Wettbewerbsrecht · Beweissicherung
Ein Wettbewerbsverstoß ist beweissicher dokumentiert, wenn die Seite samt URL, HTTP-Antwortheadern und Quelltext erfasst und mit einem Zeitpunkt versehen ist, der aus fremder Quelle stammt. Ein Bildschirmfoto leistet das nicht: Das Thüringer OLG ließ 2018 einen eBay-Screenshot ohne Datumsangabe nicht genügen (2 U 524/17). ProofSnap erfasst diese Ebenen in einem Durchlauf.
Diese Seite zeigt, was § 13 UWG von einer Abmahnung verlangt, warum die Dokumentation fast immer am fehlenden Zeitnachweis scheitert, welche Verstöße im Onlinehandel typisch sind und was bei jedem einzelnen zu sichern ist.
Von Radim Motycka · Zuletzt geprüft am 27. August 2026 · Normtexte im Wortlaut anhand von gesetze-im-internet.de geprüft
Das Wettbewerbsrecht führt den Streit bewusst zuerst außergerichtlich. § 13 Abs. 1 UWG sieht vor, dass die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben sollen, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Absatz 2, eingeführt durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568), macht daraus eine Formvorschrift, die Konsequenzen hat. Die Abmahnung muss klar und verständlich fünf Dinge angeben:
„Die Abmahnung muss klar und verständlich Angaben enthalten zu 1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters, 2. den Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3, 3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet, 4. der Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände.“
Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 Aufwendungsersatz verlangt wird, hat der Abgemahnte nach § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG einen eigenen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Zwei Einschränkungen stehen unmittelbar daneben und werden häufig übersehen: Der Gegenanspruch ist nach Satz 2 der Höhe nach auf den Aufwendungsersatz begrenzt, den der Abmahnende selbst geltend macht, und bei einer bloß unberechtigten Abmahnung entfällt er nach Satz 3, wenn die fehlende Berechtigung für den Abmahnenden im Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war.
Wichtig ist außerdem, was Absatz 5 nicht bewirkt: Der materielle Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG geht durch einen Formfehler der Abmahnung nicht unter. Verloren geht der Anspruch auf Ersatz der eigenen Abmahnkosten, denn § 13 Abs. 3 UWG gewährt ihn nur, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Die vier anderen Angaben lassen sich sorgfältig formulieren. Die tatsächlichen Umstände lassen sich nur belegen, wenn sie vorher gesichert wurden.
Absatz 1 verlangt eine Unterlassungsverpflichtung, die mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrt ist. Was angemessen ist, bemisst § 13a Abs. 1 UWG nach Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung, dem Verschulden, der Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten und dessen wirtschaftlichem Interesse an dem Verstoß. Für Mitbewerber gilt zusätzlich: Bei einer erstmaligen Abmahnung wegen eines Verstoßes nach § 13 Abs. 4 UWG ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt (§ 13a Abs. 2 UWG). Beeinträchtigt der Verstoß die Interessen der Marktteilnehmer nur unerheblich, ist die Vertragsstrafe bei derselben Mitarbeiterschwelle auf 1.000 Euro gedeckelt (§ 13a Abs. 3 UWG).
Die zweite Pflichtangabe des § 13 Abs. 2 UWG verweist auf § 8 Abs. 3 UWG. Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 hat diesen Katalog spürbar verengt, für Mitbewerber nach Nr. 1 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2021, und zwei weitere Vorschriften begrenzen seither, was sich mit einer Abmahnung erreichen lässt.
Nr. 1 jeder Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Nr. 2 nur noch rechtsfähige Verbände, die in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind, die das Bundesamt für Justiz führt. Nr. 3 qualifizierte Einrichtungen nach § 4 UKlaG und die im Verzeichnis der Europäischen Kommission gelisteten Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten. Nr. 4 Industrie- und Handelskammern, die nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen, andere berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts und Gewerkschaften im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.
