmen die Daten zeitversetzt und speichern sie ihrerseits zwischen. Ein alter Feed kann Wochen nachwirken.Die Darstellung beim Empfänger, nicht nur der eigene Feed.
Händler und AffiliatesDritte, deren Verhalten Ihnen wirtschaftlich zugutekommt. Genau der Fall, für den der BGH eine Einwirkungspflicht annimmt (Az. I ZR 77/12, Az. I ZR 208/15).Die Aufforderung an den Partner und der Zustand seiner Seite vorher und nachher.
PDF-DateienKataloge, Preislisten und Datenblätter liegen oft außerhalb des Redaktionssystems und werden bei Korrekturen vergessen.Die Datei selbst, zertifiziert als Datei, nicht als Screenshot.
Soziale NetzwerkeAlte Beiträge, Anzeigen und Profiltexte bleiben abrufbar und werden von der Seitenkorrektur nicht erfasst.Der einzelne Beitrag mit Datum, Konto und vollständiger URL.
ArchivdiensteFassungen, die ein Dritter aus eigenem Antrieb archiviert, sind Ihnen nach der Rechtsprechung des EuGH nicht als eigene Benutzung zuzurechnen (Rs. C-684/19). Gläubiger legen sie trotzdem gern als Beleg vor.Der Live-Zustand zum selben Zeitpunkt, um den Unterschied zu belegen.

Wie weit die Einwirkungspflicht gegenüber Dritten im Einzelfall reicht, ist eine Rechtsfrage und hängt davon ab, ob Ihnen die Einflussnahme rechtlich oder tatsächlich möglich und zumutbar ist und ob das Handeln des Dritten Ihnen wirtschaftlich zugutekommt. Die Instanzgerichte ziehen die Grenze unterschiedlich. Diese Übersicht ersetzt die anwaltliche Prüfung nicht.

Eine Routine, die den Nachweis erzeugt

Der Unterschied zwischen einer teuren und einer folgenlosen Auseinandersetzung ist selten die Sorgfalt selbst. Es ist die Frage, ob sich die Sorgfalt belegen lässt. Eine schlichte Routine löst das.

  1. Die Liste einmal anlegen

    Alle Fundstellen aus der vorstehenden Tabelle, die für Ihren Fall in Betracht kommen, als feste URL-Liste. Diese Liste ist der eigentliche Wert, sie entsteht einmal und wird danach nur abgearbeitet.

  2. Den Ausgangszustand sichern

    Unmittelbar nach Abgabe der Erklärung, vor der Korrektur. Das belegt, was Sie vorgefunden haben, und damit den Umfang dessen, was Sie zu tun hatten.

  3. Nach der Korrektur erneut sichern

    Dasselbe Set, wenige Stunden später. Der Vergleich beider Erfassungen belegt Umfang und Zeitpunkt Ihrer Reaktion.

  4. Löschanträge dokumentieren

    Den Antrag bei der Suchmaschine und die Aufforderung an Partner mit Zeitpunkt festhalten. Geschuldet ist das Hinwirken, also ist genau das der Nachweis.

  5. In festem Rhythmus wiederholen

    Eng in den ersten Wochen, danach monatlich oder quartalsweise. Nicht die Frequenz ist entscheidend, sondern die Lückenlosigkeit der Reihe.

Was das im Verhältnis kostet

Feste Vertragsstrafen bewegen sich meist zwischen 2.500 und 10.000 Euro je Verstoß. Ein Tarif mit unbegrenzten Sicherungen und qualifiziertem eIDAS-Zeitstempel kostet 28,99 $ im Monat, ca. 24,90 €. Der Vergleich sagt etwas über den Aufwand, nicht über den Ausgang: Dokumentation verhindert keinen Verstoß, erfüllt keine Handlungspflicht und setzt keine Strafe herab. Sie liefert das Material, mit dem sich Erfüllung, Zeitpunkt und fehlendes Verschulden überhaupt erst vortragen lassen. Ob das trägt, entscheidet im Streitfall das Gericht.

Was im Beweispaket steht

Für die laufende Einhaltung zählt vor allem eines: Jede einzelne Erfassung muss für sich datierbar und prüfbar sein, auch Jahre später und auch von jemandem, der Ihnen nicht glaubt.

