Eine Quelle in einen fremden Archivdienst zu tippen, verrät Ihr Thema.
Öffentliche Archivdienste sind eine gute zweite Quelle, aber jede Einsendung hinterlässt einen öffentlich auffindbaren Eintrag. ProofSnap erfasst die Seite lokal im Browser des Journalisten und ergänzt eine SHA-256-Prüfsumme, ein signiertes Manifest und einen unabhängig ausgestellten Zeitstempel. Zur Erfassung wird das Material auf keinen ProofSnap-Server geladen.
Läuft in Chrome und Edge. Ab 4,99 USD (etwa 4,30 Euro) als einmaliger Kauf, oder als siebentägige Testphase, für die eine Kreditkarte hinterlegt wird.
Erfassung 1 · 04.08.2026
„Den Auftrag haben wir ohne Ausschreibung vergeben.“
Prüfsumme 9c14…
Erfassung 2 · 06.08.2026
„Den Auftrag haben wir regelkonform vergeben.“
Prüfsumme 2e77…
Der Text hat sich geändert, Adresse und Titel sind gleich geblieben. Ohne Erfassung wäre das nicht belegbar.
Bei Ihnen versiegelt
Inhalt bleibt lokal
Illustrative Darstellung. Erfundener Wortlaut, keine reale Seite und keine reale Person.
Journalisten in Deutschland, Österreich und der Schweiz sichern 2026 mit ProofSnap Webseiten direkt im eigenen Browser: SHA-256-Prüfsumme, signiertes Manifest, unabhängiger Zeitstempel. Zur Erfassung wird der Inhalt auf keinen ProofSnap-Server geladen, nach außen gehen allein die Prüfsumme für den Zeitstempel sowie DNS- und WHOIS-Abfragen zur Domain.
Eine Redaktion braucht zwei Dinge gleichzeitig: Belegbarkeit und Diskretion. Belegbarkeit, weil die Quelle bis zu dem Tag, an dem ein Streit vor Gericht landet, längst geändert oder gelöscht sein kann. Diskretion, weil eine Recherche heikel ist, bevor der Text erscheint, und weil eine Spur in einer fremden Datenbank eine Spur bleibt.
Die praktische Regel lautet: Erfassen Sie die Quelle beim ersten Besuch und danach noch einmal mit Abstand. Zwei Pakete mit unterschiedlicher Zeit und unterschiedlicher Prüfsumme belegen eine stille Änderung, die sich sonst nicht nachweisen lässt. Eine Erfassung dauert rund 41 Sekunden und kostet ab 4,99 USD (etwa 4,30 Euro) als einmaliger Kauf.
Radim Motycka, Gründer und leitender Ingenieur von ProofSnap · · Unabhängig überprüfbar im Vertrauens-Verifizierer
Warum sich das Zitat später nicht mehr belegen lässt
Die Quelle verschwindet, der Streit kommt später
Der Text erscheint am Montag. Die Seite, aus der Sie zitiert haben, sieht am Dienstag anders aus, und niemand erwähnt es.
Die stille Korrektur
Eine Pressemitteilung wird umgeschrieben, ein Satz aus dem Interview entschärft, eine Zahl in der Tabelle korrigiert. Adresse und Überschrift bleiben gleich, der Link im Artikel funktioniert also weiter und führt zu einem anderen Text als dem zitierten.
Der Archivdienst verrät das Interesse
Wer eine Adresse an einen öffentlichen Archivdienst schickt, erzeugt einen öffentlich auffindbaren Eintrag mit Zeitangabe. Wer das Thema beobachtet, liest daraus ab, dass sich jemand für diese Seite zu interessieren begonnen hat. Mehr braucht es oft nicht.
Die Abmahnung kommt Monate später
Ein Gegendarstellungsverlangen oder eine Unterlassungsaufforderung trifft mit Verzögerung ein. Dann muss die Redaktion darlegen, worauf sie sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gestützt hat, und in diesem Moment reichen Bildschirmfotos in einem geteilten Ordner nicht mehr.
Hinweis zum Umfang: ProofSnap erfasst, was im Moment der Erfassung öffentlich oder nach Anmeldung zugänglich ist. Inhalte, die bereits gelöscht waren, bevor Sie sie gesehen haben, lassen sich technisch nicht wiederherstellen, und niemand darf das versprechen. Genau deshalb lohnt sich die Erfassung beim ersten Besuch.