Die Geltendmachung ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Absatz 2 nennt sieben Regelbeispiele, darunter das Abmahnen einer erheblichen Anzahl von Verstößen im Missverhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit, ein unangemessen hoch angesetzter Gegenstandswert, offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen, eine Unterlassungsverpflichtung, die offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, und das Aufspalten mehrerer Zuwiderhandlungen in einzelne Abmahnungen. Liegt Missbrauch vor, kann der Anspruchsgegner nach § 8c Abs. 3 UWG seinerseits Ersatz der Rechtsverteidigungskosten verlangen. Für die Dokumentation heißt das: Ein sauber datierter, vollständiger Nachweis je Verstoß ist auch ein Beleg dafür, dass tatsächlich geprüft und nicht seriell versendet wurde.
Zuständig ist das Landgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten. Der zusätzliche Gerichtsstand des Begehungsorts gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG gerade nicht für Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG, und nach Nr. 2 nicht für Klagen der Berechtigten nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand. Wer online abmahnt, klagt also in aller Regel am Sitz der Gegenseite.
Ob die Anspruchsberechtigung im Einzelfall vorliegt, ob eine Geltendmachung missbräuchlich ist und welches Gericht zuständig ist, sind Rechtsfragen. Diese Seite stellt den Rahmen dar und ersetzt die anwaltliche Prüfung nicht.
Wettbewerbsverstöße im Netz haben eine Eigenschaft, die sie von fast allen anderen Streitgegenständen unterscheidet: Der Streitgegenstand ist flüchtig und die Gegenseite kontrolliert ihn. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist in drei Minuten korrigiert. Ein Preis ohne Grundpreisangabe ist mit einem Klick geändert. Ein Impressum, dem eine Pflichtangabe fehlt, ist in einer Minute ergänzt.
Das ist kein Vorwurf, sondern normales Verhalten. Wer eine Abmahnung erhält, korrigiert zuerst und denkt dann nach. Der Effekt für den Abmahnenden ist trotzdem unangenehm: Zwischen dem Moment, in dem er den Verstoß bemerkt, und dem Moment, in dem ein Gericht ihn prüfen soll, liegen oft Monate, und in dieser Zeit existiert der Verstoß nur noch in seiner eigenen Dokumentation.
Damit steht und fällt der Anspruch mit einer Frage, die technisch und nicht juristisch ist: Kann ich beweisen, wann ich was gesehen habe, ohne dass mir jemand glauben muss?
Was nicht trägt
Ein Bildschirmfoto in der Bildergalerie. Es enthält keinen belegbaren Zeitpunkt, keine URL, keinen Quelltext und keine Angabe darüber, ob die Seite live geladen oder aus dem Zwischenspeicher angezeigt wurde.
Was halb trägt
Ein Archivdienst wie die Wayback Machine. Er hilft nur, wenn er die Seite zufällig im richtigen Moment erfasst hat, er dokumentiert Ihren Zugriff nicht und Sie haben keinen Einfluss darauf, was er speichert.
Was trägt
Eine Erfassung, bei der Inhalt, Kontext und Zeitpunkt in einem versiegelten Paket zusammenliegen und jede einzelne Datei einen Hashwert trägt, den die Gegenseite selbst nachrechnen kann.
Es gibt zu dieser Frage eine Entscheidung, die im Wettbewerbsrecht bemerkenswert konkret ist, weil sie genau den hier beschriebenen Fall betrifft: einen Screenshot als Beweis für einen Wettbewerbsverstoß auf einem Marktplatz.
Der Screenshot eines eBay-Angebots genügte als Beweis für den behaupteten Wettbewerbsverstoß jedenfalls dann nicht, wenn Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Bildschirmfotos vorliegen. Solche Anhaltspunkte sah das Gericht unter anderem darin, dass der Ausdruck keine Datumsangabe trug, dass der Text nicht wie erwartet umbrach und dass die Darstellung auf die Verwendung von Daten aus dem Zwischenspeicher hindeutete.