Der Inhalt

  • screenshot.jpeg die Seite, wie sie erschien
  • page.html der Quelltext mit eingebetteten Stylesheets
  • domtextcontent.txt der reine Textinhalt
  • metadata.json URL, HTTP-Header, DNS, TLS-Kette
  • evidence.pdf der lesbare Bericht für die Akte

Der Nachweis

  • manifest.json SHA-256 über jede einzelne Datei
  • manifest.sig RSA-4096-Signatur des Manifests
  • publickey.pem der öffentliche Schlüssel zur Prüfung
  • manifest.json.ots Bitcoin-Anker über OpenTimestamps, ab Professional enthalten, bei Essential nur mit bezahltem Guthaben
  • forensic_log.json Protokoll nach ISO/IEC 27037
  • chain_of_custody.json die Beweismittelkette

Je nach Tarif enthält das Paket 11 bis 15 Dateien. Enterprise und Company ergänzen den qualifizierten eIDAS-Zeitstempel als manifest.json.tsr samt Validierungsdaten. Ein Ordner verification/ liegt immer bei, mit einem Skript für Windows und einem für macOS und Linux.

Der entscheidende Punkt für die Gegenseite und für das Gericht: Diese Prüfung läuft offline und ohne ProofSnap. Die Skripte lesen das Manifest, rechnen die Hashwerte nach und prüfen die Signatur gegen den beiliegenden öffentlichen Schlüssel. Wer will, prüft dasselbe im Trust Verifier im Browser, ohne Konto.

Preise

Jeder Tarif erzeugt dasselbe forensische Protokoll. Unterschiede gibt es beim Volumen, beim Bitcoin-Anker, beim qualifizierten eIDAS-Zeitstempel und bei der eigenen Kanzlei- oder Firmenmarke im PDF.

Alle Tarife enthalten eine 7-tägige Testphase. Bei der Anmeldung ist eine Kreditkarte erforderlich. Jederzeit kündbar. Abrechnung in US-Dollar.

Für einen Einzelfall

SnapPack

4,99 $

einmalig, ca. 4,30 €

  • 10 Websicherungen
  • 3 Dateizertifizierungen für vorhandene Screenshots
  • Bitcoin-Anker über OpenTimestamps
  • Kein Abo, nichts verlängert sich

Essential

8,99 $

pro Monat, ca. 7,70 €

  • 100 Sicherungen pro Monat
  • Beweispaket mit 11 Dateien
  • SHA-256 und RSA-4096-Signatur
  • Bitcoin-Anker nur mit bezahltem Guthaben

Professional

16,99 $

pro Monat, ca. 14,60 €

  • 200 Sicherungen pro Monat
  • Beweispaket mit 12 Dateien
  • Bitcoin-Anker und C2PA Content Credentials

Enterprise

28,99 $

pro Monat, ca. 24,90 €

  • Unbegrenzte Sicherungen
  • Beweispaket mit 15 Dateien
  • Qualifizierter eIDAS-Zeitstempel
  • Eigene Marke im PDF

eIDAS SnapPack: qualifizierte Zeitstempel ohne Abo

Ein qualifizierter eIDAS-Zeitstempel begründet nach Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die Vermutung der Richtigkeit von Datum und Zeit sowie der Unversehrtheit der verbundenen Daten. Wer ihn nur für einen einzelnen Fall braucht, kauft ihn einzeln, ohne in einen höheren Tarif zu wechseln.

1 Zeitstempel

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einmalig, ca. 6,00 €

  • 6,99 $ je Stempel
  • Für einen einzelnen Vorgang
Meistgewählt

5 Zeitstempel

24,99 $

einmalig, ca. 21,50 €

  • 5,00 $ je Stempel, ca. 4,30 €
  • Für eine Sache mit mehreren Fundstellen

10 Zeitstempel

49,99 $

einmalig, ca. 43,00 €

  • 5,00 $ je Stempel, ca. 4,30 €
  • Für laufende Kontrollen über Monate

Guthaben ist 12 Monate ab Kauf gültig. Kein Abo, nichts verlängert sich automatisch. Die Zeitstempel stammen von Disig a.s., einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter auf der EU-Trusted-List. Enterprise und Company enthalten qualifizierte Zeitstempel bereits im Tarif.

Für Teams gibt es Company ab 18,99 $ pro Platz und Monat (ca. 16,30 €), mindestens zwei Plätze, mit gemeinsamer Verwaltung und gemeinsamer Kanzlei- oder Firmenmarke im PDF.

Abrechnung erfolgt in US-Dollar, die Euro-Beträge sind gerundete Näherungswerte zur Orientierung. Der tatsächlich belastete Betrag hängt vom Kurs am Abrechnungstag und von einer etwaigen Fremdwährungsgebühr Ihrer Bank ab.