Quellenschutz in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Drei Rechtsordnungen, ein gemeinsamer Gedanke: Der Schutz ist umso wirksamer, je weniger Spuren die Recherche außerhalb der Redaktion hinterlässt.
„Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt … 5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.“
Deutschland: § 53 und § 97 StPO
Neben dem Zeugnisverweigerungsrecht steht das Beschlagnahmeverbot. § 97 Abs. 5 StPO bestimmt: „Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig.“ Die Vorschrift kennt Ausnahmen, deren Reichweite im Einzelfall das Gericht bestimmt.
Österreich: § 31 Mediengesetz
Das Redaktionsgeheimnis gibt Medieninhabern, Herausgebern, Medienmitarbeitern und Arbeitnehmern eines Medienunternehmens das Recht, als Zeugen „die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen“. Absatz 2 stellt klar, dass dieses Recht nicht umgangen werden darf, insbesondere nicht durch eine Herausgabeanordnung oder eine Beschlagnahme.
Schweiz: Art. 28a StGB
Der Quellenschutz lautet: „Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.“ Absatz 2 nennt die eng gefassten Ausnahmen, etwa die Rettung aus unmittelbarer Lebensgefahr.
Was das für das Werkzeug bedeutet
Der rechtliche Schutz endet dort, wo eine Spur außerhalb der Redaktion entsteht. Deshalb erfasst ProofSnap die Seite lokal im Browser des Journalisten, und die Redaktion schafft keinen neuen Ort, an dem jemand nach der Quelle suchen könnte. Der Vollständigkeit halber: Für den eIDAS-Zeitstempel und für die Verankerung über OpenTimestamps wird die kryptografische Prüfsumme gesendet, niemals des Inhalts, dazu kommen DNS- und WHOIS-Abfragen zur Domain. Wir behaupten nicht, es verlasse nichts das Gerät. Wir sagen genau, was es verlässt.
Die publizistische Sorgfaltspflicht als Beleg
Ein Presserecht des Bundes gibt es in Deutschland nicht, das Presserecht ist Ländersache. Die publizistische Sorgfaltspflicht steht daher in den Landespressegesetzen, und die Formulierungen der Länder unterscheiden sich.
In Bayern legt Art. 3 Abs. 2 des Bayerischen Pressegesetzes fest, dass die Presse „die Pflicht zu wahrheitsgemäßer Berichterstattung und das Recht“ hat, „ungehindert Nachrichten und Informationen einzuholen, zu berichten und Kritik zu üben“. Andere Länder formulieren ausdrücklicher von einer Sorgfaltspflicht und verlangen, Nachrichten vor der Verbreitung auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Prüfen Sie deshalb bitte das Gesetz Ihres Landes, bevor Sie sich in einem konkreten Verfahren auf eine bestimmte Formulierung berufen.
Hinzu kommt der Pressekodex des Deutschen Presserats, der die Sorgfalt bei der Recherche als publizistischen Grundsatz führt. Der Kodex ist Selbstverpflichtung und kein Gesetz, er wird in Verfahren aber regelmäßig als Maßstab herangezogen. Wir zitieren ihn hier bewusst nicht wörtlich, weil sich seine Fassungen ändern, und verweisen auf die Veröffentlichung des Presserats.
Für die Praxis ist der Punkt einfach: Eine versiegelte Erfassung ist der Beleg dafür, dass die Sorgfalt gewahrt wurde. Sie zeigt, welche Quelle zu welchem Zeitpunkt unter welcher Adresse welchen Wortlaut hatte, und zwar auch dann, wenn diese Quelle inzwischen still korrigiert oder gelöscht wurde. Was sie nicht leistet, ist ebenso klar: Das Paket beweist, dass die Seite genau in diesem Zustand spätestens zum Zeitpunkt des Zeitstempels existierte und seitdem unverändert ist. Es beweist nicht die Urheberschaft und nicht die Wahrheit des Inhalts. ProofSnap ist ein Beweismittel, keine Rechtsberatung.
Beweisrecht und Prozessrisiko
Wogegen die Sicherung schützt, und was sie im Verfahren tatsächlich wert ist.