Das Urteil unterscheidet nach der Form, in der der Screenshot ins Verfahren kommt. Der auf Papier ausgedruckte Screenshot ist kein elektronisches Dokument, sondern Gegenstand des Augenscheins nach § 371 Abs. 1 Satz 1 ZPO, und zwar in Gestalt eines Augenscheinsurrogats. Die Bilddatei selbst ist dagegen ein elektronisches Dokument; der Beweis wird nach § 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten. In beiden Fällen bleibt es beim Augenscheinsbeweis, und in beiden Fällen entscheidet die freie Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Eine gesetzliche Beweisregel, wie sie § 416 ZPO für Privaturkunden und § 371a ZPO für qualifiziert signierte elektronische Dokumente aufstellt, greift für den einfachen Screenshot nicht. Praktisch folgt daraus: Wer die Datei statt des Ausdrucks vorlegt, verbessert seine Lage schon deshalb, weil sich an der Datei etwas nachrechnen lässt.
Das Urteil ist keine Aussage darüber, dass Screenshots als Beweismittel untauglich wären. Es ist eine Aussage darüber, wie leicht sie sich erschüttern lassen. Zwei Lehren stecken darin, und beide sind praktisch verwertbar.
Erstens: Das Datum ist kein Detail, es ist der Kern. Ein Screenshot ohne belegbaren Zeitpunkt beweist nicht, dass der Verstoß zum behaupteten Zeitpunkt vorlag. Bei einem Wettbewerbsverstoß ist der Zeitpunkt aber die Tatsache, um die gestritten wird, denn die Gegenseite wird einwenden, der Verstoß sei längst behoben gewesen.
Zweitens: Der Zwischenspeicher ist eine ernsthafte Angriffsfläche. Wenn der Browser eine ältere Fassung aus dem Cache anzeigt, dokumentiert der Screenshot einen Zustand, den es zu diesem Zeitpunkt auf dem Server gar nicht mehr gab. Genau deshalb gehören die HTTP-Antwortheader in die Dokumentation: Sie zeigen, was der Server tatsächlich ausgeliefert hat.
Eine ausführliche Einordnung, warum ein Screenshot beweisrechtlich keine Urkunde ist und welcher Beweisweg stattdessen gilt, steht auf unserer Seite zu § 371a ZPO und der Beweiskraft elektronischer Dokumente.
Sechs Ebenen, und der Verstoß selbst ist nur eine davon. Wer eine davon auslässt, lässt genau die aus, die die Gegenseite später angreift.
Nicht nur der Ausschnitt mit dem Fehler, sondern die ganze Seite. Sonst steht der Vorwurf im Raum, der Ausschnitt sei aus dem Zusammenhang gerissen oder es habe an anderer Stelle einen Hinweis gegeben.
Mit allen Parametern. Bei Marktplätzen identifiziert erst die vollständige URL das konkrete Angebot und den konkreten Anbieter.
Sie beantworten den Cache-Einwand aus dem Thüringer Fall: Statuscode, Datum des Servers, Cache-Direktiven und Last-Modified zeigen, dass die Seite live geladen wurde.
Bei Verstößen, die im Text stecken und nicht im Bild, etwa versteckte Werbehinweise oder fehlende Pflichtangaben in einem eingeklappten Bereich, ist der Quelltext der eigentliche Beweis.
Die eigene Systemuhr beweist nichts. Belastbar wird der Zeitpunkt durch eine Abfrage unabhängiger Zeitserver, einen Anker in der Bitcoin-Blockchain über OpenTimestamps und, wenn die gesetzliche Vermutung nach Art. 41 Abs. 2 eIDAS greifen soll, einen qualifizierten Zeitstempel.
Wer hat womit in welcher Version auf welchem System erfasst, und in welcher Reihenfolge. Das ist der Teil, den ISO/IEC 27037 als Beweiskette beschreibt und den ein Bildschirmfoto naturgemäß nicht liefert.
In der Händlerbund-Abmahnstudie 2025, die das Jahr 2024 abbildet, sahen 42 Prozent der befragten Onlinehändler das größte Abmahnrisiko im Wettbewerbsrecht, dicht gefolgt vom Verpackungsgesetz mit 40 Prozent. Der Anteil der Händler, die tatsächlich eine Abmahnung erhielten, stieg von 12 Prozent im Jahr 2023 auf 18 Prozent im Jahr 2024. Die folgende Übersicht ordnet den häufigsten Fallgruppen zu, worauf die Dokumentation zielen muss.