Häufige Fragen

Verfällt eine Unterlassungserklärung nach 30 Jahren?+

Nein, und das ist einer der hartnäckigsten Irrtümer in diesem Bereich. Eine gesetzliche Höchstdauer für vertragliche Unterlassungspflichten gibt es nicht. Der Irrtum entsteht durch eine Verwechslung mit § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, der eine dreißigjährige Verjährung für rechtskräftig festgestellte Ansprüche vorsieht, also für Titel aus Urteil oder Vergleich, und auf den freiwillig geschlossenen Unterlassungsvertrag nicht passt. Der Unterlassungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis und endet erst, wenn er beendet wird, etwa durch Aufhebung, Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB, Anfechtung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage. Für den verwandten Fall des schuldrechtlichen Verfügungsverbots hat der Bundesgerichtshof das ausdrücklich entschieden: Unterlassungsverpflichtungen nach § 137 Satz 2 BGB werden nicht nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam (Urteil vom 06.07.2012, Az. V ZR 122/11). Diese Entscheidung betraf einen Grundstücksübergabevertrag, nicht eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung; die Grenze zieht im Einzelfall § 138 BGB. Davon zu trennen ist die Verjährung: Der einzelne Unterlassungs- und Vertragsstrafenanspruch verjährt nach §§ 195, 199 BGB regelmäßig in drei Jahren, und mit jeder neuen Zuwiderhandlung beginnt die Frist neu.

Muss ich nach einer Unterlassungserklärung auch den Google-Cache löschen lassen?+

Nach der Rechtsprechung genügt es nicht, den Inhalt auf der eigenen Seite zu entfernen. Das OLG Celle entschied mit Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14, dass der Schuldner auf die Löschung des entsprechenden Eintrags bei Google einschließlich des Cache hinwirken muss, soweit ihm das möglich und zumutbar ist. Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.09.2015, Az. I-15 U 119/14, ebenso entschieden. Grundlage ist die Rechtsprechung des BGH, wonach der Unterlassungsschuldner auf Dritte einwirken muss, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt (Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12; Urteil vom 04.05.2017, Az. I ZR 208/15). Einheitlich ist die Rechtsprechung nicht, das OLG Frankfurt am Main hat die Reichweite über die Auslegung der Erklärung nach §§ 133, 157 BGB enger gezogen (Urteil vom 22.08.2019, Az. 6 U 83/19). Praktisch hat sich die Frage seit 2024 verschoben, weil Google die öffentliche Cache-Ansicht abgeschaltet hat; geschuldet bleibt das Hinwirken auf die Entfernung des Eintrags und des Snippets.

Was ist der Hamburger Brauch?+

Eine Formulierungsvariante, bei der die Unterlassungserklärung keine feste Vertragsstrafe nennt. Stattdessen bestimmt der Gläubiger im Verletzungsfall die Höhe nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB), und diese Bestimmung ist nach § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfbar. Ist sie unbillig, setzt das Gericht den Betrag durch Urteil fest. Das OLG Celle hielt in seinem Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14, statt der geforderten 5.001 Euro einen Betrag von 2.500 Euro für angemessen. Feste Vertragsstrafen in vorgelegten Erklärungen bewegen sich demgegenüber meist zwischen 2.500 und 10.000 Euro je Verstoß.

Kann eine zu hohe Vertragsstrafe herabgesetzt werden?+

Bei einer festen Vertragsstrafe erlaubt § 343 BGB die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen verwirkten Strafe durch Urteil auf den angemessenen Betrag. Für Kaufleute ist dieser Weg versperrt: Nach § 348 HGB kann eine Vertragsstrafe, die ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen hat, nicht nach § 343 BGB herabgesetzt werden; eine Korrektur kommt nur ausnahmsweise über § 242 BGB in Betracht. Für Onlinehändler ist das der entscheidende Punkt. Beim Hamburger Brauch bleibt die Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB dagegen unabhängig von der Kaufmannseigenschaft erhalten. Im Wettbewerbsrecht kommt § 13a UWG hinzu: Absatz 1 nennt die Kriterien der Angemessenheit, nach Absatz 4 schuldet der Abgemahnte bei einer unangemessen hohen Vertragsstrafe nur die angemessene Höhe.

Zählt jede Fundstelle als eigener Verstoß?+

Nicht zwangsläufig. Der BGH hat entschieden, dass mehrere Einzelhandlungen bei wertender Betrachtung eine einzige Zuwiderhandlung bilden können, sodass die Vertragsstrafe nur einmal verwirkt ist (Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12). Ob ein einheitlicher Verstoß oder eine Mehrzahl vorliegt, hängt vom Zusammenhang der Handlungen, vom Verschuldensgrad und von der Fassung der Erklärung ab, denn viele vorformulierte Texte schließen den Einwand des Fortsetzungszusammenhangs ausdrücklich aus. Wer belegen kann, wann welche Fundstelle entstand und wann sie beseitigt wurde, kann diese Frage überhaupt erst führen.