Deutschland: freie Beweiswürdigung
Nach § 286 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht „unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung“. Eine erfasste Webseite kommt als Gegenstand des Augenscheins nach § 371 ZPO in Betracht, dessen Absatz 1 ausdrücklich den Fall regelt, dass ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises ist. Der Beweiswert hängt also daran, wie nachvollziehbar Herkunft, Zeit und Unversehrtheit dargelegt sind.
§ 371a ZPO, ehrlich eingeordnet
§ 371a Abs. 1 ZPO wendet die Regeln über die Beweiskraft privater Urkunden auf private elektronische Dokumente an, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einer notariell beglaubigten elektronischen Unterschrift versehen sind. Die RSA-Signatur im ProofSnap-Manifest ist keine qualifizierte elektronische Signatur, der dort geregelte Anschein der Echtheit greift also nicht automatisch. Das Paket wirkt über § 286 ZPO, nicht über eine gesetzliche Vermutung zur Signatur.
Österreich und Schweiz
In Österreich beurteilt das Gericht nach § 272 Abs. 1 öZPO „unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesammten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung“, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei. In der Schweiz lautet Art. 157 ZPO knapp: „Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.“ In beiden Ländern gibt es keinen Ausschluss elektronischer Nachweise, sondern eine Bewertung ihrer Glaubwürdigkeit.
eIDAS in der EU, ZertES in der Schweiz
Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bestimmt: „Für qualifizierte elektronische Zeitstempel gilt die Vermutung der Richtigkeit des Datums und der Zeit, die darin angegeben sind, sowie der Unversehrtheit der mit dem Datum und der Zeit verbundenen Daten.“ Diese Vermutung greift in Deutschland und Österreich. Für die Schweiz gilt das ZertES und nicht die eIDAS-Verordnung, dort wird ein qualifizierter Zeitstempel im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO (CH) gewürdigt.
Unterlassung und Beseitigung
Ansprüche gegen eine Veröffentlichung werden in Deutschland regelmäßig aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitet, Schadensersatz aus § 823 BGB. Beide Vorschriften nennen den Persönlichkeitsschutz nicht ausdrücklich, die Herleitung stammt aus der Rechtsprechung. Was die Redaktion in einem solchen Verfahren braucht, ist der Nachweis ihrer Recherchegrundlage, und genau den liefert ein Beweispaket.
Gegendarstellung
Der Anspruch auf Gegendarstellung steht in den Landespressegesetzen, in Bayern etwa in Art. 10 des Bayerischen Pressegesetzes. Er richtet sich gegen mitgeteilte Tatsachen, nicht gegen Meinungen. Für die Redaktion entscheidet daher oft, ob sie belegen kann, welche Tatsachenbehauptung an welchem Tag auf einer fremden Seite stand, auf die sie sich gestützt hat. Prüfen Sie das Landesrecht, das für Ihr Medium gilt.
Wo es weitergeht
Zur Funktionsweise des qualifizierten Zeitstempels gibt es die Seite qualifizierter Zeitstempel nach eIDAS. Wer Erfassungen ohne Abonnement braucht, findet die Erklärung unter gerichtsfeste Webseite ohne Abo. Zum Verhältnis von Webarchiv und notarieller Sicherung gibt es Notar, Wayback Machine und Webseiten-Beweis. Falsche Behauptungen eines Chatbots über ein Unternehmen behandelt KI-Falschaussage über Unternehmen sichern, gekaufte Bewertungen die Seite zu gefälschten Google-Bewertungen. Länderausgaben: Deutschland, Österreich, Schweiz.
Werkzeuge zur Quellendokumentation im Vergleich
Es geht nicht darum, eines durch das andere zu ersetzen, sondern darum, zu wissen, welches Werkzeug vor Gericht oder vor der Chefredaktion trägt.