| Fallgruppe | Worum es geht | Worauf die Dokumentation zielt |
|---|---|---|
| Impressum | Pflichtangaben nach § 5 DDG. Das Digitale-Dienste-Gesetz hat am 14. Mai 2024 das Telemediengesetz abgelöst. Die Nennung der Rechtsgrundlage gehört nicht zu den Pflichtangaben, eine Überschrift „Angaben gemäß § 5 TMG“ ist für sich genommen also kein Verstoß gegen § 5 DDG. Abmahnfähig sind fehlende oder falsche Inhalte, und auch das nur, wenn der Verstoß nach § 3a UWG geeignet ist, Interessen spürbar zu beeinträchtigen. | Die Impressumsseite im Ganzen, samt URL und Quelltext, sowie der Weg dorthin von der Startseite, weil auch die leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit zum Tatbestand gehören. |
| Preisangaben | Unvollständiger Gesamtpreis nach § 3 PAngV, fehlender Grundpreis nach § 4 PAngV bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, unklare Versandkosten. | Die Produktseite und der Warenkorb, weil der Verstoß oft erst im Zusammenspiel beider sichtbar wird. |
| Widerrufsbelehrung | Fehlerhafte, veraltete oder gar nicht auffindbare Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB, fehlendes Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zum EGBGB. Die Gesetzlichkeitsfiktion greift nur bei unveränderter Übernahme des Musters aus Anlage 1. | Der Belehrungstext im Volltext, nicht als Bild, denn gestritten wird über einzelne Formulierungen und Abweichungen vom Muster. |
| Werbeaussagen | Irreführende Angaben nach §§ 5, 5a UWG, unbelegte Gesundheitsaussagen, Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel verschärft das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 19. Februar 2026 die Lage ab dem 27. September 2026 erheblich. | Die Aussage im Kontext der ganzen Seite, plus etwaige Fußnoten und Sternchenhinweise, die weit unten stehen. |
| Bewertungen | Gefälschte oder beauftragte Bewertungen (Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG), die Behauptung geprüfter Echtheit ohne angemessene Prüfmaßnahmen (Nr. 23b), sowie die fehlende Information nach § 5b Abs. 3 UWG, ob und wie der Unternehmer die Herkunft der Bewertungen sicherstellt. | Die Bewertungsliste über mehrere Seiten und der Hinweistext zur Überprüfung, häufig eingeklappt oder in einem Hilfebereich. |
| Verpackungsgesetz | Fehlende Registrierung im Verpackungsregister LUCID. § 9 VerpackG verlangt die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister vor dem Inverkehrbringen, seit dem 1. Juli 2022 für sämtliche Verpackungsarten und unabhängig von der Menge. | Das Angebot als Beleg für den Vertrieb, zusammen mit einer Abfrage im öffentlichen Register zum selben Zeitpunkt, beides mit demselben Zeitnachweis versiegelt. |
| Marke und Urheberrecht | Fremde Marken in Angeboten, übernommene Produktfotos und Beschreibungstexte. | Das Angebot und die Quelle im selben Zeitfenster. Für Bilder siehe Urheberrechtsverletzung nachweisen. |
Impressum, Widerrufsbelehrung, Preisangaben und Bewertungshinweise sind Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. Für Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist der Anspruch auf Aufwendungsersatz bei diesen Verstößen nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG ausgeschlossen, und die Abmahnung muss auf diesen Ausschluss nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 UWG ausdrücklich hinweisen. Bei einer erstmaligen Abmahnung entfällt zusätzlich die Vertragsstrafe, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt (§ 13a Abs. 2 UWG). Der Unterlassungsanspruch bleibt davon unberührt, die wirtschaftliche Rechnung sieht aber anders aus als bei einem Marken- oder Urheberrechtsverstoß.
Die Prozentwerte stammen aus der Händlerbund-Abmahnstudie 2025 (164 befragte Händler, Bezugsjahr 2024). Es handelt sich um die Risikoeinschätzung der Befragten, nicht um eine Auswertung tatsächlich versandter Abmahnungen. Ob im Einzelfall ein Verstoß vorliegt und wer ihn geltend machen darf, ist eine Rechtsfrage.