Wie weise ich nach, dass ich die Unterlassungserklärung eingehalten habe?+

Durch eine wiederholte, datierte und versiegelte Erfassung der betroffenen Seiten und Fundstellen. Entscheidend ist, dass der Nachweis aus der Zeit stammt, um die gestritten wird, und nicht rückwirkend erstellt wurde. Ein ProofSnap-Paket bindet jede Erfassung an einen Zeitanker in der Bitcoin-Blockchain über OpenTimestamps, auf Wunsch zusätzlich an einen qualifizierten eIDAS-Zeitstempel. Damit lässt sich Monate später belegen, dass die Seite an einem bestimmten Tag in einem bestimmten Zustand war, ohne dass jemand Ihnen glauben muss.

Wo muss ich überhaupt nachschauen?+

Über die eigene Seite hinaus überall dort, wo der Inhalt mit Ihrem wirtschaftlichen Zutun weiterverbreitet wird: Suchmaschinen-Cache und Snippets, Marktplatzangebote, Produktdatenfeeds an Preisvergleiche und Partner, Händler- und Affiliate-Seiten, archivierte Fassungen, PDF-Dateien wie Kataloge und Preislisten, sowie eigene Profile in sozialen Netzwerken. Der BGH verlangt, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, deren Verhalten dem Schuldner wirtschaftlich zugutekommt, wenn er mit einem Verstoß ernsthaft rechnen muss und rechtlich oder tatsächlich Einfluss nehmen kann (Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12; Urteil vom 04.05.2017, Az. I ZR 208/15). Umgekehrt hat der EuGH entschieden, dass Einträge, die Betreiber anderer Websites aus eigenem Antrieb und im eigenen Namen ohne Zutun des Schuldners veröffentlichen, diesem nicht als eigene Benutzung zuzurechnen sind (Urteil vom 02.07.2020, Rs. C-684/19).

In welchem Rhythmus sollte ich prüfen?+

Dafür gibt es keine gesetzliche Vorgabe. Sinnvoll ist ein enger Rhythmus in den ersten Wochen nach Abgabe der Erklärung, weil in dieser Phase Cache und Feeds noch alte Stände ausliefern, und danach ein fester monatlicher oder quartalsweiser Durchlauf. Wichtig ist weniger die Frequenz als die Lückenlosigkeit: Eine Reihe datierter Erfassungen belegt Ihre fortlaufende Sorgfalt, eine einzelne Erfassung belegt nur einen Moment.

Kann ich eine Unterlassungserklärung wieder loswerden?+

Ein Unterlassungsvertrag kann wie jedes Dauerschuldverhältnis nach § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Der BGH hat das für eine Änderung der Rechtslage anerkannt (Urteile vom 26.09.1996, Az. I ZR 265/95 und I ZR 194/95, Altunterwerfung I und II) und ebenso für den Fall, dass der Gläubiger die Vereinbarung rechtsmissbräuchlich zur Erzielung von Zahlungen einsetzt (Urteil vom 14.02.2019, Az. I ZR 6/17). In Betracht kommen daneben Aufhebung, Anfechtung, der Eintritt einer auflösenden Bedingung oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage. Ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist eine Rechtsfrage für den Einzelfall.

Wann verjährt ein Vertragsstrafenanspruch?+

Der Anspruch aus dem Unterlassungsvertrag ist ein rein vertraglicher Anspruch. Für ihn gilt nicht die kurze Frist des § 11 UWG, sondern die regelmäßige Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von Verstoß und Schuldner Kenntnis erlangt hat, und endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis spätestens zehn Jahre nach der Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB). Beim Hamburger Brauch wird der Anspruch erst fällig, wenn der Gläubiger sein Leistungsbestimmungsrecht wirksam ausgeübt hat (BGH, Urteil vom 27.10.2022, Az. I ZR 141/21). Praktisch heißt das, dass auch mehrere Jahre alte Erfassungen im Streit noch gebraucht werden können.

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Die Pflicht endet nicht. Ihr Nachweis sollte es auch nicht.

Legen Sie die Liste Ihrer Fundstellen einmal an und lassen Sie jede Prüfung ein versiegeltes, datiertes Paket erzeugen. Wenn in drei Jahren jemand einen Verstoß behauptet, haben Sie die Antwort bereits im Archiv.

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