| Was die Redaktion braucht | Bildschirmfoto | Öffentliches Webarchiv | Erfassung per Erweiterung |
|---|---|---|---|
| Die Recherche bleibt nicht öffentlich sichtbar | Ja | Nein, der Eintrag ist öffentlich auffindbar | Ja, der Inhalt wird zur Erfassung nicht hochgeladen |
| Unabhängig überprüfbare Zeit | Nein, nur die Systemzeit | Die Zeit des Archivs, nicht Ihre | Ja, eIDAS-Zeitstempel und Verankerung in Bitcoin |
| Unversehrtheit seit der Erfassung | Nein | Hängt am Betreiber des Archivs | SHA-256-Prüfsumme für jede Datei |
| Haltbarkeit des Nachweises | Solange die Datei im Ordner liegt | Entfernbar auf Wunsch des Seitenbetreibers | Das Archiv liegt bei Ihnen, sonst hat niemand Zugriff |
| Inhalte hinter einer Anmeldung | Ja | Nein | Ja |
| Kann ein Dritter es selbst prüfen? | Nein | Per Link, solange der Eintrag besteht | Ja, offline, mit den Skripten im Paket |
Die Empfehlung bleibt dieselbe wie bei jeder Verifikationsarbeit: zwei unabhängige Quellen. Die eigene versiegelte Erfassung, und dazu das öffentliche Archiv, wenn Diskretion beim jeweiligen Thema keine Rolle spielt.
Fünf Schritte in der Recherche
Der Unterschied zwischen einem gut belegten Text und einem, der sich nach einem Jahr nicht mehr verteidigen lässt, entsteht meist in den ersten beiden Schritten. Arbeiten Sie diese Reihenfolge ab.
- 1. Erfassen Sie die Quelle beim ersten Besuch. Bevor Sie sich Notizen machen, und auf jeden Fall bevor Sie irgendwo nachfragen. Eine Anfrage in der Pressestelle ist der zuverlässigste Weg, eine Überarbeitung der Seite auszulösen.
- 2. Erst danach stellen Sie Fragen. Sobald die Grundlage versiegelt ist, können Sie nachfragen, ohne zu riskieren, dass genau das verschwindet, wonach Sie fragen. Die Reihenfolge ist hier die ganze Methode.
- 3. Wiederholen Sie die Erfassung nach der Anfrage. Eine zweite Erfassung derselben Adresse mit Abstand belegt, ob der Text inzwischen geändert wurde. Zwei Pakete mit unterschiedlichen Prüfsummen sind selbst eine Feststellung, die in den Artikel gehört.
- 4. Erfassen Sie den Kontext, nicht nur den zitierten Satz. Autorenprofil, Veröffentlichungsdatum, Impressum, Korrekturhinweise. Genau der Kontext zeigt in einem späteren Streit, dass sorgfältig gearbeitet wurde.
- 5. Legen Sie das Archiv unverändert zu den Unterlagen. Packen Sie es nicht um und benennen Sie keine Dateien darin um. Jede Änderung am Inhalt zerstört die Prüfsummen, und das ist eine Eigenschaft, kein Fehler.
Erfassung in rund 41 Sekunden
Eine Erweiterung für den Browser, den Sie ohnehin nutzen. Ohne Konto bei einem fremden Dienst und ohne Hochladen in eine fremde Datenbank. Ein ProofSnap-Paket umfasst je nach Abonnement elf bis fünfzehn Dateien: eine SHA-256-Prüfsumme für jede davon, ein mit einem RSA-4096-Schlüssel signiertes Manifest, die Verankerung der Prüfsumme des Manifests in der Bitcoin-Blockchain über OpenTimestamps und bei Abonnements mit eIDAS einen qualifizierten Zeitstempel von Disig a.s., qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter auf der EU-Vertrauensliste.
Die Quelle beim ersten Besuch erfassen
Öffnen Sie die Seite, den Beitrag oder das Dokument, aus dem Sie zitieren wollen, in Chrome oder Edge und starten Sie die Erfassung aus der Seitenleiste, noch bevor Sie sich Notizen machen.
Das Paket wird bei Ihnen versiegelt
Jede Datei bekommt eine SHA-256-Prüfsumme, das Manifest wird mit einem RSA-4096-Schlüssel signiert, und die Prüfsumme des Manifests wird in der Bitcoin-Blockchain verankert. Zur Erfassung wird der Inhalt auf keinen ProofSnap-Server geladen, nach außen geht allein die Prüfsumme.
Das Paket zur Recherche ablegen
Legen Sie das ZIP-Archiv unverändert zu den Rechercheunterlagen. Ändert sich die Quelle später oder verschwindet sie, haben Sie den belegbaren Stand des Tages, an dem Sie sie gesehen haben.
Was Redaktionen bei der Recherche daran schätzen
Die Erweiterung arbeitet in der Seitenleiste neben der Seite. Sie wählen, ob Sie die ganze Seite, nur den sichtbaren Ausschnitt oder eine ganze Sitzung über mehrere Tabs erfassen wollen, und starten die Erfassung. Die Seite müssen Sie dafür nicht verlassen.