Die Branche hat das Problem längst erkannt. Der Händlerbund beschreibt in seinem Beitrag zur beweissicheren Dokumentation von Wettbewerbsverstößen genau diesen Ablauf:
„Ein reiner Screenshot reicht heute selten. Man kombiniert Screenshot mit Zeitstempel und URL, vollständigen PDF-Export der Verletzungsseite und Archiv-Snapshot über die Wayback Machine.“
Die Empfehlung ist richtig und beschreibt den Stand der Praxis. Sie hat nur drei Schwächen, die der Text nicht benennt.
Ein Datum im PDF-Export stammt aus derselben Maschine wie der Screenshot. Es ist keine unabhängige Quelle und beantwortet den Einwand der Rückdatierung nicht.
Die Wayback Machine speichert, was sie speichert, und wann sie es speichert. Bei einem Angebot hinter einem Login oder einer stark skriptgesteuerten Seite bleibt sie oft leer.
Screenshot, PDF und Archivlink sind drei lose Artefakte. Es gibt keinen Prüfwert, mit dem die Gegenseite feststellen könnte, dass sie seit der Erfassung unverändert sind.
ProofSnap geht denselben Weg, aber in einem Durchlauf, und ergänzt genau die drei fehlenden Bausteine: einen SHA-256-Hash über jede einzelne Datei, eine RSA-4096-Signatur über das Manifest aller Hashwerte, und einen Zeitanker in der Bitcoin-Blockchain über OpenTimestamps, der aus einer Quelle stammt, die niemand kontrolliert. Wer die gesetzliche Vermutung aus Art. 41 Abs. 2 eIDAS möchte, ergänzt einen qualifizierten Zeitstempel eines Vertrauensdiensteanbieters von der EU-Trusted-List.
Eine Erfassung erzeugt keine Bilddatei, sondern ein ZIP-Archiv, in dem Inhalt, Kontext und Nachweis nebeneinander liegen. Für eine Abmahnung ist der wichtigste Teil nicht der Screenshot, sondern das, was ihn prüfbar macht.
Der Inhalt
screenshot.jpeg die Seite, wie sie erschienpage.html der Quelltext mit eingebetteten Stylesheetsdomtextcontent.txt der reine Textinhaltmetadata.json URL, HTTP-Header, DNS, TLS-Ketteevidence.pdf der lesbare Bericht für die AkteDer Nachweis
manifest.json SHA-256 über jede einzelne Dateimanifest.sig RSA-4096-Signatur des Manifestspublickey.pem der öffentliche Schlüssel zur Prüfungmanifest.json.ots Bitcoin-Anker über OpenTimestamps, ab Professional enthalten, bei Essential nur mit bezahltem Guthabenforensic_log.json Protokoll nach ISO/IEC 27037chain_of_custody.json die BeweismittelketteJe nach Tarif enthält das Paket 11 bis 15 Dateien. Enterprise und Company ergänzen den qualifizierten eIDAS-Zeitstempel als manifest.json.tsr samt Validierungsdaten. Ein Ordner verification/ liegt immer bei, mit einem Skript für Windows und einem für macOS und Linux.
Der entscheidende Punkt für die Gegenseite und für das Gericht: Diese Prüfung läuft offline und ohne ProofSnap. Die Skripte lesen das Manifest, rechnen die Hashwerte nach und prüfen die Signatur gegen den beiliegenden öffentlichen Schlüssel. Wer will, prüft dasselbe im Trust Verifier im Browser, ohne Konto.
Jeder Tarif erzeugt dasselbe forensische Protokoll. Unterschiede gibt es beim Volumen, beim Bitcoin-Anker, beim qualifizierten eIDAS-Zeitstempel und bei der eigenen Kanzlei- oder Firmenmarke im PDF.
Alle Tarife enthalten eine 7-tägige Testphase. Bei der Anmeldung ist eine Kreditkarte erforderlich. Jederzeit kündbar. Abrechnung in US-Dollar.
4,99 $
einmalig, ca. 4,30 €
8,99 $
pro Monat, ca. 7,70 €
16,99 $
pro Monat, ca. 14,60 €
28,99 $
pro Monat, ca. 24,90 €
Ein qualifizierter eIDAS-Zeitstempel begründet nach Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die Vermutung der Richtigkeit von Datum und Zeit sowie der Unversehrtheit der verbundenen Daten. Wer ihn nur für einen einzelnen Fall braucht, kauft ihn einzeln, ohne in einen höheren Tarif zu wechseln.
6,99 $
einmalig, ca. 6,00 €
24,99 $
einmalig, ca. 21,50 €
49,99 $
einmalig, ca. 43,00 €
Guthaben ist 12 Monate ab Kauf gültig. Kein Abo, nichts verlängert sich automatisch. Die Zeitstempel stammen von Disig a.s., einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter auf der EU-Trusted-List. Enterprise und Company enthalten qualifizierte Zeitstempel bereits im Tarif.
Für Teams gibt es Company ab 18,99 $ pro Platz und Monat (ca. 16,30 €), mindestens zwei Plätze, mit gemeinsamer Verwaltung und gemeinsamer Kanzlei- oder Firmenmarke im PDF.
Abrechnung erfolgt in US-Dollar, die Euro-Beträge sind gerundete Näherungswerte zur Orientierung. Der tatsächlich belastete Betrag hängt vom Kurs am Abrechnungstag und von einer etwaigen Fremdwährungsgebühr Ihrer Bank ab.
Sichern Sie die Seite, bevor die Gegenseite von Ihrem Interesse erfährt, denn nach Zugang einer Abmahnung wird sie regelmäßig binnen Stunden geändert. Beweissicher ist die Dokumentation nur zusammen mit der vollständigen URL, den HTTP-Antwortheadern des Servers, dem HTML-Quelltext und einem Erfassungszeitpunkt, der nicht von Ihrer eigenen Systemuhr abhängt. Ein Bildschirmfoto allein leistet keines davon. ProofSnap erfasst diese Ebenen in einem Durchlauf als einzeln gehashte Dateien und versiegelt sie mit einer RSA-4096-Signatur und einem Zeitanker über OpenTimestamps.
Nicht ohne Weiteres. Das Thüringer Oberlandesgericht ließ den Screenshot eines eBay-Angebots als Beweis für einen Wettbewerbsverstoß jedenfalls dann nicht genügen, wenn Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Bildschirmfotos vorliegen (Urteil vom 28.11.2018, Az. 2 U 524/17). Solche Anhaltspunkte sah das Gericht unter anderem in der fehlenden Datumsangabe, im auffälligen Textumbruch des Ausdrucks und in Hinweisen auf die Verwendung von Daten aus dem Zwischenspeicher. Beweisrechtlich ist der Papierausdruck ein Augenscheinsobjekt in Gestalt eines Augenscheinsurrogats nach § 371 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Bilddatei ein elektronisches Dokument nach Satz 2. In beiden Fällen entscheidet die freie Beweiswürdigung nach § 286 ZPO; eine gesetzliche Beweisregel gibt es für den einfachen Screenshot nicht. Sein Gewicht entsteht aus dem, was sich neben dem Bild nachrechnen lässt.
§ 13 Abs. 2 UWG verlangt klare und verständliche Angaben zu fünf Punkten: Name oder Firma des Abmahnenden und gegebenenfalls des Vertreters, die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie er sich berechnet, die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, sowie in den Fällen des Absatzes 4 der Hinweis, dass ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist. Fehlt eine dieser Angaben, entfällt nach § 13 Abs. 3 UWG der eigene Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten und der Abgemahnte erhält nach Absatz 5 Satz 1 einen Gegenanspruch auf Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten. Dieser Gegenanspruch ist nach Satz 2 auf die Höhe des vom Abmahnenden geltend gemachten Aufwendungsersatzes begrenzt. Der materielle Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG geht durch den Formfehler dagegen nicht unter.
Die Abmahnung muss den beanstandeten Sachverhalt so beschreiben, dass der Abgemahnte erkennen kann, welches konkrete Verhalten gemeint ist und warum es unlauter sein soll. Ein pauschaler Verweis auf eine Norm genügt nicht. Genau hier wird die Dokumentation praktisch relevant: Wer den Verstoß mit URL, Zeitpunkt, Seiteninhalt und Quelltext belegt, erfüllt diese Anforderung ohne Umwege und liefert der Gegenseite zugleich die Grundlage, den Vorwurf zu prüfen.
Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach § 8 Abs. 3 UWG und ist seit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs abschließend auf vier Gruppen begrenzt: Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen; rechtsfähige Verbände, die in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind; qualifizierte Einrichtungen nach § 4 UKlaG und die im Verzeichnis der Europäischen Kommission gelisteten Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten; sowie Industrie- und Handelskammern, Handwerksorganisationen, andere berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts und Gewerkschaften. Zusätzlich sperrt § 8c UWG die missbräuchliche Geltendmachung und stellt in Absatz 2 sieben Regelbeispiele auf. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist eine Rechtsfrage und gehört zur anwaltlichen Prüfung. Diese Seite ersetzt sie nicht.
Nicht immer. § 13 Abs. 3 UWG gewährt den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nur, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. § 13 Abs. 4 UWG schließt den Anspruch für Mitbewerber außerdem ganz aus bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG und bei sonstigen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung durch Unternehmen mit in der Regel weniger als 250 Mitarbeitern. Genau diese Fallgruppe deckt einen großen Teil der klassischen Onlinehandel-Abmahnungen ab, vom Impressum bis zur Widerrufsbelehrung. Bei einer erstmaligen Abmahnung in diesen Fällen ist nach § 13a Abs. 2 UWG zudem keine Vertragsstrafe vereinbar, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
Ausschließlich vor den Landgerichten, § 14 Abs. 1 UWG. Örtlich zuständig ist nach Absatz 2 Satz 1 das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten. Der sogenannte fliegende Gerichtsstand am Begehungsort ist für Online-Sachverhalte abgeschafft: Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 nimmt Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr und in digitalen Diensten nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG ausdrücklich aus, Nr. 2 zusätzlich Klagen der Berechtigten nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand. Wer einen Wettbewerbsverstoß im Netz verfolgt, klagt daher in aller Regel am Sitz der Gegenseite.
Mindestens bis zur endgültigen Erledigung der Sache, und bei einer abgegebenen oder angenommenen Unterlassungserklärung deutlich darüber hinaus. Der Unterlassungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis ohne gesetzliche Höchstdauer; ein Streit über einen späteren Verstoß kann Jahre nach der ursprünglichen Auseinandersetzung entstehen. Ein ProofSnap-Paket ist eine gewöhnliche ZIP-Datei ohne Anbieterbindung, sie lässt sich beliebig archivieren und bleibt prüfbar, auch wenn es ProofSnap eines Tages nicht mehr gibt.
Dann trennt sich beweisrechtlich die Spreu vom Weizen. Gegen einen einfachen Screenshot genügt oft schon der Einwand, er sei bearbeitet oder rückdatiert. Gegen ein ProofSnap-Paket muss die Gegenseite erklären, wie gleichzeitig der SHA-256-Hash jeder Datei, die RSA-4096-Signatur des Manifests und der Zeitanker in der Bitcoin-Blockchain manipuliert worden sein sollen. Diese Prüfung kann sie selbst durchführen, offline und ohne ProofSnap, mit den beiliegenden Skripten.
Was vor dem Versand zu tun ist und was nach dem Erhalt einer Abmahnung.
Warum die Pflicht kein Enddatum hat und wie man die Einhaltung belegt.
Fremdes Foto auf einer Website, Lizenzanalogie und was der Nachweis tragen muss.
Warum ein Screenshot keine Urkunde ist und welcher Beweisweg stattdessen gilt.
Fake-Rabatte, erfundene Bewertungen und geklaute Inhalte des Mitbewerbers gerichtsfest sichern.
Eine Erfassung dauert unter einer Minute und liefert ein Paket, das die Gegenseite selbst nachprüfen kann. Ohne Konto testen, ohne Installation eines fremden Programms: ProofSnap ist eine Erweiterung für den Browser, den Sie ohnehin nutzen.
ProofSnap für Chrome und Edge holenSnapPack ab 4,99 $ (ca. 4,30 €) für 10 Sicherungen, einmalig, ohne automatische Verlängerung. Für die 7-tägige Testphase ist bei der Anmeldung eine Kreditkarte erforderlich.