- Der extrahierte Seitentext erlaubt wörtliches Zitieren, ohne den Satz abzutippen.
- Eigene Verfahren für soziale Netzwerke und Messenger fügen auch Verläufe zusammen, die beim Scrollen nachladen.
- Die Bildschirmaufzeichnung deckt Livestreams und abgespieltes Video ab, das sich statisch nicht erfassen lässt.
- Das Protokoll lässt sich auch in einer anderen Sprache als Deutsch exportieren, für die Zusammenarbeit mit einer Redaktion im Ausland.
Was im Beweispaket steckt
Elf bis fünfzehn Dateien je nach Abonnement, in einem ZIP-Archiv, das jeder prüfen kann, ohne etwas zu installieren.
Erfassung der ganzen Seite
Der komplette Artikel oder Verlauf, nicht nur der sichtbare Ausschnitt, zu einem Bild zusammengefügt und mit Prüfsumme versehen.
Gespeicherter Quelltext
Das Dokument so, wie es im Moment der Erfassung dargestellt wurde, samt Kopfzeilen, Meta-Angaben und strukturierten Daten.
Extrahierter Seitentext
Durchsuchbarer Text, sodass Sie das Zitat wörtlich in den Artikel übernehmen können, ohne es abzuschreiben.
Technische Metadaten
Adresse, Titel, Antwortkopfzeilen des Servers, DNS- und WHOIS-Einträge, Angaben zum TLS-Zertifikat und die Zeit in UTC.
Herkunftsangaben zu Bildern
Eine Übersicht dessen, was Content Credentials nach C2PA und EXIF-Metadaten über die Bilder auf der Seite verraten.
Signiertes Manifest
Eine SHA-256-Prüfsumme für jede Datei, signiert mit einem RSA-4096-Schlüssel, mit dem öffentlichen Schlüssel direkt im Paket.
Verankerung in der Blockchain
Die Prüfsumme des Manifests wird über OpenTimestamps in Bitcoin verankert, sodass sich die Zeit nachträglich nicht mehr verschieben lässt.
Qualifizierter Zeitstempel
Bei Abonnements mit eIDAS ein Zeitstempel nach RFC 3161, samt der Daten für eine spätere Prüfung ohne Internetverbindung.
Beweiskette und Protokoll
Jeder Vorgang in der Reihenfolge, in der er stattfand, mit einem Eintrag, wobei jeder Eintrag über eine Prüfsumme mit dem vorherigen verkettet ist.
Beweisprotokoll als PDF
Eine lesbare Zusammenfassung für die Chefredaktion, die Rechtsabteilung oder eine Partnerredaktion.
Prüfanleitung
Vorgehen und Skripte, mit denen jeder die Prüfsummen offline kontrolliert, ohne Mitwirkung von ProofSnap.
Bildschirmaufzeichnung
Optionales Video des Ablaufs, das genauso mit einer Prüfsumme versehen wird wie alle anderen Dateien im Paket.
Die Prüfung hängt weder von uns noch von Ihnen ab. Das ZIP-Archiv wird in den Vertrauens-Verifizierer gezogen, und Prüfsummen, Signatur und Zeitstempel werden direkt im Browser kontrolliert. Auch dabei wird nichts hochgeladen. Für die Redaktion heißt das: Die Grundlage hält auch dann, wenn ausgerechnet die Person ihre Echtheit bestreitet, über die der Text handelt.
Wo es in der Redaktion trägt
Es geht immer um eine Quelle, die jemand anderes kontrolliert und die er nach Ihrer Anfrage guten Grund hat zu ändern.
Vergaben und Register
Ausschreibungsunterlagen, Vergabeprofile und Änderungen im Handelsregister im Stand vom Tag der Recherche.
Aussagen von Politikern und Unternehmen
Beiträge, Pressemitteilungen und Mitschriften, die sich nach der ersten Anfrage einer Redaktion am häufigsten ändern.
Desinformation und ihre Verbreitung
Ursprungsquelle, Übernahmekette, Kontoprofile und Reichweitenangaben, die mit dem Beitrag zusammen verschwinden.
Schleichwerbung und Bewertungen
Nicht gekennzeichnete Kooperationen, Bewertungswellen und ihr zeitliches Muster, also Belege mit sehr kurzer Lebensdauer.
Inserate und Stellenanzeigen
Ein Inserat, das nach der ersten Nachfrage gelöscht wird, samt Anbieterangaben, Preis und Bebilderung.
Unterlagen von einer Quelle
Eine Erfassung auf dem Rechner der Quelle entsteht lokal und bleibt dort, bis die Quelle sie selbst übergibt.
Auch hier gilt die Einordnung unverändert: Das Paket beweist, dass die Seite genau in diesem Zustand spätestens zum Zeitpunkt des Zeitstempels existierte und seitdem unverändert ist. Es beweist nicht die Urheberschaft und nicht die Wahrheit des Inhalts.
Preise
Abgerechnet wird in US-Dollar. Die Eurobeträge sind Näherungen zum Kurs von August 2026, also rund 0,87 Euro je US-Dollar, und den tatsächlichen Kurs bestimmt Ihr Kartenherausgeber.
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4,99 USD einmalig
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Das SnapPack ist ein kostenpflichtiger Einmalkauf einer festen Zahl von Erfassungen. Kein Abonnement, keine automatische Verlängerung, keine Testphase. Passend für freie Journalisten und für eine einzelne Recherche.
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Das Abonnement Enterprise ergänzt eigenes Logo und Verlagsangaben im PDF-Protokoll sowie qualifizierte eIDAS-Zeitstempel. Für Teams gibt es eine Firmenvariante für bis zu fünf Mitglieder.
Enterprise ansehenProofSnap ist ein Beweismittel, keine Rechtsberatung. Qualifizierte Zeitstempel stellt Disig a.s. aus, qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter auf der EU-Vertrauensliste. In Deutschland und Österreich greift die Vermutung nach Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, in der Schweiz gilt das ZertES und der Zeitstempel wird nach Art. 157 ZPO frei gewürdigt. Fragen beantworten wir schriftlich per E-Mail an support@getproofsnap.com.
Amtliche Quellen
Jede Aussage zum Rechtsrahmen auf dieser Seite stammt aus den folgenden Quellen. Prüfen Sie sie nach, statt uns aufs Wort zu glauben.
- § 53 StPO: Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger, in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 für Presse und Rundfunk.
- § 97 StPO: Beschlagnahmeverbot, Absatz 5 für den Gewahrsam von Redaktion, Verlag, Druckerei und Rundfunkanstalt.
- § 31 Mediengesetz (Österreich): Schutz des Redaktionsgeheimnisses, samt Umgehungsverbot in Absatz 2.
- Art. 28a StGB (Schweiz): Quellenschutz der Medienschaffenden und die Ausnahmen in Absatz 2.
- § 286 ZPO: freie Beweiswürdigung im deutschen Zivilprozess.
- § 371a ZPO: Beweiskraft elektronischer Dokumente, gebunden an die qualifizierte elektronische Signatur.
- § 371 ZPO: Beweis durch Augenschein, ausdrücklich auch bei elektronischen Dokumenten.
- § 272 öZPO: Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
- Art. 157 ZPO (CH): das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.
- ZertES (Schweiz): Bundesgesetz über die elektronische Signatur, maßgeblich statt der eIDAS-Verordnung.
- § 823 BGB: Schadensersatzpflicht bei widerrechtlicher Verletzung eines sonstigen Rechts.
- § 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, auf den Persönlichkeitsschutz analog angewendet.
- Art. 3 Bayerisches Pressegesetz: Aufgaben der Presse und die Pflicht zu wahrheitsgemäßer Berichterstattung.
- Art. 10 Bayerisches Pressegesetz: Anspruch auf Gegendarstellung zu mitgeteilten Tatsachen.
- Verordnung (EU) Nr. 910/2014, Artikel 41: Vermutung der Richtigkeit von Datum und Zeit sowie der Unversehrtheit der verbundenen Daten.
- Pressekodex des Deutschen Presserats: publizistische Grundsätze, darunter die Sorgfalt bei der Recherche.
- C2PA-Spezifikation: Standard für Content Credentials zum Nachweis der Bildherkunft.
Der Text überdauert. Die Quelle, auf der er beruht, meistens nicht. Ob eine Recherche später zu verteidigen ist, entscheidet sich in den ersten Minuten, nachdem Sie die Seite zum ersten Mal geöffnet haben.
Häufige Fragen
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